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VB.2008.00252 • VG ZH VB.2008.00252 KI-generiert

Property owner's glazing bypasses setback regulations, demolition overturned due to laches.

Geschäftsnummer VB.2008.00252
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A property owner sought retrospective approval for a garden seating area that had been glazed, violating setback regulations. While the initial denial of the building permit was upheld, the court overturned an order to demolish the structure. The court reasoned that given the decades-long tolerance of the setback violation by previous neighbors and the current owner's purchase of the property with knowledge of the structure, enforcing the demolition would be disproportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung und Befehl | Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung für die Verglasung eines überdeckten Gartensitzplatzes und Beseitigungsbefehl. Die Baubehörde hat die nachträgliche Bewilligung für die bereits realisierte Verglasung des Gartensitzplatzes verweigert. Der hiergegen erhobene Rekurs des Baugesuchstellers wurde von der Vorinstanz abgewiesen und der Rekursentscheid blieb in dieser Hinsicht unangefochten. Die Bauverweigerung ist mithin rechtskräftig geworden und streitig ist allein noch die Wiederherstellungsmassnahme (E. 2). Der Grenzabstand des verglasten Sitzplatzes wird zur westlichen Grundstücksgrenze hin um 2 m und damit deutlich unterschritten (E. 4.2). Bei der Beurteilung der Wiederherstellung kann unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit berücksichtigt werden, dass die ehemaligen Eigentümer der Nachbarliegenschaft die Unterschreitung des Grenzabstands jahrzehntelang hingenommen haben und der Beschwerdeführer diese Liegenschaft vor rund vier Jahren in Kenntnis der Existenz der Gartenhalle erworben hat. Auch wenn die stillschweigende Duldung an sich noch kein Näherbaurecht zu begründen vermag, erweist sich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach so langer Zeit als unverhältnismässig (E. 4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Grenzabschnittsverletzung Abbruchbewilligung Immobilienbesitz Bauordnung Verletzung von Bewilligungsauflagen Zulassung der Zwangsvollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 18 BZO
· --- · Stichworte: · ABBRUCHBEFEHL DULDUNG GRENZABSTAND GRENZABSTANDSVERLETZUNG NÄHERBAURECHT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERTRAUENSSCHUTZ WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.) WIEDERHERSTELLUNG ZUSTIMMUNG · Rechtsnormen: · Art. 18 BZO Meilen Art.
Art. 19 BZO
18 BZO Meilen Art. 19 BZO Meilen § 270 Abs.
§ 341 PBG
Cited in the dispositive for the rejection of the appeal and confirmation of the lower instance's decision regarding the restoration measure.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 341 PBG

Cited in the dispositive for the rejection of the appeal and confirmation of the lower instance's decision regarding the restoration measure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00252

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00252 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.10.2008 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.05.2009 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und Befehl · Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung für die Verglasung eines überdeckten Gartensitzplatzes und Beseitigungsbefehl. Die Baubehörde hat die nachträgliche Bewilligung für die bereits realisierte Verglasung des Gartensitzplatzes verweigert. Der hiergegen erhobene Rekurs des Baugesuchstellers wurde von der Vorinstanz abgewiesen und der Rekursentscheid blieb in dieser Hinsicht unangefochten. Die Bauverweigerung ist mithin rechtskräftig geworden und streitig ist allein noch die Wiederherstellungsmassnahme (E. 2). Der Grenzabstand des verglasten Sitzplatzes wird zur westlichen Grundstücksgrenze hin um 2 m und damit deutlich unterschritten (E. 4.2).

Bei der Beurteilung der Wiederherstellung kann unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit berücksichtigt werden, dass die ehemaligen Eigentümer der Nachbarliegenschaft die Unterschreitung des Grenzabstands jahrzehntelang hingenommen haben und der Beschwerdeführer diese Liegenschaft vor rund vier Jahren in Kenntnis der Existenz der Gartenhalle erworben hat. Auch wenn die stillschweigende Duldung an sich noch kein Näherbaurecht zu begründen vermag, erweist sich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach so langer Zeit als unverhältnismässig (E. 4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABBRUCHBEFEHL DULDUNG GRENZABSTAND GRENZABSTANDSVERLETZUNG NÄHERBAURECHT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERTRAUENSSCHUTZ WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.) WIEDERHERSTELLUNG ZUSTIMMUNG · Rechtsnormen: · Art. 18 BZO Meilen Art. 19 BZO Meilen § 270 Abs. III PBG § 341 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4