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VB.2008.00176 • VG ZH VB.2008.00176 KI-generiert

Cantonal Road Project Finalization and Moorland Boundary Dispute

Geschäftsnummer VB.2008.00176
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed appeals against the finalization of a major road project, focusing on the canton's ability to proceed despite uncertainty over the federal government taking it over into the national road network and objections regarding the project's impact on protected moorland landscapes. The court permitted the cantonal planning to conclude so the canton could capitalize on anticipated federal legislation that might allow the transfer, acknowledging the canton's vital interest in completion, while ordering the canton to bear all procedural costs due to the lack of a current legal basis for realization. Regarding the protected moorland boundary, the majority upheld the existing boundary—despite its questionable origin due to prior exclusions to accommodate the road—as the Federal Council had wide discretion in its determination, although a minority argued the boundary improperly excluded adjacent wetlands, thus invalidating the above-ground section of the motorway. Additionally, the court partially granted an appeal concerning stricter measures against construction-related dust and air pollution near one property while dismissing other appeals.

Legislator-Regeste

Amtlich

Festsetzung Strassenprojekt | Zürcher Oberlandautobahn: Frage der Übernahme in das Nationalstrassennetz des Bundes und der Beeinträchtigung der Moorlandschaft. Die Zürcher Oberlandautobahn wurde bisher nach kantonalem Recht geplant, obschon der Regierungsrat anerkennt, dass der Kanton das Projekt aus Kostengründen nicht selber verwirklichen kann. Beim Bund sind allerdings Gesetzesänderungen geplant, welche die Übernahme eines rechtskräftigen kantonalen Strassenprojekts ins Nationalstrassennetz ermöglichen sollen. Die entsprechenden Bestimmungen sind zwar noch nicht verabschiedet, und es bestehen für die Realisierung der Oberlandautobahn als Nationalstrasse noch verschiedene weitere Hürden. Das Gericht anerkennt jedoch, dass der Kanton ein vitales Interesse hat, das kantonale Projektierungsverfahren zu Ende zu führen, um von der erwarteten Gesetzesänderung des Bundes Gebrauch zu machen, sobald sich diese Möglichkeit bietet. Für die Betroffenen bedeutete das allerdings, dass sie gegen ein Strassenprojekt Beschwerde führen mussten, für dessen Realisierung zurzeit gar keine Rechtsgrundlage besteht. Zum Ausgleich dafür auferlegt das Gericht die gesamten Verfahrenskosten dem Kanton (E. 5). Bezüglich der gerügten Beeinträchtigung der Moorlandschaft Wetzikon/Hinwil werden unter anderem Auswirkungen auf die Landschaft, auf den Wasserhaushalt der Moore sowie auf Pflanzen und Tiere beanstandet. Die heikelste Kontroverse betrifft dabei die Frage, ob die Grenze der geschützten Moorlandschaft im Raum Hellberg richtig gezogen wurde. Bei der Festsetzung des Schutzgebiets war ursprünglich vorgesehen, zusätzliche Flächen einzubeziehen, die heute nicht in der Moorlandschaft liegen. Sie waren auf Intervention des Zürcher Regierungsrats aus dem Perimeter ausgeschlossen worden, um den Bau der Oberlandautobahn nicht zu behindern. Diese Abgrenzung, die in einer Verordnung des Bundesrats bestätigt wurde, wurde beim Verwaltungsgericht ebenfalls angefochten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf dieFestlegung der Moorlandschaft nicht von Rücksichten auf den Strassenbau abhängig gemacht werden. Trotz der problematischen Entstehungsgeschichte betrachtet die Mehrheit des Gerichts jedoch die bestehende Grenzziehung dennoch als gültig, weil dem Bundesrat bei seinem Entscheid ein weites Ermessen zustand. Eine Minderheit vertritt dagegen die Meinung, der Perimeter der Moorlandschaft im Raum Hellberg sei nicht gesetzeskonform, weil das dortige Flachmoor mit dem angrenzenden Gebiet ebenfalls zur Moorlandschaft gehöre. Nach dieser Auffassung läge der oberirdische Autobahnabschnitt vom Tunnelportal bei Hellberg bis zum Kreisel Betzholz in der Moorlandschaft und wäre damit nicht zulässig (E. 10). Teilweise Gutheissung einer Beschwerde betreffend strengeren Massnahmen gegen Staub und andere Luftbelastungen während der Bauarbeiten für ein unmittelbar neben dem Bauareal gelegenes Grundstück. Abweisung der übrigen Beschwerden.

Schlagwörter

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Strassenbauprojekt Planungskosten Verfahrensrügen Planungsermessen Minderjährigkeit Gemeindestrasse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision is implicitly referenced as the basis for imposing the entire court procedure costs on the Canton (E. 5).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00176

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00176 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.12.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.06.2012 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Festsetzung Strassenprojekt · Zürcher Oberlandautobahn: Frage der Übernahme in das Nationalstrassennetz des Bundes und der Beeinträchtigung der Moorlandschaft.

