Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2008.00288 • VG ZH VB.2008.00288 KI-generiert

Municipality Compensation Dispute Over Neighborhood Plan Expropriation

Geschäftsnummer VB.2008.00288
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed a dispute concerning a neighborhood plan that necessitated the demolition of a property and the expropriation of land from a property owner within the plan's perimeter, with an initial compensation offer made by the municipality. The court reasoned that the municipality was legitimately entitled to challenge the compensation amount set by the appeal commission because it also held property within the zone. The court upheld the relocation of a traffic circle as necessary for traffic engineering and noise control, found the house demolition did not significantly decrease property value, and deemed the original compensation for land withdrawal and demolition appropriate, noting the property owner benefited from the neighborhood plan's overall enhancements while the house to be demolished was already subject to a safety-related demolition order. Consequently, the court upheld the municipality's appeal and dismissed the property owner's appeal against the compensation amount.

Legislator-Regeste

Amtlich

Quartierplan | Hausabbruch und Landentzug im Rahmen eines Quartierplans / Höhe der Entschädigung. [Der 2006 vom Stadtrat Dübendorf festgesetzte Quartierplan "Hochbord" sieht die Verschiebung eines Kreisels sowie - als Folge davon - den Abbruch eines Hauses, den Entzug von Land und die Aufhebung von Parkplätzen einer Quartierplangenossin vor, wofür eine Entschädigung von Fr. 128'000.- (Hausabbruch) bzw. Fr. 200'800.- (Landentzug) geleistet werden soll. Die Baurekurskommission hiess einen Rekurs der betreffenden Quartierplangenossin in Bezug auf die Entschädigungshöhe gut. Sowohl die Stadt Dübendorf als auch die Quartierplangenossin gelangten daraufhin mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. (Zu weiteren den Quartierplan Hochbord betreffenden Beschwerden vgl. VB.2008.00270-00278, VB.2008.00289-290, VB.2008.00292-295 und VB.2008.00303.)] Die Stadt Dübendorf ist legitimiert, die Höhe der Entschädigung an eine Quartierplangenossin anzufechten, weil sie selber Eigentümerin eines Grundstücks innerhalb des Quartierplanperimeters ist (E. 1.3). Rechtliche Grundlagen zu Quartierplänen (E. 2.1). Ermessen der Quartierplanbehörden (E. 2.2) und des Verwaltungsgerichts (E. 2.3). Die im Quartierplan vorgesehene Verschiebung eines Kreisels ist entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Quartierplangenossin nicht zu beanstanden. Die Verschiebung ist aus verkehrstechnischen und lärmrechtlichen Gründen nötig (E. 4.1). Ohne den vorgesehenen Hausabbruch würde die zweckmässige Ausgestaltung des Quartierplans behindert. Der Abbruch führt nicht zu einer wesentlichen Minderung des Grundstückwerts (E. 4.2). Die aufzuhebenden Parkplätze sind mit einem Revers belastet (E. 4.3). Die Stadt Dübendorf bringt zu Recht vor, dass der im Quartierplan für die Quartierplangenossin vorgesehene Entschädigungsbetrag angemessen war und von der Baurekurskommission nicht hätte korrigiert werden dürfen: Das abzubrechende Haus unterstand aus Sicherheitsgründen seit längerem einer Abbruchpflicht (E. 5.3). DieQuartierplanbehörden durften von einem einheitlichen, unter dem Verkehrswert liegenden Landwert ausgehen (E. 5.4). Die Entschädigungshöhe erscheint sogar vorteilhaft, weil der nicht abzutretende Teil des Grundstücks der Quartierplangenossin von den Aufwertungen profitiert, die die quartierplanlichen Erschliessungen mit sich bringen (E. 5.5). Gutheissung der Beschwerde der Stadt Dübendorf; Abweisung der Beschwerde der Quartierplangenossin (E. 6).

Schlagwörter

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Enteignungsplan Streitwert Abbruchbefehl Gemeindeland Umzonung städtebauliches Problem

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 128 Abs. I PBG

This provision was used as the main ground for accepting the appeal of the City of Dübendorf regarding the appropriateness of the compensation amount.

