Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2008.00247 • VG ZH VB.2008.00247 KI-generiert

Challenge to UEFA Fan Zone Location Resolution Mooted by Event Conclusion

Geschäftsnummer VB.2008.00247
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a challenge to a municipal council resolution that determined the location of the UEFA fan zone and fan mile for the EURO 08 event; the lower administrative court upheld the prior decision not to accept the appeal because the resolution lacked external legal effects, thereby precluding standing, and the court in this instance dismissed the procedure as moot because the EURO 08 event had concluded, making it unlikely the specific question of the resolution's dispositive character would recur under similar circumstances, while also finding good reasons to support the view that the resolution indeed lacked dispositive character.

Legislator-Regeste

Amtlich

UEFA-Fan-Zone/Fan-Meile | EURO 08: Stadtratsbeschluss betreffend Standort der UEFA-Fan-Zone und Fan-Meile (Angefochten ist der Beschluss, in dem der Stadtrat v.a. den Standort der UEFA-Fan-Zone und Fan-Meile festgelegt hat. Auf den dagegen gerichteten Rekurs trat der Bezirksrat mangels Aussenwirkungen des Stadtratsbeschlusses nicht ein, und der Aufsichtsbeschwerde gab er keine Folge.) Rechtsgrundlagen des aktuellen Rechtsschutzinteresses als Legitimationsvoraussetzung und dessen Ausnahmen (E. 2.1+2). Die EURO 08 ist vorbei und es ist nicht anzunehmen, dass sich die Frage, ob dem Stadtratsbeschluss Verfügungscharakter zukomme, unter ähnlichen Umständen je wieder stellen könnte (E. 2.3). Sodann sprechen gute Gründe für die Auffassung der Vorinstanzen, dass der Verfügungscharakter des Stadtratsbeschlusses verneint werden darf und der Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats daher nicht rechtsverletzend ist (E. 3). Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit

Schlagwörter

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Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Beschwerdelegitimation Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Sportrecht Wahlanfechtungen Stellungnahme AdR

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 lit. a VRG

This provision relates to the procedural basis that must have been cited by the lower court when deciding on the admissibility/legitimacy, even though the final order refers to the case becoming moot.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00247

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00247 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.08.2008 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · UEFA-Fan-Zone/Fan-Meile · EURO 08: Stadtratsbeschluss betreffend Standort der UEFA-Fan-Zone und Fan-Meile (Angefochten ist der Beschluss, in dem der Stadtrat v.a. den Standort der UEFA-Fan-Zone und Fan-Meile festgelegt hat. Auf den dagegen gerichteten Rekurs trat der Bezirksrat mangels Aussenwirkungen des Stadtratsbeschlusses nicht ein, und der Aufsichtsbeschwerde gab er keine Folge.) Rechtsgrundlagen des aktuellen Rechtsschutzinteresses als Legitimationsvoraussetzung und dessen Ausnahmen (E. 2.1+2).

Die EURO 08 ist vorbei und es ist nicht anzunehmen, dass sich die Frage, ob dem Stadtratsbeschluss Verfügungscharakter zukomme, unter ähnlichen Umständen je wieder stellen könnte (E. 2.3). Sodann sprechen gute Gründe für die Auffassung der Vorinstanzen, dass der Verfügungscharakter des Stadtratsbeschlusses verneint werden darf und der Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats daher nicht rechtsverletzend ist (E. 3). Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit · --- · Stichworte: · ABSCHREIBUNG AKTUELLES INTERESSE GEGENSTANDSLOSIGKEIT NICHTEINTRETENSENTSCHEID POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTSSCHUTZINTERESSE VERFÜGUNGSCHARAKTER · Rechtsnormen:

· § 21 lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3