Neighborhood Development Plan Amenities and Infrastructure Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed appeals concerning the finalization of a neighborhood development plan, which included provisions for a large park and promenade, sidewalks up to four meters wide, and traffic arrangements in an area slated for development related to a planned railway line. The court upheld the lower review commission's decision that the extensive park and promenade were impermissible under a neighborhood plan as they exceeded necessary community amenities for local access, requiring implementation via a public development plan funded by the municipality instead. Furthermore, the court agreed that sidewalks exceeding normal width were excessive for pedestrian flow, but affirmed the planned road dimensions, traffic scheme designed to deter through-traffic, and prioritization of public transport were appropriate; additionally, the classification of bike and pedestrian paths as fine-level access facilities, requiring funding by the landowners, and the 60-meter building depth were deemed justified by the large parcel sizes and development plan requirements.
Legislator-Regeste
AmtlichQuartierplan | Festsetzung des Quartierplans "Hochbord" (Dübendorf). [Im Zusammenhang mit dem geplanten Bau der Glattalbahn beschloss der Zürcher Regierungsrat 2001 die rückwärtige Erschliessung des Dübendorfer Quartiers Hochbord. 2006 setzte der Stadtrat Dübendorf einen entsprechenden Quartierplan fest. Dagegen erhoben zahlreiche Quartierplangenossen Rekurse, die die Baurekurskommission teilweise guthiess. Sowohl die Stadt Dübendorf als auch eine Quartierplangenossin gelangten daraufhin mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. (Zu weiteren den Quartierplan betreffenden Beschwerden vgl. VB.2008.00270-00278, VB.2008.00288-290, VB.2008.00292-294 und VB.2008.00303.)] Im Quartierplan "Hochbord" ist der Bau einer 3600 m2 grossen Parkanlage und einer 16 m breiten, 1700 m2 umfassenden Flaniermeile vorgesehen, was die Baurekurskommission zu Recht als unzulässig erachtete: Die geplanten Anlagen können angesichts ihrer Dimension, ihrer Lage und ihres Zwecks nicht als gemeinschaftliche Ausstattungen betrachtet werden, die im Rahmen der Erschliessung des Quartiers erforderlich sind bzw. für die ein Bedürfnis besteht. Der geplante Park und die Flaniermeile stellen auch keinen Ersatz für Freizeitanlagen dar, die die Quartierplangenossen allenfalls aufgrund individueller Pflichten erstellen lassen müssen. Die vorgesehenen Projekte können mangels gesetzlicher Grundlage nicht im Rahmen eines Quartierplans (auf Kosten der Quartierplangenossen) realisiert werden, sondern müssen z.B. im Rahmen eines öffentlichen Gestaltungsplanes (auf Kosten des Gemeinwesens) umgesetzt werden (E. 4.4 und 4.5). Die im Quartierplan vorgesehenen Gehsteige wurden von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht als unzulässig beurteilt: Die Trottoirbreite von bis zu 4 Meter überschreitet das in den Zugangsnormalien vorgesehene Maximum und ist zur Bewältigung der zu erwartenden Fussgängerströme nicht erforderlich. Ein Quartierplan darf keine Ausstattungen vorsehen, die weit über das zur Erschliessung des Quartiers notwendigeMass hinaus gehen (E. 5.2 und 5.3). Die im Quartierplan vorgesehene Verkehrserschliessung ist nicht zu beanstanden. Das Erschliessungskonzept ist geeignet, quartierfremden Durchgangsverkehr fernzuhalten (E. 6.3). Die Dimensionierung der 7 Meter breiten Strassen ist angesichts des zu erwartenden Lastwagenverkehrs angemessen (E. 6.4). Das von der beschwerdeführenden Quartierplangenossin vorgebrachte alternative Verkehrskonzept würde hingegen zu Staus und Überlastungen im Quartier Hochbord führen (E. 6.5). Die im Quartierplan