Neighborhood Plan Amenities and Sidewalks Impermissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a neighborhood plan for a specific area that included provisions for a large park and a wide promenade. The court found that these features, due to their size, location, and purpose, could not be considered necessary community amenities for the neighborhood's development. The court also ruled that excessively wide sidewalks proposed in the plan were not justified by expected pedestrian traffic and exceeded normal accessibility standards. Consequently, the court partially upheld a complaint, determining that these amenities should not be funded through a neighborhood plan but rather through a public development plan, and that the proposed sidewalks were impermissible.
Legislator-Regeste
AmtlichQuartierplan | Festsetzung des Quartierplans "Hochbord" (Dübendorf). [Im Zusammenhang mit dem geplanten Bau der Glattalbahn beschloss der Zürcher Regierungsrat 2001 die rückwärtige Erschliessung des Dübendorfer Quartiers Hochbord. 2006 setzte der Stadtrat Dübendorf einen entsprechenden Quartierplan fest. Dagegen erhoben zahlreiche Quartierplangenossen Rekurse, die die Baurekurskommission teilweise guthiess. Die Stadt Dübendorf gelangte daraufhin mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. (Zu weiteren den Quartierplan betreffenden Beschwerden vgl. VB.2008.00270-00278, VB.2008.00288-290, VB.2008.00292-295 und VB.2008.00303.)] Rechtliche Grundlagen zu Gestaltungsplänen und Quartierplänen. Ermessen der Quartierplanbehörden und des Verwaltungsgerichts (E. 2). Im Quartierplan "Hochbord" ist der Bau einer 3600 m2 grossen Parkanlage und einer 16 m breiten, 1700 m2 umfassenden Flaniermeile vorgesehen, was die Baurekurskommission zu Recht als unzulässig erachtete: Die geplanten Anlagen können angesichts ihrer Dimension, ihrer Lage und ihres Zwecks nicht als gemeinschaftliche Ausstattungen betrachtet werden, die im Rahmen der Erschliessung des Quartiers erforderlich sind bzw. für die ein Bedürfnis besteht. Der geplante Park und die Flaniermeile stellen auch keinen Ersatz für Freizeitanlagen dar, die die Quartierplangenossen allenfalls aufgrund individueller Pflichten erstellen lassen müssen. Die vorgesehenen Projekte können mangels gesetzlicher Grundlage nicht im Rahmen eines Quartierplans (auf Kosten der Quartierplangenossen) realisiert werden, sondern müssen z.B. im Rahmen eines öffentlichen Gestaltungsplanes (auf Kosten des Gemeinwesens) umgesetzt werden (E. 4.4 und 4.5). Die im Quartierplan vorgesehenen Gehsteige wurden von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht als unzulässig beurteilt: Die Trottoirbreite von bis zu 4 Meter überschreitet das in den Zugangsnormalien vorgesehene Maximum und ist zur Bewältigung der zu erwartenden Fussgängerströme nicht erforderlich. Ein Quartierplan darfkeine Ausstattungen vorsehen, die weit über das zur Erschliessung des Quartiers notwendige Mass hinaus gehen (E. 5.2 und 5.3). Für den südlichen Teil des Grundstücks der beschwerdegegnerischen Quartierplangenossin ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht von einem Erschliessungsgrad von 100%, sondern von 70% auszugehen: Die Beschwerdegegnerin profitiert von Erschliessungsverbesserungen, die sich aufgrund des im Quartierplan vorgesehenen Gesamterschliessungskonzepts ergeben, insbesondere vom ungehinderten Busverkehr, von der Vermeidung von Schleichverkehr und von besseren Zufahrtsmöglichkeiten zu ihrem Grundstück (E. 6.2.3). Teilweise Gutheissung der Beschwerde (E. 7)
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the assessment of the park and promenade within the quarter plan.
Cited as the legal basis for evaluating the necessity and scope of infrastructure elements within a quarter plan.
Cited to determine the permissible scope of facilities within a quarter plan, beyond what is necessary for the development of the quarter.
