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VB.2008.00187 • VG ZH VB.2008.00187 KI-generiert

Property Owner Obligation to Provide Space for Waste Containers

Geschäftsnummer VB.2008.00187
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an obligation imposed on a property owner to provide space on their land for two waste containers, challenging the legal basis and proportionality of this restriction. The court reasoned that the provision did not exclusively apply to new construction or major alterations, finding a sufficient legal basis in the relevant municipal ordinance (Art. 13 Abs. 1 VAZ) for this property encumbrance. Furthermore, the requirement to provide space for two 240-liter containers was deemed proportional, as the minor impairment to the property (a slight narrowing of a staircase area) was outweighed by the public interest in private placement of waste containers, and the property owner could not successfully claim unequal treatment based on instances where containers were placed on public land despite suitable private locations.

Legislator-Regeste

Amtlich

Standort für Abfallcontainer | Verpflichtung, auf dem eigenen Grundstück einen Standort für zwei Abfallcontainer zur Verfügung zu stellen: gesetzliche Grundlage, Verhältnismässigkeit und Gleichbehandlung im Unrecht. Aus § 249 Abs. 1 PBG kann nicht geschlossen werden, dass nur in den dort genannten Fällen (Neubauten, wesentliche Umbauten oder Zweckänderungen) Abstellplätze für das Abfuhrgut zu schaffen sind. Mit Art. 13 Abs. 1 VAZ besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für die vorliegend strittige Eigentumsbeschränkung (E. 3.2). Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, auf ihrer Liegenschaft einen Platz für zwei 240-Liter-Container zur Verfügung zu stellen, erweist sich als verhältnismässig. Die Beeinträchtigung durch eine Verschmälerung der Treppe am vorgeschlagenen Ort ist gegenüber dem öffentlichen Interesse, derartige Container auf privatem Grund abzustellen, untergeordnet (E. 4.3). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin Containerplätze auf öffentlichem Grund bewilligt hätte, obwohl dies auf privatem Grund möglich und zweckmässig gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin kann aus den genannten Beispielen von Containern auf öffentlichem Grund nichts zu ihren Gunsten ableiten (E. 5.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Privateigentum Gemeindeland Siedlungsabfälle Verpflichtungsgrund Parkplatzerstellungspflicht öffentlicher Raum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13 Abs. 1 VAZ
Constitutes a sufficient legal basis for the property restriction concerning the location of waste containers.
Art. 13 Abs. I Züri
· --- · Stichworte: · ABFALL ABFÄLLE CONTAINER-ABSTELLPLÄTZE GLEICHBEHANDLUNG IM UNRECHT LEGALITÄTSPRINZIP STANDORT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 13 Abs. I Züri VAZ Art.
Art. 13 Abs. II Züri
I Züri VAZ Art. 13 Abs. II Züri VAZ · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4
Art. 13 Abs. I Züri VAZ
Cited in the Stichworte, implying its relevance to the case, although the summary only explicitly mentions Abs. 1 being sufficient basis.
Art. 13 Abs. II Züri VAZ
Cited in the Stichworte as a relevant legal norm.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 Abs. 1 VAZ

Constitutes a sufficient legal basis for the property restriction concerning the location of waste containers.

Art. 13 Abs. I Züri VAZ

Cited in the Stichworte, implying its relevance to the case, although the summary only explicitly mentions Abs. 1 being sufficient basis.

Art. 13 Abs. II Züri VAZ

Cited in the Stichworte as a relevant legal norm.

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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00187

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00187 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.10.2008 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Standort für Abfallcontainer · Verpflichtung, auf dem eigenen Grundstück einen Standort für zwei Abfallcontainer zur Verfügung zu stellen: gesetzliche Grundlage, Verhältnismässigkeit und Gleichbehandlung im Unrecht. Aus § 249 Abs. 1 PBG kann nicht geschlossen werden, dass nur in den dort genannten Fällen (Neubauten, wesentliche Umbauten oder Zweckänderungen) Abstellplätze für das Abfuhrgut zu schaffen sind.

Mit Art. 13 Abs. 1 VAZ besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für die vorliegend strittige Eigentumsbeschränkung (E. 3.2). Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, auf ihrer Liegenschaft einen Platz für zwei 240-Liter-Container zur Verfügung zu stellen, erweist sich als verhältnismässig. Die Beeinträchtigung durch eine Verschmälerung der Treppe am vorgeschlagenen Ort ist gegenüber dem öffentlichen Interesse, derartige Container auf privatem Grund abzustellen, untergeordnet (E. 4.3). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin Containerplätze auf öffentlichem Grund bewilligt hätte, obwohl dies auf privatem Grund möglich und zweckmässig gewesen wäre.

Die Beschwerdeführerin kann aus den genannten Beispielen von Containern auf öffentlichem Grund nichts zu ihren Gunsten ableiten (E. 5.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ABFALL ABFÄLLE CONTAINER-ABSTELLPLÄTZE GLEICHBEHANDLUNG IM UNRECHT LEGALITÄTSPRINZIP STANDORT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 13 Abs. I Züri VAZ Art. 13 Abs. II Züri VAZ · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4