vorgesehene Priorisierung des öffentlichen Verkehrs (separate Busspur) steht im Interesse der Quartierplangenossen und rechtfertigt deren Kostentragung (E. 6.6). Die im Quartier Hochbord geplanten Rad- und Gehwege wurden von der Vorinstanz richtigerweise als Feinerschliessungsanlagen qualifiziert (die von den Quartierplangenossen finanziert werden müssen) und nicht als Groberschliessungsanlagen (die vom Gemeinwesen zu finanzieren sind). Die Rad- und Gehwege dienen in erster Linie der Erschliessung der Grundstücke des Quartierplangebiets und verursachen keinen zusätzlichen baulichen Aufwand für übergeordnete Funktionen (E. 7.4). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Bautiefe im Quartierplangebiet auf 60 Meter festgelegt wurde, obwohl sie bei Wohnüberbauungen häufig nur 30 Meter beträgt. Die Bautiefe von 60 Metern rechtfertigt sich vorliegend damit, dass zahlreiche Parzellen im Quartierplangebiet ausgesprochen gross sind und dass eine Gestaltungsplanpflicht besteht. Dies ermöglicht zusammengefasste Erschliessungslösungen, die für die hinteren Bautiefen nicht zu Mehrkosten führen müssen. Die beschwerdeführende Quartierplangenossin verfügt über mehrere Zutrittsstellen zu ihrem Grundstück, so dass nicht zu erwarten ist, dass grössere eigene Aufwendungen für längere Zufahrten anfallen (E. 8.2). Abweisung der Beschwerden (E. 9).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to justify the finding that the planned park and promenade cannot be realized as part of a development plan (Quartierplan) at the expense of the co-owners.
Used to justify the finding that the planned sidewalks were too wide and thus exceeded what was necessary for the development of the neighborhood.
Mentioned as a basis for the feasibility assessment of the transportation concept, which was found to be sound.
Mentioned in relation to the dimensioning of the roads and the rejection of the alternative traffic concept.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00275
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00275 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.06.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Quartierplan · Festsetzung des Quartierplans "Hochbord" (Dübendorf). [Im Zusammenhang mit dem geplanten Bau der Glattalbahn beschloss der Zürcher Regierungsrat 2001 die rückwärtige Erschliessung des Dübendorfer Quartiers Hochbord. 2006 setzte der Stadtrat Dübendorf einen entsprechenden Quartierplan fest.
Dagegen erhoben zahlreiche Quartierplangenossen Rekurse, die die Baurekurskommission teilweise guthiess. Sowohl die Stadt Dübendorf als auch eine Quartierplangenossin gelangten daraufhin mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. (Zu weiteren den Quartierplan betreffenden Beschwerden vgl. VB.2008.00270-00278, VB.2008.00288-290, VB.2008.00292-294 und VB.2008.00303.)] Im Quartierplan "Hochbord" ist der Bau einer 3600 m2 grossen Parkanlage und einer 16 m breiten, 1700 m2 umfassenden Flaniermeile vorgesehen, was die Baurekurskommission zu Recht als unzulässig erachtete:
Die geplanten Anlagen können angesichts ihrer Dimension, ihrer Lage und ihres Zwecks nicht als gemeinschaftliche Ausstattungen betrachtet werden, die im Rahmen der Erschliessung des Quartiers erforderlich sind bzw. für die ein Bedürfnis besteht. Der geplante Park und die Flaniermeile stellen auch keinen Ersatz für Freizeitanlagen dar, die die Quartierplangenossen allenfalls aufgrund individueller Pflichten erstellen lassen müssen. Die vorgesehenen Projekte können mangels gesetzlicher Grundlage nicht im Rahmen eines Quartierplans (auf Kosten der Quartierplangenossen) realisiert werden, sondern müssen z.B. im Rahmen eines öffentlichen Gestaltungsplanes (auf Kosten des Gemeinwesens) umgesetzt werden (E. 4.4 und 4.5).