Cited to determine the degree of development of a property based on the overall development concept of the quarter plan.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00271
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00271 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.06.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Quartierplan · Festsetzung des Quartierplans "Hochbord" (Dübendorf). [Im Zusammenhang mit dem geplanten Bau der Glattalbahn beschloss der Zürcher Regierungsrat 2001 die rückwärtige Erschliessung des Dübendorfer Quartiers Hochbord. 2006 setzte der Stadtrat Dübendorf einen entsprechenden Quartierplan fest.
Dagegen erhoben zahlreiche Quartierplangenossen Rekurse, die die Baurekurskommission teilweise guthiess. Die Stadt Dübendorf gelangte daraufhin mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. (Zu weiteren den Quartierplan betreffenden Beschwerden vgl. VB.2008.00270-00278, VB.2008.00288-290, VB.2008.00292-295 und VB.2008.00303.)] Rechtliche Grundlagen zu Gestaltungsplänen und Quartierplänen. Ermessen der Quartierplanbehörden und des Verwaltungsgerichts (E. 2). Im Quartierplan "Hochbord" ist der Bau einer 3600 m2 grossen Parkanlage und einer 16 m breiten, 1700 m2 umfassenden Flaniermeile vorgesehen, was die Baurekurskommission zu Recht als unzulässig erachtete:
Die geplanten Anlagen können angesichts ihrer Dimension, ihrer Lage und ihres Zwecks nicht als gemeinschaftliche Ausstattungen betrachtet werden, die im Rahmen der Erschliessung des Quartiers erforderlich sind bzw. für die ein Bedürfnis besteht. Der geplante Park und die Flaniermeile stellen auch keinen Ersatz für Freizeitanlagen dar, die die Quartierplangenossen allenfalls aufgrund individueller Pflichten erstellen lassen müssen. Die vorgesehenen Projekte können mangels gesetzlicher Grundlage nicht im Rahmen eines Quartierplans (auf Kosten der Quartierplangenossen) realisiert werden, sondern müssen z.B. im Rahmen eines öffentlichen Gestaltungsplanes (auf Kosten des Gemeinwesens) umgesetzt werden (E. 4.4 und 4.5).
Die im Quartierplan vorgesehenen Gehsteige wurden von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht als unzulässig beurteilt: Die Trottoirbreite von bis zu 4 Meter überschreitet das in den Zugangsnormalien vorgesehene Maximum und ist zur Bewältigung der zu erwartenden Fussgängerströme nicht erforderlich. Ein Quartierplan darf keine Ausstattungen vorsehen, die weit über das zur Erschliessung des Quartiers notwendige Mass hinaus gehen (E. 5.2 und 5.3). Für den südlichen Teil des Grundstücks der beschwerdegegnerischen Quartierplangenossin ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht von einem Erschliessungsgrad von 100%, sondern von 70% auszugehen:
Die Beschwerdegegnerin profitiert von Erschliessungsverbesserungen, die sich aufgrund des im Quartierplan vorgesehenen Gesamterschliessungskonzepts ergeben, insbesondere vom ungehinderten Busverkehr, von der Vermeidung von Schleichverkehr und von besseren Zufahrtsmöglichkeiten zu ihrem Grundstück (E. 6.2.3). Teilweise Gutheissung der Beschwerde (E. 7) · --- · Stichworte: · ALLEE AUSSTATTUNG BAUTIEFE DOPPELBELASTUNG ERFORDERLICHKEIT ERSCHLIESSUNGSANLAGE ERSCHLIESSUNGSPLAN, LANDUMLEGUNG, QUARTIERPLAN GEMEINSCHAFTLICHE AUSSTATTUNGEN GESTALTUNGSPLAN GROBERSCHLIESSUNG LANDABZUG MEHRWERTBEITRAG PARKANLAGE QUARTIERPLAN SCHLEICHVERKEHR STRASSENBEITRAG TROTTOIR VERKEHRSERSCHLIESSUNG ZUGANGSNORMALIEN · Rechtsnormen:
· § 83 PBG § 123 Abs. I PBG § 126 Abs. III PBG § 128 Abs. I PBG § 128 Abs. II PBG § 167 PBG § 236 PBG § 237 PBG § 238 PBG § 240 Abs. III PBG § 248 Abs. I PBG § 257 Abs. I PBG Art. 3 Abs. III lit. e RPG § 62 StrassG Art. 4 WEG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3