Die Zürcher Oberlandautobahn wurde bisher nach kantonalem Recht geplant, obschon der Regierungsrat anerkennt, dass der Kanton das Projekt aus Kostengründen nicht selber verwirklichen kann. Beim Bund sind allerdings Gesetzesänderungen geplant, welche die Übernahme eines rechtskräftigen kantonalen Strassenprojekts ins Nationalstrassennetz ermöglichen sollen. Die entsprechenden Bestimmungen sind zwar noch nicht verabschiedet, und es bestehen für die Realisierung der Oberlandautobahn als Nationalstrasse noch verschiedene weitere Hürden. Das Gericht anerkennt jedoch, dass der Kanton ein vitales Interesse hat, das kantonale Projektierungsverfahren zu Ende zu führen, um von der erwarteten Gesetzesänderung des Bundes Gebrauch zu machen, sobald sich diese Möglichkeit bietet.

Für die Betroffenen bedeutete das allerdings, dass sie gegen ein Strassenprojekt Beschwerde führen mussten, für dessen Realisierung zurzeit gar keine Rechtsgrundlage besteht. Zum Ausgleich dafür auferlegt das Gericht die gesamten Verfahrenskosten dem Kanton (E. 5). Bezüglich der gerügten Beeinträchtigung der Moorlandschaft Wetzikon/Hinwil werden unter anderem Auswirkungen auf die Landschaft, auf den Wasserhaushalt der Moore sowie auf Pflanzen und Tiere beanstandet. Die heikelste Kontroverse betrifft dabei die Frage, ob die Grenze der geschützten Moorlandschaft im Raum Hellberg richtig gezogen wurde.

Bei der Festsetzung des Schutzgebiets war ursprünglich vorgesehen, zusätzliche Flächen einzubeziehen, die heute nicht in der Moorlandschaft liegen. Sie waren auf Intervention des Zürcher Regierungsrats aus dem Perimeter ausgeschlossen worden, um den Bau der Oberlandautobahn nicht zu behindern. Diese Abgrenzung, die in einer Verordnung des Bundesrats bestätigt wurde, wurde beim Verwaltungsgericht ebenfalls angefochten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf dieFestlegung der Moorlandschaft nicht von Rücksichten auf den Strassenbau abhängig gemacht werden.

Trotz der problematischen Entstehungsgeschichte betrachtet die Mehrheit des Gerichts jedoch die bestehende Grenzziehung dennoch als gültig, weil dem Bundesrat bei seinem Entscheid ein weites Ermessen zustand. Eine Minderheit vertritt dagegen die Meinung, der Perimeter der Moorlandschaft im Raum Hellberg sei nicht gesetzeskonform, weil das dortige Flachmoor mit dem angrenzenden Gebiet ebenfalls zur Moorlandschaft gehöre. Nach dieser Auffassung läge der oberirdische Autobahnabschnitt vom Tunnelportal bei Hellberg bis zum Kreisel Betzholz in der Moorlandschaft und wäre damit nicht zulässig (E. 10).

Teilweise Gutheissung einer Beschwerde betreffend strengeren Massnahmen gegen Staub und andere Luftbelastungen während der Bauarbeiten für ein unmittelbar neben dem Bauareal gelegenes Grundstück. Abweisung der übrigen Beschwerden. · --- · Stichworte: · ERMESSEN FESTSETZUNG DES GRENZPERIMETERS GRENZZIEHUNG LANDSCHAFTSSCHUTZ LEGITIMATION LINIENFÜHRUNG (STRASSE) LUFTREINHALTUNG MOORLANDSCHAFT MOORLANDSCHAFTSSCHUTZ MOORSCHUTZ OBERLANDAUTOBAHN PERIMETER DER MOORLANDSCHAFT STICKSTOFF-DEPOSITIONEN STRASSENPROJEKT TUNNELBAU ÜBERNAHME INS NATIONALSTRASSENNETZ VERBANDSBESCHWERDERECHT VERHÄLTNIS ZUM ENTEIGNUNGSVERFAHREN · Rechtsnormen:

· Art. 30 BV Art. 78 Abs. V BV Art. 83 BV Art. 5 Abs. III FMV Art. 103 Abs. II KV Art. 104 Abs. I KV Art. 17 LRV Art. 18 LRV Art. 7 Abs. I lit. a LSV Art. 4 MLV Art. 5 Abs. II MLV Art. 3 NHG Art. 6 NHG Art. 7 NHG Art. 8 NHG Art. 12 NHG Art. 12A Abs. II NHG Art. 14 NHG Art. 18a NHG Art. 18c NHG Art. 23a NHG Art. 14 NHV Art. 20 NHV Art. 8a NSG Art. 11 Abs. I NSG Art. 13 NSG Art. 19 NSG Art. 21 Abs. II NSG Art. 21 Abs. II lit. a NSG Art. 28 NSG Art. 62a Abs. V NSG § 21 NaturschutzV § 26 NaturschutzV § 244 PBG Art. 25a RPG § 15 StrassG Art. 11 USG Art. 11 Abs. II USG Art. 25 USG Art. 44 USG Art. 44a USG Art. 55 USG Art. 55B USG Art. 6 UVPV § 13 Abs. II VRG § 49 VRG · Publikationen:

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