Die im Quartierplan vorgesehenen Gehsteige wurden von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht als unzulässig beurteilt: Die Trottoirbreite von bis zu 4 Meter überschreitet das in den Zugangsnormalien vorgesehene Maximum und ist zur Bewältigung der zu erwartenden Fussgängerströme nicht erforderlich. Ein Quartierplan darf keine Ausstattungen vorsehen, die weit über das zur Erschliessung des Quartiers notwendige Mass hinaus gehen (E. 5.2 und 5.3). Die im Quartierplan vorgesehene Verkehrserschliessung ist nicht zu beanstanden. Das Erschliessungskonzept ist geeignet, quartierfremden Durchgangsverkehr fernzuhalten (E. 6.3).
Die Dimensionierung der 7 Meter breiten Strassen ist angesichts des zu erwartenden Lastwagenverkehrs angemessen (E. 6.4). Das von der beschwerdeführenden Quartierplangenossin vorgebrachte alternative Verkehrskonzept würde hingegen zu Staus und Überlastungen im Quartier Hochbord führen (E. 6.5). Die im Quartierplan vorgesehene Priorisierung des öffentlichen Verkehrs (separate Busspur) steht im Interesse der Quartierplangenossen und rechtfertigt deren Kostentragung (E. 6.6). Die im Quartier Hochbord geplanten Rad- und Gehwege wurden von der Vorinstanz richtigerweise als Feinerschliessungsanlagen qualifiziert (die von den Quartierplangenossen finanziert werden müssen) und nicht als Groberschliessungsanlagen (die vom Gemeinwesen zu finanzieren sind).
Die Rad- und Gehwege dienen in erster Linie der Erschliessung der Grundstücke des Quartierplangebiets und verursachen keinen zusätzlichen baulichen Aufwand für übergeordnete Funktionen (E. 7.4). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Bautiefe im Quartierplangebiet auf 60 Meter festgelegt wurde, obwohl sie bei Wohnüberbauungen häufig nur 30 Meter beträgt. Die Bautiefe von 60 Metern rechtfertigt sich vorliegend damit, dass zahlreiche Parzellen im Quartierplangebiet ausgesprochen gross sind und dass eine Gestaltungsplanpflicht besteht. Dies ermöglicht zusammengefasste Erschliessungslösungen, die für die hinteren Bautiefen nicht zu Mehrkosten führen müssen.
Die beschwerdeführende Quartierplangenossin verfügt über mehrere Zutrittsstellen zu ihrem Grundstück, so dass nicht zu erwarten ist, dass grössere eigene Aufwendungen für längere Zufahrten anfallen (E. 8.2). Abweisung der Beschwerden (E. 9). · --- · Stichworte: · ALLEE AUFWENDUNGEN AUSSTATTUNG BAUTIEFE DOPPELBELASTUNG DURCHGANGSVERKEHR ERFORDERLICHKEIT ERSCHLIESSUNGSANLAGE ERSCHLIESSUNGSPLAN, LANDUMLEGUNG, QUARTIERPLAN FEINERSCHLIESSUNG GEHWEG GEMEINSCHAFTLICHE AUSSTATTUNGEN GESTALTUNGSPLAN GROBERSCHLIESSUNG ÖFFENTLICHER VERKEHR PARKANLAGE QUARTIERPLAN RADWEG RÜCKSTAU TROTTOIR VERKEHRSERSCHLIESSUNG ZUGANGSNORMALIEN · Rechtsnormen:
· § 83 PBG § 91 PBG § 123 Abs. I PBG § 126 Abs. III PBG § 128 Abs. I PBG § 128 Abs. II PBG § 146 Abs. I PBG § 237 PBG § 237 Abs. I PBG § 238 PBG § 240 Abs. III PBG § 248 Abs. I PBG § 257 Abs. I PBG Art. 3 Abs. III lit. e RPG § 6 StrassG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3