Public Disturbance Entry Ban Proportionality Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a ban on entry to a specific area following a public disturbance incident. The case involved procedural questions about the jurisdiction of higher cantonal courts and the application of new laws, specifically concerning the ban's legal basis and the presumption of innocence, which the court clarified does not apply to administrative measures like an entry ban. Despite finding the grounds for the ban credible, based on police statements and participation in a disturbance, the court ultimately partially upheld the appeal, ruling that the ban's scope (temporal, spatial, and factual) violated the principle of proportionality.
Legislator-Regeste
AmtlichRayonverbot nach BWIS | Rayonverbot: Verfahrensüberweisung durch das Bundesgericht. Bei der Ausgestaltung des kantonalen Rechtsschutzes in Streitigkeiten nach BWIS ist schon im laufenden Jahr die Vorgabe von Art. 86 Abs. 2 BGG zu berücksichtigen, d.h. das kantonale Rechtsmittelverfahren ist durch ein oberes kantonales Gericht abzuschliessen (E. 1.4). Massnahmen nach BWIS sind dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Deshalb drängt es sich auf, dass das Verwaltungsgericht und nicht das Obergericht in solchen Streitigkeiten die Funktion des oberen Gerichts übernimmt (E. 1.5). Im Lichte des Rückwirkungsverbots ist in erster Linie die Anwendung von neuem materiellen Recht auf vergangene Sachverhalte problematisch (E. 2.2). Obwohl die Haftrichterin ihre Zuständigkeit auf den durch das Bundesgericht aufgehobenen § 2 Abs. 2 EV BWIS stützte, und § 24a Abs. 5 GVG erst am 26. Mai 2008 in Kraft trat, ist davon abzusehen, den Entscheid der Haftrichterin wegen damals fehlender gesetzlicher Grundlage aufzuheben (E. 2.3). Die materiell-rechtliche Grundlage für das Rayonverbot bilden Art. 24b BWIS und Art. 21a-c VWIS. Es liegt kein Verstoss gegen das Rückwirkungsverbot vor, nur weil der Kanton Zürich zum Zeitpunkt der für das Rayonverbot massgebenden Handlung die zuständige Behörde für dessen Anordnung noch nicht bezeichnet hatte (E. 3.2). Das Rayonverbot wurde gezielt als verwaltungsrechtliche, nicht als strafrechtliche Massnahme konzipiert. Die durch BV und EMRK garantierte Unschuldsvermutung kommt nur in Strafverfahren zur Anwendung, nicht jedoch in Verfahren, in denen über die Anordnung eines Rayonverbots zu entscheiden ist (E. 4.3). Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass Aussagen der Polizei als Nachweis von Gewalttätigkeiten im Sinne von Art. 24b BWIS genügen können (E. 4.4). Die Beteiligung des Beschwerdeführers an einem Landfriedensbruch im Sinne von Art. 260 StGB erscheint als glaubhaft, weshalb die Anordnung eines Rayonverbots grundsätzlich zulässig ist (E. 5.2). Das Rayonverbot greift indie durch Art. 10 Abs. 2 BV geschützte Bewegungsfreiheit ein. Die vorliegende Ausgestaltung des Rayonverbots verstösst im zeitlichen, sachlichen und räumlichen Umfang gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip (E. 6.2). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
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KI-generiertThe court found that the rayon ban infringed upon the freedom of movement protected by this article.
This article forms the substantive legal basis for the rayon ban.
This provision was considered in relation to the completion of cantonal appeal proceedings by an upper cantonal court.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00237
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00237 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.06.2008 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Rayonverbot nach BWIS · Rayonverbot: Verfahrensüberweisung durch das Bundesgericht. Bei der Ausgestaltung des kantonalen Rechtsschutzes in Streitigkeiten nach BWIS ist schon im laufenden Jahr die Vorgabe von Art. 86 Abs. 2 BGG zu berücksichtigen, d.h. das kantonale Rechtsmittelverfahren ist durch ein oberes kantonales Gericht abzuschliessen (E. 1.4).
Massnahmen nach BWIS sind dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Deshalb drängt es sich auf, dass das Verwaltungsgericht und nicht das Obergericht in solchen Streitigkeiten die Funktion des oberen Gerichts übernimmt (E. 1.5). Im Lichte des Rückwirkungsverbots ist in erster Linie die Anwendung von neuem materiellen Recht auf vergangene Sachverhalte problematisch (E. 2.2). Obwohl die Haftrichterin ihre Zuständigkeit auf den durch das Bundesgericht aufgehobenen § 2 Abs. 2 EV BWIS stützte, und § 24a Abs. 5 GVG erst am 26. Mai 2008 in Kraft trat, ist davon abzusehen, den Entscheid der Haftrichterin wegen damals fehlender gesetzlicher Grundlage aufzuheben (E. 2.3).
Die materiell-rechtliche Grundlage für das Rayonverbot bilden Art. 24b BWIS und Art. 21a-c VWIS. Es liegt kein Verstoss gegen das Rückwirkungsverbot vor, nur weil der Kanton Zürich zum Zeitpunkt der für das Rayonverbot massgebenden Handlung die zuständige Behörde für dessen Anordnung noch nicht bezeichnet hatte (E. 3.2). Das Rayonverbot wurde gezielt als verwaltungsrechtliche, nicht als strafrechtliche Massnahme konzipiert. Die durch BV und EMRK garantierte Unschuldsvermutung kommt nur in Strafverfahren zur Anwendung, nicht jedoch in Verfahren, in denen über die Anordnung eines Rayonverbots zu entscheiden ist (E. 4.3).
Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass Aussagen der Polizei als Nachweis von Gewalttätigkeiten im Sinne von Art. 24b BWIS genügen können (E. 4.4). Die Beteiligung des Beschwerdeführers an einem Landfriedensbruch im Sinne von Art. 260 StGB erscheint als glaubhaft, weshalb die Anordnung eines Rayonverbots grundsätzlich zulässig ist (E. 5.2). Das Rayonverbot greift indie durch Art. 10 Abs. 2 BV geschützte Bewegungsfreiheit ein. Die vorliegende Ausgestaltung des Rayonverbots verstösst im zeitlichen, sachlichen und räumlichen Umfang gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip (E. 6.2).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BEWEGUNGSFREIHEIT EISHOCKEY ERFORDERLICHKEIT FUSSBALL GESETZLICHE GRUNDLAGE HOOLIGAN LANDFRIEDENSBRUCH PERSÖNLICHE FREIHEIT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT PROZESSÖKONOMIE RAYON RAYONVERBOT RÜCKWIRKUNG RÜCKWIRKUNG, ECHTE UNSCHULDSVERMUTUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERWALTUNGSRECHT ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 86 Abs. II BGG Art. 130 Abs. II BGG Art. 10 Abs. II BV Art. 32 Abs. II BV Art. 36 Abs. III BV Art. 24b BWIS Art. 6 Abs. II EMRK Art. 1 EV BWIS Art. 2 EV BWIS § 24a Abs. V GVG Art. 260 StGB Art. 21a VWIS Art. 21b VWIS Art. 21c VWIS · Publikationen:
· RB 2008 Nr. 43 S. 112 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2