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VB.2008.00163 • VG ZH VB.2008.00163 KI-generiert

Appeal Against Building Permit for Multi-Family and Single-Family Houses Regarding Access Road and Building Mass Ratio Calculation

Geschäftsnummer VB.2008.00163
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court partially accepted an appeal against a building permit for a multi-family and two single-family houses concerning the required development and adherence to the permitted building mass ratio. The court ruled that an access road must be legally secured, and surrounding unencumbered land cannot be considered for assessing traffic safety until legally recognized usage rights for an access route are granted. Furthermore, regarding the building mass ratio calculation, it determined that only the above-ground built volume of an underground garage can be counted against the main building's ratio, as only this portion truly "strains" the mass coefficient according to the relevant zoning provisions, based on cantonal law which only counts above-ground built space against the ratio.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Neubau eines Mehrfamilien- und zweier Einfamilienhäuser: Frage der genügenden Erschliessung und der Einhaltung der zulässigen Baumassenziffer. Eine Zufahrt muss nicht nur tatsächlich genügen, sondern auch rechtlich gesichert sein. Solange nicht entsprechende Benutzungsrechte eingeräumt sind, darf das freie Umgelände für die Beurteilung der Verkehrssicherheit des Zufahrtswegs nicht berücksichtigt werden (E. 2.7). Nach dem Wortlaut von Ziffer 6.1.3 BZO Männedorf wird für eine Zurechnung der Baumassenziffer für Besondere Gebäude zu jener für Hauptgebäude vorausgesetzt, dass die Pflichtparkplätze "die Baumassenziffer belastend im Hauptgebäude erstellt werden". Da gemäss kantonalem Recht (§ 258 PBG) nur der oberirdisch umbaute Raum an die Baumassenziffer anrechenbar ist, ist eine Anrechnung der Baumassenziffer im Sinn von Ziffer 6.1.3 BZO auch nur für den tatsächlich über dem gewachsenen Boden liegenden Gebäudeteil zulässig, da nur dieser Teil der Tiefgarage die Baumassenziffer im Hauptgebäude tatsächlich "belastet" (E. 4.2.5). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Auflage der Baubewilligung Einfamilienhaus Wohnungsrecht Zufahrtsstrasse Strassenverkehrsrecht öffentlich-rechtliches Bauverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 258 Abs. I PBG

Cited in the dispositive regarding the calculation of the building volume index concerning the above-ground built space of the underground garage.

§ 237 Abs. II PBG

Cited in the dispositive concerning the conditions for counting parking spaces against the building volume index.

§ 237 Abs. I PBG

Cited in the dispositive concerning the requirement for parking spaces to be created within the main building to be attributed to the building volume index of special buildings.

§ 49 Abs. II lit. a PBG

Cited in the dispositive, likely relating to the grounds for the decision regarding building permits or planning law.

Art. 12 Abs. I aBV

Cited in the dispositive, likely relating to general constitutional provisions relevant to the matter.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00163

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00163 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.03.2009 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.11.2009 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Neubau eines Mehrfamilien- und zweier Einfamilienhäuser:

Frage der genügenden Erschliessung und der Einhaltung der zulässigen Baumassenziffer. Eine Zufahrt muss nicht nur tatsächlich genügen, sondern auch rechtlich gesichert sein. Solange nicht entsprechende Benutzungsrechte eingeräumt sind, darf das freie Umgelände für die Beurteilung der Verkehrssicherheit des Zufahrtswegs nicht berücksichtigt werden (E. 2.7). Nach dem Wortlaut von Ziffer 6.1.3 BZO Männedorf wird für eine Zurechnung der Baumassenziffer für Besondere Gebäude zu jener für Hauptgebäude vorausgesetzt, dass die Pflichtparkplätze "die Baumassenziffer belastend im Hauptgebäude erstellt werden".

Da gemäss kantonalem Recht (§ 258 PBG) nur der oberirdisch umbaute Raum an die Baumassenziffer anrechenbar ist, ist eine Anrechnung der Baumassenziffer im Sinn von Ziffer 6.1.3 BZO auch nur für den tatsächlich über dem gewachsenen Boden liegenden Gebäudeteil zulässig, da nur dieser Teil der Tiefgarage die Baumassenziffer im Hauptgebäude tatsächlich "belastet" (E. 4.2.5). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSFAHRT BANKETTE BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUMASSE BAUMASSENZIFFER BESONDERE GEBÄUDE ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) HAUPTGEBÄUDE NEBENBESTIMMUNG NOTZUFAHRT PFLICHTPARKPLÄTZE PRIVILEGIERUNG TIEFGARAGE VERKEHRSSICHERHEIT ZUFAHRTSWEG ZUGANGSNORMALIEN · Rechtsnormen:

· Art. 12 Abs. I aBV § 49 Abs. II lit. a PBG § 236 Abs. I PBG § 237 Abs. I PBG § 237 Abs. II PBG § 258 Abs. I PBG § 321 Abs. I PBG § 360 Abs. III PBG § 3 Zugangsnormalien § 5 lit. a Zugangsnormalien § 11 Zugangsnormalien · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3