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VB.2008.00264 • VG ZH VB.2008.00264 KI-generiert

Tenant Eviction for Sex Work Overturned as Disproportionate

Geschäftsnummer VB.2008.00264
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A court considered a situation where a tenant was allegedly using premises for sex work, which was prohibited. The court ruled that while the sex work use was unlawful, ordering the tenant to vacate the premises was disproportionate. The court reasoned that the threat of significant fines for unlawful use, the difficulty in enforcing the prohibition without undue surveillance, and the fact that the order would also prevent legitimate uses like Thai massage and office work, rendered the eviction order excessive and thus unlawful.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung und Befehl | Unzulässige sexgewerbliche Nutzung. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Die angefochtene Verfügung geht über das Verbot der unzulässigen sexgewerblichen Nutzung hinaus und verlangt, dass die Beschwerdeführende als Mieterin die betreffenden Räumlichkeiten verlässt. Eine solche Anordnung ist nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz zulässig, soweit die verbotene Nutzung auf andere Weise nicht oder nur mit einem unzumutbaren Kontrollaufwand unterbunden werden kann (E. 1.2). Für die Frage, ob sich die angeordnete Räumung als erforderlich und angemessen erweist, ist nicht allein das verbleibende Risiko der Wiederaufnahme der verbotenen Nutzung entscheidend. Zu berücksichtigen ist, dass die Wiederaufnahme der sexgewerblichen Nutzung gemäss § 340 Abs. 1 PBG mit einer Busse von bis zu Fr. 50'000.-, bei Gewinnsucht mit Busse in unbeschränkter Höhe bestraft wird. Schon angesichts dieser Strafdrohung erscheint fraglich, ob zur Durchsetzung des Nutzungsverbots die angeordnete Räumung der Wohnung notwendig ist. Da eine sexgewerbliche Nutzung wegen der notwendigen Werbung oder Anständen mit Nachbarn regelmässig die Aufmerksamkeit der zuständigen Behörden auf sich zieht, lässt sich das Nutzungsverbot auch ohne übermässigen Kontrollaufwand durchsetzen. Zudem würde die angeordnete Räumung auch die zulässige Nutzung der Räume für traditionelle Thai-Massage und zu Bürozwecken betreffen, weshalb sie insgesamt als unverhältnismässig erscheint (E. 1.4). Gutheissung.

Schlagwörter

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Ausweisung des Mieters Mitmieter sexuelle Ausbeutung illegaler Aufenthalt Zonenvorschriftsverletzung Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 16 Abs. III BZO
I PBG § 341 PBG Art. 16 Abs. III BZO Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
§ 340 Abs. I PBG
Cited as the legal basis for the penalty associated with prohibited sex-related businesses, influencing the assessment of proportionality.
§ 341 PBG
Cited in relation to the general framework for dealing with prohibited uses and enforcement.
Art. 16 Abs. III BZO Zürich
Cited as the relevant zoning regulation concerning the permissible use of the premises.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 340 Abs. I PBG

Cited as the legal basis for the penalty associated with prohibited sex-related businesses, influencing the assessment of proportionality.

§ 341 PBG

Cited in relation to the general framework for dealing with prohibited uses and enforcement.

Art. 16 Abs. III BZO Zürich

Cited as the relevant zoning regulation concerning the permissible use of the premises.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00264

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00264 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.02.2009 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und Befehl · Unzulässige sexgewerbliche Nutzung. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Die angefochtene Verfügung geht über das Verbot der unzulässigen sexgewerblichen Nutzung hinaus und verlangt, dass die Beschwerdeführende als Mieterin die betreffenden Räumlichkeiten verlässt.

Eine solche Anordnung ist nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz zulässig, soweit die verbotene Nutzung auf andere Weise nicht oder nur mit einem unzumutbaren Kontrollaufwand unterbunden werden kann (E. 1.2). Für die Frage, ob sich die angeordnete Räumung als erforderlich und angemessen erweist, ist nicht allein das verbleibende Risiko der Wiederaufnahme der verbotenen Nutzung entscheidend. Zu berücksichtigen ist, dass die Wiederaufnahme der sexgewerblichen Nutzung gemäss § 340 Abs. 1 PBG mit einer Busse von bis zu Fr. 50'000.-, bei Gewinnsucht mit Busse in unbeschränkter Höhe bestraft wird.

Schon angesichts dieser Strafdrohung erscheint fraglich, ob zur Durchsetzung des Nutzungsverbots die angeordnete Räumung der Wohnung notwendig ist. Da eine sexgewerbliche Nutzung wegen der notwendigen Werbung oder Anständen mit Nachbarn regelmässig die Aufmerksamkeit der zuständigen Behörden auf sich zieht, lässt sich das Nutzungsverbot auch ohne übermässigen Kontrollaufwand durchsetzen. Zudem würde die angeordnete Räumung auch die zulässige Nutzung der Räume für traditionelle Thai-Massage und zu Bürozwecken betreffen, weshalb sie insgesamt als unverhältnismässig erscheint (E. 1.4).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · MASSAGESALON RECHTMÄSSIGER ZUSTAND RECHTSWIDRIGKEIT SEXGEWERBE UMNUTZUNG, EIGENMÄCHTIGE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIEDERHERSTELLUNG ZWANGSMASSNAHMEN · Rechtsnormen: · § 340 Abs. I PBG § 341 PBG Art. 16 Abs. III BZO Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3