Building Permit Appeal: Park Preservation, Aesthetics, and Building Line Projections
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal concerning a building permit for two complexes near a park, involving disputes over the necessity of re-evaluating the northern park area's protected status, the aesthetic suitability of the proposed structures, and building projections exceeding established building lines. The court reasoned that since the park's original, comprehensive structure was largely lost and only fragments remained, a full reconstruction, as argued by the appellants based on provisions for preserving monuments, could not be mandated. Furthermore, the aesthetic assessment made by the local authority in consultation with expert bodies was deemed sound and justifiable, and regarding the encroachment on the building line, the court held that unlike more extensive alterations, minor above-ground building projections under the relevant statute do not require the possibility of removal without disproportionate cost.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Neubau von zwei Gebäudekomplexen im/beim Patumbah-Park in Zürich-Riesbach. Verzicht auf erneute Abklärung der Schutzwürdigkeit des nördlichen Teils des Patumbah Parks. Gestalterische Beurteilung des Bauvorhabens. Baulinienüberstellung durch oberirdische Gebäudevorsprünge. In Frage steht nicht die Erhaltung und Überholung einer im Wesentlichen noch vorhandenen Parkanlage, sondern eine Rekonstruktion einer früheren, heute nur noch in Bruchstücken vorhandenen Anlage. Da die Gesamtanlage als Schutzobjekt nicht mehr vorhanden ist, kann die von den Beschwerdeführerinnen gestützt auf § 207 Abs. 1 PBG angestrebte umfassende Rekonstruktion nicht angeordnet werden (E. 2.2). Die von der örtlichen Baubehörde in Absprache mit dem Baukollegium, einer Fachkommission aus externen Fachleuten und Mitgliedern der Verwaltung, vorgenommene ästhetische Beurteilung beruht auf einer vollständigen und richtigen Berücksichtigung der massgeblichen Sachumstände und erweist sich in jeder Hinsicht als nachvollziehbar und vertretbar (E. 3.3). Anders als bei den "weitergehenden und andersartigen Beanspruchungen des Baulinienbereichs" im Sinn von § 100 Abs. 3 PBG, wird von der Rechtsprechung bei den einzelnen oberirdischen Gebäudevorsprüngen im Sinn von § 100 Abs. 1 PBG nicht vorausgesetzt, dass sie nötigenfalls "ohne Weiteres", das heisst ohne angesichts der investierten Mittel unverhältnismässigen Aufwand beseitigt werden können (E. 4.). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the summary reasoning regarding the impossibility of ordering a comprehensive reconstruction of the park.
Cited in the summary reasoning regarding the legal requirements for above-ground building projections.
Cited in the summary reasoning regarding 'further and different uses of the building line area'.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00309
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00309 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.11.2008 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.06.2009 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Neubau von zwei Gebäudekomplexen im/beim Patumbah-Park in Zürich-Riesbach. Verzicht auf erneute Abklärung der Schutzwürdigkeit des nördlichen Teils des Patumbah Parks.
Gestalterische Beurteilung des Bauvorhabens. Baulinienüberstellung durch oberirdische Gebäudevorsprünge. In Frage steht nicht die Erhaltung und Überholung einer im Wesentlichen noch vorhandenen Parkanlage, sondern eine Rekonstruktion einer früheren, heute nur noch in Bruchstücken vorhandenen Anlage. Da die Gesamtanlage als Schutzobjekt nicht mehr vorhanden ist, kann die von den Beschwerdeführerinnen gestützt auf § 207 Abs. 1 PBG angestrebte umfassende Rekonstruktion nicht angeordnet werden (E. 2.2). Die von der örtlichen Baubehörde in Absprache mit dem Baukollegium, einer Fachkommission aus externen Fachleuten und Mitgliedern der Verwaltung, vorgenommene ästhetische Beurteilung beruht auf einer vollständigen und richtigen Berücksichtigung der massgeblichen Sachumstände und erweist sich in jeder Hinsicht als nachvollziehbar und vertretbar (E. 3.3).
Anders als bei den "weitergehenden und andersartigen Beanspruchungen des Baulinienbereichs" im Sinn von § 100 Abs. 3 PBG, wird von der Rechtsprechung bei den einzelnen oberirdischen Gebäudevorsprüngen im Sinn von § 100 Abs. 1 PBG nicht vorausgesetzt, dass sie nötigenfalls "ohne Weiteres", das heisst ohne angesichts der investierten Mittel unverhältnismässigen Aufwand beseitigt werden können (E. 4.). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSFAHRT AUTOLIFT BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAULINIE BAULINIENÜBERSTELLUNG BAUMSCHUTZ DENKMALPFLEGE EINORDNUNG GEBÄUDEVORSPRUNG LEGITIMATION PATUMBAH-PARK PRAKTISCHER NUTZEN SCHUTZOBJEKT SCHUTZWÜRDIGKEIT SICHTWEITE UNTERSCHUTZSTELLUNG VERKEHRSSICHERHEIT · Rechtsnormen:
· § 100 Abs. I PBG § 100 Abs. III PBG § 203 Abs. I lit. a PBG § 203 Abs. I lit. c PBG § 203 Abs. I lit. f PBG § 207 Abs. I PBG § 237 PBG § 238 Abs. II PBG § 260 Abs. III PBG § 360 Abs. III PBG § 13 VRG § 17 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2