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VB.2008.00298 • VG ZH VB.2008.00298 KI-generiert

Zoning Change for Building Density and Height Preservation Upheld

Geschäftsnummer VB.2008.00298
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed a zoning plan change initiated by citizens that reduced building density and height in a specific neighborhood. The court upheld the zoning change, finding it was not unsuitable or disproportionate as it aimed to preserve green spaces, aligning with public interest. The court also determined that while building possibilities were reduced, the principle of economical land use was not violated due to poor public transport access in the area. The court further ruled that the prior commission's decision not to conduct an on-site inspection was acceptable, thus rejecting the request for the case to be remanded for such an inspection.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nutzungsplanung | Nutzungsplanung: Abzonung (Die Gemeindeversammlung Hinwil beschloss aufgrund einer Initiative einiger Bürger eine Änderung des Zonenplans bezüglich des Quartiers Lenzdörfli [von WG/2.6 auf W/1.8]. Die Baurekurskommission wies die Rekurse zweier Grundstückeigentümer dagegen ab. Beide erhoben Beschwerde vor Verwaltungsgericht. Sistierung eines der beiden Beschwerdeverfahren [VB.2008.00297] auf Begehren der dortigen Beschwerdeführerin.) Beschränkte Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung eines kommunalen Nutzungsplans (E. 2). Durch die Abzonung wird die Baumassenziffer um rund 30 % reduziert, und statt der bisher möglichen drei Geschosse kann nur noch zweigeschossig gebaut werden. Die Abzonung führt zu einer Reduktion des Baudrucks. Dies ist im Sinn der Initiative, die nicht ungeeignet und unverhältnismässig ist (E. 3.3). Die Änderung des Zonenplans hat insbesondere die Erhaltung der grosszügigen Grünflächen zum Ziel und steht damit im öffentlichen Interesse (E. 4.3). Angesichts der schlechten Erschliessung des Quartiers durch den öffentlichen Verkehr ist der Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung trotz einer gewissen Reduktion der Überbauungsmöglichkeiten nicht verletzt (E. 5.3). Der Verzicht der Baurekurskommission auf die Durchführung eines Augenscheins ist nicht zu beanstanden. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines Augenscheins und zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen (E. 6.3). Abweisung der Beschwerde

Schlagwörter

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Nutzungsplan Höhe der Baute Baukontrolle Grüngebiet Kleinbauzone Änderung der Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 2 lit. c PBG

Cited as part of the legal basis for reviewing the zoning plan changes.

Abs. III lit. e Ziff. 3 RPG

Cited as part of the legal basis for reviewing the zoning plan changes.

Art. 1 Abs. I RPG

Cited as part of the legal basis for reviewing the zoning plan changes.

§ 50 VRG

Cited as the legal basis for the court's limited jurisdiction in reviewing the zoning plan.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00298

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00298 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.08.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.03.2010 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Nutzungsplanung · Nutzungsplanung: Abzonung (Die Gemeindeversammlung Hinwil beschloss aufgrund einer Initiative einiger Bürger eine Änderung des Zonenplans bezüglich des Quartiers Lenzdörfli [von WG/2.6 auf W/1.8].

Die Baurekurskommission wies die Rekurse zweier Grundstückeigentümer dagegen ab. Beide erhoben Beschwerde vor Verwaltungsgericht. Sistierung eines der beiden Beschwerdeverfahren [VB.2008.00297] auf Begehren der dortigen Beschwerdeführerin.) Beschränkte Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung eines kommunalen Nutzungsplans (E. 2). Durch die Abzonung wird die Baumassenziffer um rund 30 % reduziert, und statt der bisher möglichen drei Geschosse kann nur noch zweigeschossig gebaut werden. Die Abzonung führt zu einer Reduktion des Baudrucks.

Dies ist im Sinn der Initiative, die nicht ungeeignet und unverhältnismässig ist (E. 3.3). Die Änderung des Zonenplans hat insbesondere die Erhaltung der grosszügigen Grünflächen zum Ziel und steht damit im öffentlichen Interesse (E. 4.3). Angesichts der schlechten Erschliessung des Quartiers durch den öffentlichen Verkehr ist der Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung trotz einer gewissen Reduktion der Überbauungsmöglichkeiten nicht verletzt (E. 5.3). Der Verzicht der Baurekurskommission auf die Durchführung eines Augenscheins ist nicht zu beanstanden.

Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines Augenscheins und zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen (E. 6.3). Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · ABZONUNG AUGENSCHEIN AUTONOMIE BAUMASSENZIFFER BODENNUTZUNG ERMESSEN (GEMEINDE) HAUSHÄLTERISCH KOGNITION NUTZUNGSPLAN NUTZUNGSPLANUNG ÖFFENTLICHES INTERESSE PLANUNGSAUTONOMIE RAHMENNUTZUNGSPLÄNE REDUKTION VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZONENPLAN · Rechtsnormen: · § 2 lit. c PBG Abs. III lit. e Ziff. 3 RPG Art. 1 Abs. I RPG § 50 VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3