§ 145 Abs. I PBG

This provision was cited in the dispositive for the decision on costs, as the appeal of the property co-owner was rejected.

§ 145 Abs. II PBG

This provision was cited in the dispositive for the decision on costs, as the appeal of the City of Dübendorf was accepted.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00288

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00288 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.06.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Quartierplan · Hausabbruch und Landentzug im Rahmen eines Quartierplans / Höhe der Entschädigung. [Der 2006 vom Stadtrat Dübendorf festgesetzte Quartierplan "Hochbord" sieht die Verschiebung eines Kreisels sowie - als Folge davon - den Abbruch eines Hauses, den Entzug von Land und die Aufhebung von Parkplätzen einer Quartierplangenossin vor, wofür eine Entschädigung von Fr. 128'000.- (Hausabbruch) bzw. Fr. 200'800.- (Landentzug) geleistet werden soll.

Die Baurekurskommission hiess einen Rekurs der betreffenden Quartierplangenossin in Bezug auf die Entschädigungshöhe gut. Sowohl die Stadt Dübendorf als auch die Quartierplangenossin gelangten daraufhin mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. (Zu weiteren den Quartierplan Hochbord betreffenden Beschwerden vgl. VB.2008.00270-00278, VB.2008.00289-290, VB.2008.00292-295 und VB.2008.00303.)] Die Stadt Dübendorf ist legitimiert, die Höhe der Entschädigung an eine Quartierplangenossin anzufechten, weil sie selber Eigentümerin eines Grundstücks innerhalb des Quartierplanperimeters ist (E. 1.3).

Rechtliche Grundlagen zu Quartierplänen (E. 2.1). Ermessen der Quartierplanbehörden (E. 2.2) und des Verwaltungsgerichts (E. 2.3). Die im Quartierplan vorgesehene Verschiebung eines Kreisels ist entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Quartierplangenossin nicht zu beanstanden. Die Verschiebung ist aus verkehrstechnischen und lärmrechtlichen Gründen nötig (E. 4.1). Ohne den vorgesehenen Hausabbruch würde die zweckmässige Ausgestaltung des Quartierplans behindert. Der Abbruch führt nicht zu einer wesentlichen Minderung des Grundstückwerts (E. 4.2).

Die aufzuhebenden Parkplätze sind mit einem Revers belastet (E. 4.3). Die Stadt Dübendorf bringt zu Recht vor, dass der im Quartierplan für die Quartierplangenossin vorgesehene Entschädigungsbetrag angemessen war und von der Baurekurskommission nicht hätte korrigiert werden dürfen: Das abzubrechende Haus unterstand aus Sicherheitsgründen seit längerem einer Abbruchpflicht (E. 5.3). Die Quartierplanbehörden durften von einem einheitlichen, unter dem Verkehrswert liegenden Landwert ausgehen (E. 5.4). Die Entschädigungshöhe erscheint sogar vorteilhaft, weil der nicht abzutretende Teil des Grundstücks der Quartierplangenossin von den Aufwertungen profitiert, die die quartierplanlichen Erschliessungen mit sich bringen (E. 5.5).

Gutheissung der Beschwerde der Stadt Dübendorf; Abweisung der Beschwerde der Quartierplangenossin (E. 6). · --- · Stichworte: · ABBRUCH ABTRETUNG AUFWERTUNG BODENPREIS ENTEIGNUNG ENTSCHÄDIGUNG ENTSCHÄDIGUNGSPFLICHT ERFORDERLICHKEIT ERSCHLIESSUNGSKOSTEN ERSCHLIESSUNGSPLAN, LANDUMLEGUNG, QUARTIERPLAN GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER KREISEL LANDABTRETUNG LANDWERT PARKPLATZ QUARTIERPLAN REVERS VERKEHRSERSCHLIESSUNG VERKEHRSWERT VORGARTENLAND WERTVERMINDERUNG · Rechtsnormen: · § 123 Abs. I PBG § 127 Abs. II PBG § 128 Abs. I PBG § 128 Abs. II PBG § 145 Abs. I PBG § 145 Abs. II PBG § 170 PBG § 236 Abs. I PBG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3