Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2008.00203 • VG ZH VB.2008.00203 KI-generiert

Gallery Renovation to Café Noise Dispute

Geschäftsnummer VB.2008.00203
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal against the approval for the renovation and change of use of a gallery into a café with an outdoor seating area, finding that the resulting noise emissions were still unreasonable for the neighbors despite corrective measures imposed by the lower authority. The court reasoned that in assessing noise immissions, it must be assumed that affected neighbors are not obligated to implement their own noise abatement measures, and that the potential utility of the café to some residents did not constitute a public interest justifying exceptions under planning law. Given the quiet residential location, small scale, poor sound insulation, and the nature of the use, the approved operation, even with time restrictions on Sundays and holidays and a ban on music, remained excessive, leading to the dismissal of the appeal while reserving the right to impose further restrictions if necessary.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Umbau und Umnutzung einer Galerie mit Café und Gartenwirtschaft. Bei der Beurteilung der Immissionen ist davon auszugehen, dass die betroffenen Nachbarn nicht verpflichtet sind, selber Massnahmen zur Lärmabwehr zu treffen. Etwas Anderes gilt nur, wenn eine Interessenabwägung vorgenommen werden muss, wie z.B. im Hinblick auf Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 USG oder bei einer Sanierung (E. 5.3). Der Umstand, dass der projektierte Restaurationsbetrieb allenfalls manchen Quartierbewohnern dienlich wäre, begründet noch kein öffentliches Interesse an dessen Errichtung im Sinn von Art. 25 Abs. 2 USG. Eine Ausnahmesituation, wie sie das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung als Grund für Erleichterungen in Betracht zog, liegt hier nicht vor (E. 6.4). In Anbetracht der ruhigen Wohnlage, den äusserst kleinräumigen Verhältnissen, der wenig schalldämmenden Bauweise und der Nutzung der betroffenen Räume erscheint der bewilligte Betrieb des Cafés und der Gartenwirtschaft, ergänzt durch die Korrekturen der Vorinstanz, für die Nachbarn nicht zumutbar (E. 8). Das Ruhebedürfnis der Bevölkerung ist an Sonntagen anerkanntermassen höher. Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, dies auch bei der Beurteilung der zulässigen Immissionen zu berücksichtigen. Ein Betriebsverbot an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen trägt hier zur Verminderung der übermässigen Lärmbelastung der Nachbarn bei (E. 9.1). Der Betrieb von Café und Gartenwirtschaft wird auf die Zeit von 7 bis 19 Uhr begrenzt (E. 9.7) und während des Betriebs ist keine Musik gestattet (E. 9.5). Weitere Einschränkungen wie z.B. der Erlass eines Rauchverbots (E. 9.3), bauliche Massnahmen (E. 9.4) oder die Verpflichtung zum dauerhaften Schliessen der Fenster (E. 9.6) erscheinen derzeit nicht zweckmässig; sie bleiben jedoch für den Fall, dass sich der Betrieb für die Nachbarschaft als zu störend erweist, ausdrücklich vorbehalten (E. 9.8). Abweisung.

Schlagwörter

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Lärmpegel Plangenehmigung Wohnnutzung Verwendungsrecht Verwaltungsbehörde Emissionsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 25 Abs. II USG

Cited regarding the lack of public interest justifying relief/exceptions.

Art. 7 Abs. I lit. a LSV

Cited in relation to the restrictions imposed on operating hours and noise levels.

Art. 7 Abs. I lit. b LSV

Cited in relation to the restrictions imposed on operating hours and noise levels.

Art. 40 Abs. III LSV

Cited in relation to the restrictions imposed on operating hours and noise levels.

Art. 11 Abs. II USG

Cited in relation to the restrictions imposed on operating hours and noise levels.

Art. 11 Abs. III USG

Cited in relation to the restrictions imposed on operating hours and noise levels.

Art. 25 Abs. I USG

Cited in relation to the assessment of impacts and general planning law.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00203

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00203 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.11.2009 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Umbau und Umnutzung einer Galerie mit Café und Gartenwirtschaft.

Bei der Beurteilung der Immissionen ist davon auszugehen, dass die betroffenen Nachbarn nicht verpflichtet sind, selber Massnahmen zur Lärmabwehr zu treffen. Etwas Anderes gilt nur, wenn eine Interessenabwägung vorgenommen werden muss, wie z.B. im Hinblick auf Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 USG oder bei einer Sanierung (E. 5.3). Der Umstand, dass der projektierte Restaurationsbetrieb allenfalls manchen Quartierbewohnern dienlich wäre, begründet noch kein öffentliches Interesse an dessen Errichtung im Sinn von Art. 25 Abs. 2 USG. Eine Ausnahmesituation, wie sie das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung als Grund für Erleichterungen in Betracht zog, liegt hier nicht vor (E. 6.4).

In Anbetracht der ruhigen Wohnlage, den äusserst kleinräumigen Verhältnissen, der wenig schalldämmenden Bauweise und der Nutzung der betroffenen Räume erscheint der bewilligte Betrieb des Cafés und der Gartenwirtschaft, ergänzt durch die Korrekturen der Vorinstanz, für die Nachbarn nicht zumutbar (E. 8). Das Ruhebedürfnis der Bevölkerung ist an Sonntagen anerkanntermassen höher. Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, dies auch bei der Beurteilung der zulässigen Immissionen zu berücksichtigen. Ein Betriebsverbot an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen trägt hier zur Verminderung der übermässigen Lärmbelastung der Nachbarn bei (E. 9.1).

Der Betrieb von Café und Gartenwirtschaft wird auf die Zeit von 7 bis 19 Uhr begrenzt (E. 9.7) und während des Betriebs ist keine Musik gestattet (E. 9.5). Weitere Einschränkungen wie z.B. der Erlass eines Rauchverbots (E. 9.3), bauliche Massnahmen (E. 9.4) oder die Verpflichtung zum dauerhaften Schliessen der Fenster (E. 9.6) erscheinen derzeit nicht zweckmässig; sie bleiben jedoch für den Fall, dass sich der Betrieb für die Nachbarschaft als zu störend erweist, ausdrücklich vorbehalten (E. 9.8). Abweisung. · --- · Stichworte: · BETRIEBSBESCHRÄNKUNG BETRIEBSZEITEN EINZELFALLBEURTEILUNG ERLEICHTERUNGEN GALERIE GARTENRESTAURANT/-WIRTSCHAFT GASTWIRTSCHAFT LÄRM LÄRMIMMISSION LÄRMSCHUTZ LÄRMSCHUTZMASSNAHME MUSIK PLANUNGSWERT WOHNQUARTIER WOHNZONE · Rechtsnormen:

· Art. 2 Abs. V LSV Art. 7 Abs. I lit. a LSV Art. 7 Abs. I lit. b LSV Art. 40 Abs. III LSV Art. 11 Abs. II USG Art. 11 Abs. III USG Art. 25 Abs. I USG Art. 25 Abs. II USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3