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VB.2008.00225 • VG ZH VB.2008.00225 KI-generiert

Late Social Assistance Appeal Dismissed

Geschäftsnummer VB.2008.00225
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning social assistance after finding that the appeal was filed late. The appellant's request for an extension of the appeal deadline, supported by a doctor's note, had a specified end date, and the appeal was still filed after that date. Furthermore, the appeal did not contain a formal request for reinstatement of the appeal period, which, even if considered, would have been filed too late, as it must be submitted within ten days of the impediment being removed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Erstreckung und Wiederherstellung der Rekursfrist (Sozialhilfe) Die Rekursschrift des Beschwerdeführers ist unter Berücksichtigung von allen zeitlichen Konstellationen bei der Zustellung des im Rekursverfahren angefochtenen Beschlusses verspätet eingereicht worden. Das vom Arzt des Beschwerdeführers eingereichte Fristerstreckungsgesuch sah einen Endzeitpunkt der Erstreckung vor. Selbst wenn es berücksichtigen würde, ist erst später Rekurs erhoben worden (E. 2.2-3). Die Rekursschrift enthielt kein eigentliches Fristwiederherstellungsgesuch. Dieses wäre zudem verspätet eingereicht worden (spätestens 10 Tage nach Wegfall des Hinderungsgrundes) (E. 3.2). Abweisung der Beschwerde (E. 4).

Schlagwörter

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Sozialhilfe Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege verspätete Kündigung verspätetes Asylgesuch Verspätungsausschluss Einstellung der Arbeitslosenentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 12 Abs. I VRG

Cited as a basis for the principle that appeals must be filed within the given timeframe, and therefore the appeal was dismissed as untimely.

§ 12 Abs. II VRG

Cited in relation to the conditions for extending the appeal period, which were not met in this case.

§ 22 Abs. I VRG

Cited as the legal basis for the rejection of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00225

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00225 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.06.2008 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Erstreckung und Wiederherstellung der Rekursfrist (Sozialhilfe) Die Rekursschrift des Beschwerdeführers ist unter Berücksichtigung von allen zeitlichen Konstellationen bei der Zustellung des im Rekursverfahren angefochtenen Beschlusses verspätet eingereicht worden. Das vom Arzt des Beschwerdeführers eingereichte Fristerstreckungsgesuch sah einen Endzeitpunkt der Erstreckung vor.

Selbst wenn es berücksichtigen würde, ist erst später Rekurs erhoben worden (E. 2.2-3). Die Rekursschrift enthielt kein eigentliches Fristwiederherstellungsgesuch. Dieses wäre zudem verspätet eingereicht worden (spätestens 10 Tage nach Wegfall des Hinderungsgrundes) (E. 3.2). Abweisung der Beschwerde (E. 4). · --- · Stichworte: · FRIST/-EN FRISTERSTRECKUNG FRISTWAHRUNG FRISTWIEDERHERSTELLUNG REKURS REKURSFRIST · Rechtsnormen: · § 12 Abs. I VRG § 12 Abs. II VRG § 22 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4