Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2008.00169 • VG ZH VB.2008.00169 KI-generiert

Water Corporation Partners' Obligation to Connect to Municipal Supply

Geschäftsnummer VB.2008.00169
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involved a dispute over the obligation of individual partners of a merely constituted private water corporation to connect to the municipal water supply, which the administrative authority had initially directed at the corporation itself, prompting the partners to appeal as the legitimate parties. The court reasoned that while the partners were eligible to appeal, the central issue hinged on whether the water sources they utilized qualified as public waters under the updated cantonal law, which defines public status based on a minimum outflow volume; a dispensation from the connection obligation requires an otherwise impeccable water supply, which demands compliance with federal food legislation regarding water *quality*, but compliance with regulations on facility *operation and maintenance* is only relevant if the source is public. Since the administrative record did not clarify whether the relevant outflow volume threshold for public water status was met, the court could not definitively determine the applicable legal standards (quality vs. quality plus operation/maintenance) and remanded the matter to the governing body for further investigation regarding the outflow quantity.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wasserversorgung | Wasserversorgung: Verpflichtung zum Anschluss an die kommunale Wasserversorgung Adressatin der Anschlussverpflichtung der Baudirektion war die private Wasserkorporation, die jedoch nur als einfache Gesellschaft konstituiert ist. Parteifähig und zum Rekurs legitimiert waren die einzelnen Gesellschafter (E. 2). Rechtsgrundlagen nach dem kantonalen Wasserwirtschaftsgesetz und dem kommunalen Reglement der Wasserversorgung (E. 3). Für die umstrittene Frage, ob die von den Privaten genutzten Quellen als öffentliche Gewässer zu qualifizieren sind, ist die geänderte kantonale Rechtslage beachtlich. Neu wird eine Abflussmenge definiert, ab deren Erreichen das Wasservorkommen als öffentlich klassiert wird (E. 5.1). Ein Dispens von der Anschlusspflicht ist nur dann möglich, wenn eine anderweitige einwandfreie Wasserversorgung verfügbar ist. Eine "einwandfreie" Wasserversorgung in diesem Sinn setzt voraus, dass die Vorschriften der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung hinsichtlich Q u a l i t ä t des Trinkwassers eingehalten werden. Hingegen sind unter diesem Gesichtswinkel die Vorschriften hinsichtlich des Betriebs und Unterhalts von A n l a g e n der Wasserversorgung nur dann beachtlich, wenn es sich um ein öffentliches Gewässer handelt (E. 6). Es kann daher entgegen der Vorinstanz nicht offen bleiben, ob es hier um öffentliches oder privates Wasser geht. Die Qualität des Trinkwassers ist nach den Laborberichten als einwandfrei zu beurteilen (E. 7.1). Die vorliegende Aktenlage lässt keine Aussage zu, ob die Abflussmenge eines öffentlichen Gewässers (vgl. E. 5.1) erreicht wird; es ist daher auch nicht hinreichend geklärt, ob lediglich die Vorschriften der Lebensmittelgesetzgebung bezüglich Trinkwasserqualität oder auch jene bezüglich Betrieb und Unterhalt von Wasserversorgungsanlagen anwendbar sind. Rückweisung an den Regierungsrat zur ergänzenden Untersuchung (E. 7.2); Hinweise auf das weitere Vorgehen (E. 7.2.1-3). Teilweise Gutheissung. Kostenfolgen. DieVoraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung sind nicht erfüllt (E. 8).

Schlagwörter

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Wasserversorgung Gemeindeaufgabe Wasserqualität öffentlich-rechtliche Körperschaft Unterhaltspflichten Notleitungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00169

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00169 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.07.2008 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Wasserversorgung · Wasserversorgung: Verpflichtung zum Anschluss an die kommunale Wasserversorgung Adressatin der Anschlussverpflichtung der Baudirektion war die private Wasserkorporation, die jedoch nur als einfache Gesellschaft konstituiert ist. Parteifähig und zum Rekurs legitimiert waren die einzelnen Gesellschafter (E. 2).

Rechtsgrundlagen nach dem kantonalen Wasserwirtschaftsgesetz und dem kommunalen Reglement der Wasserversorgung (E. 3). Für die umstrittene Frage, ob die von den Privaten genutzten Quellen als öffentliche Gewässer zu qualifizieren sind, ist die geänderte kantonale Rechtslage beachtlich. Neu wird eine Abflussmenge definiert, ab deren Erreichen das Wasservorkommen als öffentlich klassiert wird (E. 5.1). Ein Dispens von der Anschlusspflicht ist nur dann möglich, wenn eine anderweitige einwandfreie Wasserversorgung verfügbar ist. Eine "einwandfreie" Wasserversorgung in diesem Sinn setzt voraus, dass die Vorschriften der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung hinsichtlich Q u a l i t ä t des Trinkwassers eingehalten werden.

Hingegen sind unter diesem Gesichtswinkel die Vorschriften hinsichtlich des Betriebs und Unterhalts von A n l a g e n der Wasserversorgung nur dann beachtlich, wenn es sich um ein öffentliches Gewässer handelt (E. 6). Es kann daher entgegen der Vorinstanz nicht offen bleiben, ob es hier um öffentliches oder privates Wasser geht. Die Qualität des Trinkwassers ist nach den Laborberichten als einwandfrei zu beurteilen (E. 7.1). Die vorliegende Aktenlage lässt keine Aussage zu, ob die Abflussmenge eines öffentlichen Gewässers (vgl. E. 5.1) erreicht wird; es ist daher auch nicht hinreichend geklärt, ob lediglich die Vorschriften der Lebensmittelgesetzgebung bezüglich Trinkwasserqualität oder auch jene bezüglich Betrieb und Unterhalt von Wasserversorgungsanlagen anwendbar sind.

Rückweisung an den Regierungsrat zur ergänzenden Untersuchung (E. 7.2); Hinweise auf das weitere Vorgehen (E. 7.2.1-3). Teilweise Gutheissung. Kostenfolgen. DieVoraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung sind nicht erfüllt (E. 8). · --- · Stichworte: · ABFLUSSMENGE ANSCHLUSSPFLICHT GEWÄSSERSCHUTZ QUELLE TRINKWASSER WASSERRECHT UND GEWÄSSERSCHUTZ WASSERVERSORGUNG · Rechtsnormen: · Art. 4 lit. h GSchG Art./§ 1 KonzessionsV Art./§ 18a KonzessionsV Art./§ 4 Abs. I lit. p LGV Art. 2 Abs. IV LMG § 6 VO TQM § 5 WasserwirtschaftsG § 6 WasserwirtschaftsG § 27 WasserwirtschaftsG § 28 WasserwirtschaftsG § 33 WasserwirtschaftsG § 36 WasserwirtschaftsG § 70 WasserwirtschaftsG Art. 704 ZGB · Publikationen:

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