Expiration of Permanent Residence Permit Under Prior Law
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the expiration of a permanent residence permit where the first instance decision determining expiration occurred before the new Foreign Nationals Act took effect, necessitating application of prior law for that determination. The court reasoned that a permanent residence permit expires if an application for extension is not filed within the six-month forfeiture period under the relevant provision, regardless of the reasons for the stay abroad, unless extraordinary circumstances exist. Consequently, the primary applicant's permit was deemed expired, and the co-applicant spouse possessed no independent right to a residence permit that would confer jurisdiction on the administrative court, leading to the dismissal of the appeal, including the denial of free legal aid.
Legislator-Regeste
AmtlichNiederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung | Die Frage, ob eine Niederlassungsbewilligung erloschen ist, ist nach dem bisherigen Recht zu beurteilen, wenn das Erlöschen der Bewilligung erstinstanzlich vor dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes festgestellt wurde (E. 1.2). Eine Niederlassungsbewilligung erlischt unter Vorbehalt ausserordentlicher Umstände bei Fehlen eines innert der sechsmonatigen Verwirkungsfrist von Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG gestellten Verlängerungsbegehrens unabhängig von den Gründen für den Auslandaufenthalt (E. 2). Demzufolge ist die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin erloschen; der mit der Beschwerdeführerin verheiratete Beschwerdeführer hat keinen die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts begründenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (E. 1.6 und 3). Die Vorinstanz hat zur Recht die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung verneint (E. 3.4). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited to establish the six-month forfeiture period leading to the expiration of the settlement permit.
Cited in the dispositive section regarding the denial of free legal aid/assistance.
Cited in the dispositive section regarding the rejection of the appeal (implied by the general cost/procedure section concerning the outcome).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00249
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00249 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.08.2008 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung · Die Frage, ob eine Niederlassungsbewilligung erloschen ist, ist nach dem bisherigen Recht zu beurteilen, wenn das Erlöschen der Bewilligung erstinstanzlich vor dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes festgestellt wurde (E. 1.2). Eine Niederlassungsbewilligung erlischt unter Vorbehalt ausserordentlicher Umstände bei Fehlen eines innert der sechsmonatigen Verwirkungsfrist von Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG gestellten Verlängerungsbegehrens unabhängig von den Gründen für den Auslandaufenthalt (E. 2).
Demzufolge ist die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin erloschen; der mit der Beschwerdeführerin verheiratete Beschwerdeführer hat keinen die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts begründenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (E. 1.6 und 3). Die Vorinstanz hat zur Recht die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung verneint (E. 3.4). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSLANDAUFENTHALT ERLÖSCHEN MITTELLOSIGKEIT NEUE TATSACHE NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG RECHTSIRRTUM UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERWIRKUNGSFRIST WIEDERERTEILUNG · Rechtsnormen:
· Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG Art. 10 Abs. 1 ANAV Art. 126 Abs. 1 AuG Art. 13 Abs. 1 BV Art. 8 Abs. 1 EMRK § 16 VRG § 52 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3