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VB.2008.00227 • VG ZH VB.2008.00227 KI-generiert

Permit Revocation for Hobbyist Chicken Farm Due to Noise and Odor

Geschäftsnummer VB.2008.00227
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A permit for hobbyist chicken farming was granted, but later revoked due to noise and odor issues. While the court acknowledged that hobbyist farming could be compatible with a mixed-use zone, the crowing of roosters starting at 5 AM and sometimes at night, along with potential odors, constituted more than a minor disturbance in a residential area. Furthermore, the proposed construction lacked sufficient detail on noise insulation and ventilation, preventing the remediation of these issues through supplementary conditions and leading to the permit's annulment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Immissionen durch hobbymässige Hühnerzucht in Kernzone: Zonenkonformität; Lärm- und Geruchsimmissionen. Mit der Zulassung von mässig störenden Betrieben in der Kernzone der Gemeinde Y wird eine gemischte Nutzung angestrebt, sodass aus planerischer Sicht auch die ursprüngliche landwirtschaftliche Nutzung grundsätzlich möglich bleibt. In einer Zone mit dieser Zweckbestimmung ist die hobbymässige Tierhaltung, unabhängig davon, ob man sie für sich allein oder als Teil der Wohnnutzung betrachtet, ohne Weiteres zonenkonform. Sofern eine solche Tierhaltung den umweltrechtlichen Anforderungen entspricht, ist kein Grund ersichtlich, sie aus einer Zone mit gemischten Nutzungen fernzuhalten (E. 2.2). Die Hähne beginnen jeweils um 5 Uhr morgens zu krähen, wenn das Licht der Strassenlampe angeht und die Melkmaschine des benachbarten Bauern zu laufen beginnt; gelegentlich krähen die Tiere auch mitten in der Nacht, beispielsweise wenn Katzen oder Marder um die Ställe schleichen. Ein solches Krähen von Hähnen führt angesichts der nur wenige Meter entfernten lärmempfindlichen Räume im Sinn von Art. 2 Abs. 6 LSV erfahrungsgemäss auch bei nicht besonders empfindlichen Personen zu Aufwachreaktionen und stellt deshalb in einer Zone, die auch dem Wohnen dient und wo nachts eine geringe Lärmvorbelastung besteht, offenkundig eine mehr als geringfügige Störung dar (E. 3.2). Da aus den Bauplänen nicht ersichtlich ist, wie die Ställe wirksam schallgedämmt werden sollen und wie sie trotz der von der Baubehörde zu Recht verlangten vollständigen Schliessung noch hinreichend belüftet werden können, um den rund 200 Tieren, die jeweils im Sommer gehalten werden, das Überleben zu sichern, lassen sich die Mängel des Bauvorhabens nicht mittels Nebenbestimmung beheben, was zur Aufhebung der nachträglich erteilten Baubewilligung führt (E. 5.3). Gutheissung.

Schlagwörter

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Lärmimmissionen Bewilligungsentzug Wohnnutzung Schutzzone Verwendungsbedingungen Zonenvorschriftsverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 43 LSV

The Baubewilligung was revoked because the deficiencies of the construction project could not be remedied by subsidiary provisions, as required by this article.

Art. 7 Abs. I lit. a LSV

The court considered the noise from the roosters as a more than insignificant disturbance, which is relevant for the application of noise protection regulations.

Art. 11 USG

This provision is relevant to the general duty to protect persons and the environment from harmful or nuisance impacts, which underlies the assessment of the chicken farming operation.

Art. 12 Abs. I lit. b USG

This provision relates to the approval of facilities that could cause harmful or nuisance impacts, which is the context of the building permit being reviewed.

Art. 12 Abs. I lit. c USG

This provision is relevant to the duty to take measures to prevent or reduce harmful or nuisance impacts, which was a key issue in the case regarding noise and odor.

Art. 40 Abs. III LSV

This provision likely relates to the specific requirements or procedures for noise protection measures in construction projects, which were not adequately addressed in the plans.

§ 321 Abs. I PBG

This provision pertains to building permits and the conditions that may be attached to them, which was central to the court's decision to revoke the permit due to unresolvable deficiencies.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00227

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00227 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.03.2009 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Immissionen durch hobbymässige Hühnerzucht in Kernzone: Zonenkonformität; Lärm- und Geruchsimmissionen. Mit der Zulassung von mässig störenden Betrieben in der Kernzone der Gemeinde Y wird eine gemischte Nutzung angestrebt, sodass aus planerischer Sicht auch die ursprüngliche landwirtschaftliche Nutzung grundsätzlich möglich bleibt.

In einer Zone mit dieser Zweckbestimmung ist die hobbymässige Tierhaltung, unabhängig davon, ob man sie für sich allein oder als Teil der Wohnnutzung betrachtet, ohne Weiteres zonenkonform. Sofern eine solche Tierhaltung den umweltrechtlichen Anforderungen entspricht, ist kein Grund ersichtlich, sie aus einer Zone mit gemischten Nutzungen fernzuhalten (E. 2.2). Die Hähne beginnen jeweils um 5 Uhr morgens zu krähen, wenn das Licht der Strassenlampe angeht und die Melkmaschine des benachbarten Bauern zu laufen beginnt; gelegentlich krähen die Tiere auch mitten in der Nacht, beispielsweise wenn Katzen oder Marder um die Ställe schleichen.

Ein solches Krähen von Hähnen führt angesichts der nur wenige Meter entfernten lärmempfindlichen Räume im Sinn von Art. 2 Abs. 6 LSV erfahrungsgemäss auch bei nicht besonders empfindlichen Personen zu Aufwachreaktionen und stellt deshalb in einer Zone, die auch dem Wohnen dient und wo nachts eine geringe Lärmvorbelastung besteht, offenkundig eine mehr als geringfügige Störung dar (E. 3.2). Da aus den Bauplänen nicht ersichtlich ist, wie die Ställe wirksam schallgedämmt werden sollen und wie sie trotz der von der Baubehörde zu Recht verlangten vollständigen Schliessung noch hinreichend belüftet werden können, um den rund 200 Tieren, die jeweils im Sommer gehalten werden, das Überleben zu sichern, lassen sich die Mängel des Bauvorhabens nicht mittels Nebenbestimmung beheben, was zur Aufhebung der nachträglich erteilten Baubewilligung führt (E. 5.3).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFWACHREAKTION BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN GEFLÜGELZUCHT GERUCHSIMMISSION KLEINTIERSTALL LÄRM LÄRMIMMISSION LÄRMSCHUTZ LÄRMSCHUTZMASSNAHME ZONENKONFORMITÄT · Rechtsnormen: · Art. 7 Abs. I lit. a LSV Art. 40 Abs. III LSV Art. 43 LSV § 321 Abs. I PBG Art. 11 USG Art. 12 Abs. I lit. b USG Art. 12 Abs. I lit. c USG · Publikationen: · URP 2009 Nr. 29 S. 666 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3