Cantonal Reimbursement Dispute and Waiver of Defense
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned a dispute between cantons over the reimbursement of social assistance costs under federal law, where the canton providing assistance sought recovery from the canton of origin. The canton of origin initially objected that the claim was filed too late, then abandoned this defense after the objection deadline passed, raising a new argument that the recipient had established long-term residence in the providing canton, thereby eliminating the reimbursement obligation. The court ruled that while the initial objection based on federal law required a reasoned statement in the objection proceedings, the canton of origin's belated introduction of a new legal defense, particularly after a period of non-response to an inquiry, justified the administrative court's decision not to entertain the late-raised argument, thus affirming the decision against the canton of origin.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe (Kostenersatz nach Art. 14 ff. ZUG) | Interkantonale Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen: Verfahrensmässige Abwicklung Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Rechtsgrundlagen (E. 2). Im Einspracheverfahren machte der Heimatkanton gegenüber dem eine Rückerstattung verlangenden Aufenthaltskanton (Zürich) zunächst geltend, letzterer habe seinen Rückerstattungsanspruch zu spät angezeigt; später, nach Ablauf der Einsprachefrist, liess er diesen Einwand fallen, machte aber neu geltend, die Sozialhilfeempfängerin habe im Aufenthaltskanton einen langjährigen Wohnsitz begründet, weshalb die Rückerstattungspflicht aus diesem Grund entfalle. Streitig ist vorab die Frage, ob der Aufenthaltskanton den nach Ablauf der Einsprachefrist vorgebrachten Einwand ohne Rechtsverletzung unberücksichtigt lassen und demzufolge auf eine materielle Anspruchsprüfung verzichten durfte (E. 3). Für das Einspracheverfahren ist auch in Streitigkeiten betreffend die Rückerstattungspflicht nach ZUG grundsätzlich kantonales Verfahrensrecht massgeblich, wobei jedoch die Einsprache gestützt auf die bundesrechtliche Vorgabe von Art. 33 Abs. 1 ZUG eine Begründung enthalten muss (E. 4.2). Unter den hier vorliegenden Umständen durfte zwar nach dem Grundsatz von Treu und Glauben der erst nach Ablauf der Einsprachefrist erhobene Einwand nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben (E. 4.3) Hieraus kann jedoch der Einsprache erhebende Heimatkanton aufgrund seines anschliessenden Verhaltens nichts zu seinen Gunsten ableiten, hat er doch nach einer entsprechenden Rückfrage des Aufenthaltskantons während rund acht Monaten nicht reagiert und erst danach die neue Begründung vorgebracht. Deshalb kann es nicht als überspitzt formalistisch erachtet werden, wenn der die Rückerstattung geltend machende Aufenthaltskanton bezüglich des verspätet erhobenen Einwandes auf die Einsprache nicht eingetreten ist (E. 4.4). Anzumerken ist, dass gute Gründe dafür sprechen, dass die Sozialhilfeempfängerin trotz ihres jahrelangen Aufenthalts auf demFlughafenareal keinen Wohnsitz in der Flughafengemeinde begründet hat (E. 5). Abweisung der Beschwerde des Heimatkantons (E. 6).
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00161
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00161 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.06.2008 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe (Kostenersatz nach Art. 14 ff. ZUG) · Interkantonale Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen: Verfahrensmässige Abwicklung Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Rechtsgrundlagen (E. 2). Im Einspracheverfahren machte der Heimatkanton gegenüber dem eine Rückerstattung verlangenden Aufenthaltskanton (Zürich) zunächst geltend, letzterer habe seinen Rückerstattungsanspruch zu spät angezeigt; später, nach Ablauf der Einsprachefrist, liess er diesen Einwand fallen, machte aber neu geltend, die Sozialhilfeempfängerin habe im Aufenthaltskanton einen langjährigen Wohnsitz begründet, weshalb die Rückerstattungspflicht aus diesem Grund entfalle.
Streitig ist vorab die Frage, ob der Aufenthaltskanton den nach Ablauf der Einsprachefrist vorgebrachten Einwand ohne Rechtsverletzung unberücksichtigt lassen und demzufolge auf eine materielle Anspruchsprüfung verzichten durfte (E. 3). Für das Einspracheverfahren ist auch in Streitigkeiten betreffend die Rückerstattungspflicht nach ZUG grundsätzlich kantonales Verfahrensrecht massgeblich, wobei jedoch die Einsprache gestützt auf die bundesrechtliche Vorgabe von Art. 33 Abs. 1 ZUG eine Begründung enthalten muss (E. 4.2). Unter den hier vorliegenden Umständen durfte zwar nach dem Grundsatz von Treu und Glauben der erst nach Ablauf der Einsprachefrist erhobene Einwand nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben (E. 4.3) Hieraus kann jedoch der Einsprache erhebende Heimatkanton aufgrund seines anschliessenden Verhaltens nichts zu seinen Gunsten ableiten, hat er doch nach einer entsprechenden Rückfrage des Aufenthaltskantons während rund acht Monaten nicht reagiert und erst danach die neue Begründung vorgebracht.
Deshalb kann es nicht als überspitzt formalistisch erachtet werden, wenn der die Rückerstattung geltend machende Aufenthaltskanton bezüglich des verspätet erhobenen Einwandes auf die Einsprache nicht eingetreten ist (E. 4.4). Anzumerken ist, dass gute Gründe dafür sprechen, dass die Sozialhilfeempfängerin trotz ihres jahrelangen Aufenthalts auf demFlughafenareal keinen Wohnsitz in der Flughafengemeinde begründet hat (E. 5). Abweisung der Beschwerde des Heimatkantons (E. 6). · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNG EINSPRACHEVERFAHREN KOSTENERSATZ RÜCKERSTATTUNG RÜCKFORDERUNG SOZIALHILFE SOZIALHILFERECHTLICHER WOHNSITZ ÜBERSPITZTER FORMALISMUS ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:
· Art. 4 ZUG Art. 15 ZUG Art. 31 ZUG Art. 33 ZUG Art. 34 ZUG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3