Unemployment Benefits for Willing Student Retained Despite Economic Aid Threat
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual was threatened with the cessation of economic aid if they did not provide proof of exmatriculation from a second course of study, as their ability to find work was questioned and unemployment benefits were denied. The Administrative Court ruled that the individual remained employable, as they were willing to abandon their studies for employment, and therefore retained their right to unemployment benefits, precluding the withdrawal of economic aid based on the refusal to provide exmatriculation proof.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Zweitstudium und Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (Dem Beschwerdeführer wurde infolge Aufnahme eines Studiums (Zweitausbildung) vom Amt für Wirtschaft und Arbeit die Vermittlungsfähigkeit und somit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verweigert sowie von der Sozialbehörde die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe angedroht, wenn er keine Bestätigung der Exmatrikulation vorlege. Das Sozialversicherungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer vermittlungsfähig sei und Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung habe, da er zur Aufgabe des Studiums zugunsten einer Arbeit bereit sei.) Rechtsgrundlagen der Leistungskürzung bei Missachtung der Weisung der Arbeitssuche (E. 2). Gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers unabhängig vom aufgenommenen Studium, welches dieser zugunsten einer Arbeit aufzugeben bereit sei, gegeben und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung daher grundsätzlich ebenfalls. Dies ist für das Verwaltungsgericht bindend. Entsprechend konnte vom Beschwerdeführer keine Bescheinigung der Exmatrikulation gefordert werden und mangels Vorlage derselben nicht die wirtschaftliche Hilfe eingestellt werden (E. 4). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 5). Teilweise Gutheissung und Rückweisung
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was applied to justify the discontinuation of economic assistance.
This provision was applied to determine the right to unemployment benefits.
This provision was used to grant legal aid.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00165
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00165 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.05.2008 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Zweitstudium und Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (Dem Beschwerdeführer wurde infolge Aufnahme eines Studiums (Zweitausbildung) vom Amt für Wirtschaft und Arbeit die Vermittlungsfähigkeit und somit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verweigert sowie von der Sozialbehörde die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe angedroht, wenn er keine Bestätigung der Exmatrikulation vorlege.
Das Sozialversicherungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer vermittlungsfähig sei und Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung habe, da er zur Aufgabe des Studiums zugunsten einer Arbeit bereit sei.) Rechtsgrundlagen der Leistungskürzung bei Missachtung der Weisung der Arbeitssuche (E. 2). Gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers unabhängig vom aufgenommenen Studium, welches dieser zugunsten einer Arbeit aufzugeben bereit sei, gegeben und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung daher grundsätzlich ebenfalls.
Dies ist für das Verwaltungsgericht bindend. Entsprechend konnte vom Beschwerdeführer keine Bescheinigung der Exmatrikulation gefordert werden und mangels Vorlage derselben nicht die wirtschaftliche Hilfe eingestellt werden (E. 4). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 5). Teilweise Gutheissung und Rückweisung · --- · Stichworte: · ARBEITSSUCHE EINSTELLUNG LEISTUNGSEINSTELLUNG LEISTUNGSKÜRZUNG SOZIALVERSICHERUNGSGERICHT STUDIUM UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VERMITTLUNGSFÄHIGKEIT WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:
· § 21 SHG § 24 SHG § 23 lit. d SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3