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VB.2008.00291 • VG ZH VB.2008.00291 KI-generiert

Cantonal Responsibility for Psychiatric Care Costs Based on Factual Stay

Geschäftsnummer VB.2008.00291
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual, born in the country but having lived abroad before returning to Switzerland, was taken into compulsory psychiatric care in one canton after being found in another. The initial canton refused cost assumption, leading the second canton to provide emergency assistance and subsequently uphold the obligation to provide support following an objection. The court determined that the individual had established a factual stay and closer ties in the first canton, where his ex-wife and children resided, and where he had lived previously and stayed for over two months in temporary housing, thus maintaining that canton's responsibility for support under the relevant cantonal law governing jurisdiction for assistance, as the brief stay in the second canton for emergency aid did not constitute a change of supportive residence.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe (Kostenersatz nach Art. 14 ff. ZUG) | Sozialhilfe: Aufenthaltsort nach ZUG eines Ausländers ohne Wohnsitz in der Schweiz (A, Staatsangehöriger des Landes W, der 1964 in der Schweiz geboren wurde und bis in das Jahr 2000 im Kanton X lebte, zog zu seinen Eltern nach W und kehrte im Herbst 2007 in die Schweiz zurück. Vom 1. Dezember 2007 bis 31. Januar 2008 lebte er in einer Unterkunft der Heilsarmee im Kanton X. Seine Ex-Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern sowie seine Schwester wohnen im Kanton X. Am 5. Februar 2008 wurde er von der Kantonspolizei Zürich am Hauptbahnhof Zürich aufgegriffen und in der Folge mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung (FFE) in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) eingewiesen, wo er wegen akuter paranoider Schizophrenie behandelt wurde. Der Kanton X lehnte eine Kostengutsprache ab, worauf ihm der Kanton Zürich eine Notfall-Unterstützungsanzeige zukommen liess. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ab.) Rechtsgrundlagen der Unterstützungspflicht für Ausländer (E. 2.1). Definition des Aufenthalts nach dem Zuständigkeitsgesetz (ZUG; E. 2.2). Wann ein die kantonale Unterstützungszuständigkeit ändernder Aufenthaltswechsel vorliegt, regelt das ZUG nicht; ein solcher ist bei Ausländern ohne Wohnsitz in der Schweiz zurückhaltend anzunehmen (E. 2.3). A wollte im Kanton X Wohnsitz nehmen, doch konnte er sich in der Unterkunft der Heilsarmee nicht polizeilich anmelden. Er hätte sich somit auf einen Unterstützungswohnsitz berufen können und war als EU-Bürger berechtigt, sich in der Schweiz niederzulassen oder mindestens aufzuhalten (E. 4.1.1+2). Es ist fraglich, ob er die Heilsarmeeunterkunft freiwillig verliess (E. 4.2). Er verfügt über eine engere Beziehung zum Kanton X und hielt sich dort über zwei Monate tatsächlich auf, so dass er dort seinen Aufenthalt begründete (E. 4.2.2). Als er im Hauptbahnhof Zürich aufgegriffen wurde, war er auf dem Weg zum Konsulat; dies und die blosse Leistung der Nothilfe durch den Kanton Zürichführte nicht zu einem Wechsel des Aufenthaltskantons. Deshalb bleibt der Beschwerdeführer als sein Aufenthaltskanton unterstützungspflichtig (E. 4.3.2+3). Abweisung der Beschwerde

Schlagwörter

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Aufenthaltswechsel Wohnkosten Kostenübernahme Wohnungsrecht Obligationenrecht psychiatrische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 ZUG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section which lists the legal bases applicable to the case, and given that the entire decision revolves around determining the responsible canton for support based on the 'Aufenthalt' (residence/stay) under ZUG, it is the substantive basis for the final ruling.

Art. 21 Abs. I ZUG

This provision is listed as a relevant legal norm forming the basis of the court's application regarding the cantonal support responsibility.

Art. 11 Abs. I ZUG

This provision is listed as a relevant legal norm forming the basis of the court's application regarding the definition of 'Aufenthalt' (residence/stay).

Art. 1 Abs. I FZA

This provision is listed as a relevant legal norm regarding the status of the individual (EU citizen) relevant to the support obligation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00291

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00291 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.08.2008 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.02.2009 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe (Kostenersatz nach Art. 14 ff. ZUG) · Sozialhilfe: Aufenthaltsort nach ZUG eines Ausländers ohne Wohnsitz in der Schweiz (A, Staatsangehöriger des Landes W, der 1964 in der Schweiz geboren wurde und bis in das Jahr 2000 im Kanton X lebte, zog zu seinen Eltern nach W und kehrte im Herbst 2007 in die Schweiz zurück.

Vom 1. Dezember 2007 bis 31. Januar 2008 lebte er in einer Unterkunft der Heilsarmee im Kanton X. Seine Ex-Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern sowie seine Schwester wohnen im Kanton X. Am 5. Februar 2008 wurde er von der Kantonspolizei Zürich am Hauptbahnhof Zürich aufgegriffen und in der Folge mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung (FFE) in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) eingewiesen, wo er wegen akuter paranoider Schizophrenie behandelt wurde. Der Kanton X lehnte eine Kostengutsprache ab, worauf ihm der Kanton Zürich eine Notfall-Unterstützungsanzeige zukommen liess.

Die dagegen erhobene Einsprache wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ab.) Rechtsgrundlagen der Unterstützungspflicht für Ausländer (E. 2.1). Definition des Aufenthalts nach dem Zuständigkeitsgesetz (ZUG; E. 2.2). Wann ein die kantonale Unterstützungszuständigkeit ändernder Aufenthaltswechsel vorliegt, regelt das ZUG nicht; ein solcher ist bei Ausländern ohne Wohnsitz in der Schweiz zurückhaltend anzunehmen (E. 2.3). A wollte im Kanton X Wohnsitz nehmen, doch konnte er sich in der Unterkunft der Heilsarmee nicht polizeilich anmelden.

Er hätte sich somit auf einen Unterstützungswohnsitz berufen können und war als EU-Bürger berechtigt, sich in der Schweiz niederzulassen oder mindestens aufzuhalten (E. 4.1.1+2). Es ist fraglich, ob er die Heilsarmeeunterkunft freiwillig verliess (E. 4.2). Er verfügt über eine engere Beziehung zum Kanton X und hielt sich dort über zwei Monate tatsächlich auf, so dass er dort seinen Aufenthalt begründete (E. 4.2.2). Als er im Hauptbahnhof Zürich aufgegriffen wurde, war er auf dem Weg zum Konsulat; dies und die blosse Leistung der Nothilfe durch den Kanton Zürich führte nicht zu einem Wechsel des Aufenthaltskantons.

Deshalb bleibt der Beschwerdeführer als sein Aufenthaltskanton unterstützungspflichtig (E. 4.3.2+3). Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · AUFENTHALT ENGE BEZIEHUNG KOSTENERSATZ ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT UNTERSTÜTZUNGSZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 1 Abs. I FZA Art. 11 Abs. I ZUG Art. 21 Abs. I ZUG Art. 34 ZUG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2