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VB.2008.00261 • VG ZH VB.2008.00261 KI-generiert

Appellant's Claim for Corporate Re-entry Denied Due to Lack of Proof of Realizable Assets

Geschäftsnummer VB.2008.00261
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant, as the legal successor to their father, sought the re-entry of a stock corporation into the commercial register, asserting the father was a creditor of the company, but both the Commercial Register Office and the lower court denied the request because the creditor status and the claimed debt were not sufficiently substantiated. The court upheld the rejection, reasoning that the prerequisites for re-entry under the applicable law require the applicant to credibly demonstrate that the liquidated company possesses realizable assets, and in this specific case, the appellant failed to provide the necessary proof of such assets, thus justifying the refusal of re-entry.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wiedereintragung | Die Beschwerdeführerin beantragte dem Handelsregisteramt die Wiedereintragung einer Aktiengesellschaft in Liquidation. Sie ist als Erbin Rechtsnachfolgerin ihres Vaters, welcher angeblich Gläubiger der streitbetroffenen Aktiengesellschaft war. Das Handelsregisteramt und die Vorinstanz waren der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Wiedereintragung der betroffenen Gesellschaft nicht erfüllt waren, weil die Gläubigerstellung des Erblassers bzw. der Beschwerdeführerin nicht dargetan und damit die geltend gemachte Forderung nicht glaubhaft gemacht werden konnte. In der Beschwerde wird nun geltend gemacht, das Handelsregisteramt und die Vorinstanz hätten die Voraussetzungen der Wiedereintragung zu streng gehandhabt, was - zu Unrecht - einer antizipierten materiellen Anspruchsprüfung gleichkomme. Kammerbesetzung (E. 1), Prozessvoraussetzungen (E. 2), anwendbares Recht und Zuständigkeit der Vorinstanzen (E. 3), Voraussetzungen für die Wiedereintragung einer Aktiengesellschaft nach dem bisherigen Recht (E. 4.1), Standpunkt der Vorinstanz und Einwendungen der Beschwerdeführerin (E. 4.2 und 4.3), Fehlen der Voraussetzungen für die Wiedereintragung im konkreten Fall mangels Glaubhaftmachung von verwertbaren Aktiven der Aktiengesellschaft (E. 5), Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 6). Abweisung.

Schlagwörter

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Vermögen Gesellschaftsschuld Rechtsstellung mangelnder Solvenznachweis Handelsgesellschaft fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 164 Abs. 1 HRegV

This provision was cited in connection with the requirement for re-entry of a stock corporation, which was the core issue addressed in the final decision.

Art. 173 Abs. 2 HRegV

This provision was cited regarding the requirements for re-entry, which formed the basis of the court's final ruling.

Art. 3 HRegV

This provision was cited concerning the procedural requirements related to the commercial register matters decided upon.

§ 70 GVG

This provision was cited in relation to the costs and compensation consequences specified in the final order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00261

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00261 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.09.2008 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid am 28.11.2008 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Wiedereintragung · Die Beschwerdeführerin beantragte dem Handelsregisteramt die Wiedereintragung einer Aktiengesellschaft in Liquidation. Sie ist als Erbin Rechtsnachfolgerin ihres Vaters, welcher angeblich Gläubiger der streitbetroffenen Aktiengesellschaft war.

Das Handelsregisteramt und die Vorinstanz waren der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Wiedereintragung der betroffenen Gesellschaft nicht erfüllt waren, weil die Gläubigerstellung des Erblassers bzw. der Beschwerdeführerin nicht dargetan und damit die geltend gemachte Forderung nicht glaubhaft gemacht werden konnte. In der Beschwerde wird nun geltend gemacht, das Handelsregisteramt und die Vorinstanz hätten die Voraussetzungen der Wiedereintragung zu streng gehandhabt, was - zu Unrecht - einer antizipierten materiellen Anspruchsprüfung gleichkomme.

Kammerbesetzung (E. 1), Prozessvoraussetzungen (E. 2), anwendbares Recht und Zuständigkeit der Vorinstanzen (E. 3), Voraussetzungen für die Wiedereintragung einer Aktiengesellschaft nach dem bisherigen Recht (E. 4.1), Standpunkt der Vorinstanz und Einwendungen der Beschwerdeführerin (E. 4.2 und 4.3), Fehlen der Voraussetzungen für die Wiedereintragung im konkreten Fall mangels Glaubhaftmachung von verwertbaren Aktiven der Aktiengesellschaft (E. 5), Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · GLAUBHAFTMACHUNG HANDELSREGISTER HANDELSREGISTEREINTRAG HANDELSREGISTERRECHT HANDELSREGISTERVERORDNUNG INTERTEMPORALES RECHT WIEDEREINTRAGUNG · Rechtsnormen:

· § 70 GVG Art. 3 HRegV Art. 164 Abs. 1 HRegV Art. 173 Abs. 2 HRegV · Publikationen: · RB 2008 Nr. 36 S. 98 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3