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VB.2008.00204 • VG ZH VB.2008.00204 KI-generiert

Sexual Business Permit Refusal Revision Dismissed for Lack of Subsidiarity

Geschäftsnummer VB.2008.00204
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an application for revision and reconsideration regarding the refusal of a retroactive permit for using residential premises for sexual business purposes, finding that the alleged newly discovered facts and evidence could and should have been introduced during the prior ordinary administrative appeal process. Because the revision request failed the subsidiarity requirement, as the grounds raised should have been raised in the original appeal or recourse, the court rightly declined to consider the substance of the revision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Revisions- und Widererwägungsgesuch | Verweigerung der nachträglichen Bewilligung für die Nutzung von Wohnräumlichkeiten zu sexgewerblichen Zwecken. Revisionsgesuch wegen Entdeckung neuer erheblicher Tatsachen. Richtet sich das Revisionsbegehren gegen eine Anordnung, die einem ordentlichen kantonalen Rechtsmittel unterlag, ist die Berufung auf Revisionsgründe unzulässig, die bereits mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend gemacht werden können. Für den privaten Revisionskläger sind damit praktisch alle Tatsachen und Beweismittel ausgeschlossen, die sich bereits damals in seinem Wahrnehmungsbereich befanden (E. 4.2). Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass die als neu entdeckt vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel bereits ins Rekursverfahren hätten eingebracht werden können und dort zu würdigen gewesen wären. Im Rahmen dieses Verfahrens hätte Gelegenheit bestanden, die neu gewonnenen Erkenntnisse einzubringen und weitere Auskunftspersonen zu benennen. Mangels Subsidiarität konnte daher folgerichtig nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten werden (E. 4.4). Abweisung.

Schlagwörter

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verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Revisionsgesuch nachträgliche Bewilligung Subsidiaritätsprinzip Legitimation gegen Baubewilligung Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 86b Abs. I VRG

The court did not enter a decision on the revision request because the alleged new facts could have been introduced earlier, following the subsidiarity principle related to revision.

§ 86a lit. b VRG

Cited in relation to the inadmissibility of introducing grounds for revision that could have been raised in the preceding ordinary appeal.

§ 7 Abs. II VRG

Cited among the legal norms relevant to the decision context (although not explicitly named in the final order regarding the inadmissibility).

§ 7 Abs. I VRG

Cited among the legal norms relevant to the decision context (although not explicitly named in the final order regarding the inadmissibility).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00204

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00204 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.08.2008 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.04.2009 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Nichteintreten auf Revisions- und Widererwägungsgesuch · Verweigerung der nachträglichen Bewilligung für die Nutzung von Wohnräumlichkeiten zu sexgewerblichen Zwecken. Revisionsgesuch wegen Entdeckung neuer erheblicher Tatsachen.

Richtet sich das Revisionsbegehren gegen eine Anordnung, die einem ordentlichen kantonalen Rechtsmittel unterlag, ist die Berufung auf Revisionsgründe unzulässig, die bereits mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend gemacht werden können. Für den privaten Revisionskläger sind damit praktisch alle Tatsachen und Beweismittel ausgeschlossen, die sich bereits damals in seinem Wahrnehmungsbereich befanden (E. 4.2). Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass die als neu entdeckt vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel bereits ins Rekursverfahren hätten eingebracht werden können und dort zu würdigen gewesen wären.

Im Rahmen dieses Verfahrens hätte Gelegenheit bestanden, die neu gewonnenen Erkenntnisse einzubringen und weitere Auskunftspersonen zu benennen. Mangels Subsidiarität konnte daher folgerichtig nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten werden (E. 4.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN REVISION REVISIONSGRÜNDE SEXGEWERBE UMNUTZUNG, EIGENMÄCHTIGE WIEDERHERSTELLUNG · Rechtsnormen: · § 7 Abs. I VRG § 7 Abs. II VRG § 86a lit. b VRG § 86b Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4