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VB.2008.00262 • VG ZH VB.2008.00262 KI-generiert

Tenants Lack Standing to Challenge Development Plan

Geschäftsnummer VB.2008.00262
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, tenants of a freight station, whose planned demolition was part of a development plan for a new justice center, appealed a decision that denied their right to appeal. The court found that the tenants were not directly affected by the development plan because they would not experience its impact as users of their residences. Their prior departure from the freight station was considered an indirect consequence, and they lacked a long-term rental agreement. Furthermore, cantonal development plans cannot be challenged under the cited municipal law. Therefore, the court upheld the government council's decision to dismiss the tenants' appeal due to a lack of standing.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gestaltungsplan | Polizei- und Justizzentrum Zürich (PJZ): Rekurslegitimation von Mietern (Der Regierungsrat trat auf den Rekurs einiger Mieter von Räumlichkeiten im Güterbahnhof gegen den kantonalen Gestaltungsplan betreffend PJZ, welcher den Abbruch des Güterbahnhofs und den Bau des PJZ vorsieht, mangels Rekurslegitimation nicht ein. Dagegen führen die Mieter Beschwerde.) Rechtsgrundlagen der Rechtsmittellegitimation nach § 338a PBG (E. 2.3). Die Anforderungen an die Rekurslegitimation in Baubewilligungsverfahren lassen sich grundsätzlich auf diejenigen an die Legitimation zum Rekurs gegen einen Nutzungsplan übertragen. Die Beschwerdeführenden können anders als Nachbarmieter vom Neubau gar nicht betroffen sein, da sie die Auswirkungen des Gestaltungsplans gar nie als Nutzende ihrer Wohnungen bzw. Häuser erleben werden. Der frühere Auszug der Mieter aus dem Güterbahnhof ist lediglich eine indirekte Auswirkung des Gestaltungsplans, weshalb es ihnen an der unmittelbaren Betroffenheit fehlt (E. 2.4). Im Übrigen mangelt es auch an einem auf Dauer angelegten Mietverhältnis (E. 2.5). Rechtsgrundlagen der Rechtsmittellegitimation nach § 151 GemeindeG (E. 3.3). Kantonale Gestaltungspläne können nicht gestützt auf § 151 GemeindeG angefochten werden (E. 3.4). Der Regierungsrat verneinte die Legitimation der Beschwerdeführenden zu Recht (E. 4). Abweisung der Beschwerde

Schlagwörter

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Rechte des Mieters Beschwerdelegitimation Legitimation gegen Baubewilligung Entwicklungsrecht Nichteinzonung Grundeigentum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 338a Abs. I PBG
This provision establishes the legal basis for the right to appeal in building permit procedures, which the court applied to determine the legitimacy of the appeal against the development plan.
§ 151 Abs. I GemeindeG
This provision, concerning appeals against municipal zoning plans, was discussed to clarify that it cannot be used to challenge cantonal development plans.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 338a Abs. I PBG

This provision establishes the legal basis for the right to appeal in building permit procedures, which the court applied to determine the legitimacy of the appeal against the development plan.

§ 151 Abs. I GemeindeG

This provision, concerning appeals against municipal zoning plans, was discussed to clarify that it cannot be used to challenge cantonal development plans.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00262

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00262 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.09.2008 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Gestaltungsplan · Polizei- und Justizzentrum Zürich (PJZ): Rekurslegitimation von Mietern (Der Regierungsrat trat auf den Rekurs einiger Mieter von Räumlichkeiten im Güterbahnhof gegen den kantonalen Gestaltungsplan betreffend PJZ, welcher den Abbruch des Güterbahnhofs und den Bau des PJZ vorsieht, mangels Rekurslegitimation nicht ein.

Dagegen führen die Mieter Beschwerde.) Rechtsgrundlagen der Rechtsmittellegitimation nach § 338a PBG (E. 2.3). Die Anforderungen an die Rekurslegitimation in Baubewilligungsverfahren lassen sich grundsätzlich auf diejenigen an die Legitimation zum Rekurs gegen einen Nutzungsplan übertragen. Die Beschwerdeführenden können anders als Nachbarmieter vom Neubau gar nicht betroffen sein, da sie die Auswirkungen des Gestaltungsplans gar nie als Nutzende ihrer Wohnungen bzw. Häuser erleben werden. Der frühere Auszug der Mieter aus dem Güterbahnhof ist lediglich eine indirekte Auswirkung des Gestaltungsplans, weshalb es ihnen an der unmittelbaren Betroffenheit fehlt (E. 2.4).

Im Übrigen mangelt es auch an einem auf Dauer angelegten Mietverhältnis (E. 2.5). Rechtsgrundlagen der Rechtsmittellegitimation nach § 151 GemeindeG (E. 3.3). Kantonale Gestaltungspläne können nicht gestützt auf § 151 GemeindeG angefochten werden (E. 3.4). Der Regierungsrat verneinte die Legitimation der Beschwerdeführenden zu Recht (E. 4). Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · ABBRUCH BETROFFENHEIT GESTALTUNGSPLAN GÜTERBAHNHOF LEGITIMATION MIETER MIETERLEGITIMATION POLIZEI- UND JUSTIZZENTRUM SONDERNUTZUNGSPLÄNE UNMITTELBARE BETROFFENHEIT · Rechtsnormen:

· § 151 Abs. I GemeindeG § 338a Abs. I PBG · Publikationen: · RB 2008 Nr. 10 S. 56 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3