Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2008.00159 • VG ZH VB.2008.00159 KI-generiert

Sex Work Permit Revision Denial Affirmed

Geschäftsnummer VB.2008.00159
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a request for a building permit revision regarding the use of residential space for sex work, upholding the original decision. The court reasoned that while parties are entitled to a reasoned decision with legal recourse information, the provided legal notice correctly specified the available appeal, the appellate body, and the appeal period, which was sufficient. The plaintiffs had the opportunity to contest the eviction notice during the appeal process and therefore could not later claim they were not involved in the proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung (Revisions- und Wiedererwägungsgesuch) | Verweigerung der nachträglichen Bewilligung für die Nutzung von Wohnräumlichkeiten zu sexgewerblichen Zwecken. Anspruch auf Rechtsmittelbelehrung. Revision. Nach Art. 18 Abs. 2 KV haben die Parteien Anspruch auf einen begründeten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung. Die Rechtsmittelbelehrung muss dabei gemäss § 10 Abs. 2 VRG das zur Verfügung stehende Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist benennen. Zusätzliche Angaben, zum Beispiel über die zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten, sind nicht erforderlich und auch nicht möglich. Denn über die Legitimation hat nicht die verfügende Behörde, sondern die Rechtsmittelinstanz zu entscheiden. Zudem hängt die Befugnis zur Erhebung eines Rechtsmittels auch von den in der betreffenden Rechtsmittelschrift geltend gemachten Rügen ab. Es genügt somit, dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid den Betroffenen mitgeteilt und mit der korrekt abgefassten Rechtsmittelbelehrung auf die Rekursmöglichkeit hingewiesen hat (E. 3.3). Die Beschwerdeführenden hätten sich daher bereits im Rahmen des Rekursverfahrens gegen die Räumungsverfügung wehren können. Eine Berufung auf den aussergesetzlichen Revisionsgrund, nicht am Verfahren beteiligt worden zu sein, ist unter diesen Umständen ausgeschlossen (E. 3.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Arbeitsbewilligungen Ausweisungsverfahren Baubewilligung Revisionsverfahren Kündigungsfrist Wohnnutzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18 Abs. II KV

Cited as the basis for the parties' right to a reasoned decision with legal remedy instructions.

§ 10 Abs. II VRG

Cited as the provision detailing the required content of legal remedy instructions, specifying the available remedy, instance, and deadline.

§ 21 lit. a VRG

Implicitly applied in conjunction with the refusal of the revision request, as the court determined that the plaintiffs could have defended themselves in the appeal procedure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00159

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00159 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.08.2008 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.04.2009 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung (Revisions- und Wiedererwägungsgesuch) · Verweigerung der nachträglichen Bewilligung für die Nutzung von Wohnräumlichkeiten zu sexgewerblichen Zwecken. Anspruch auf Rechtsmittelbelehrung.

Revision. Nach Art. 18 Abs. 2 KV haben die Parteien Anspruch auf einen begründeten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung. Die Rechtsmittelbelehrung muss dabei gemäss § 10 Abs. 2 VRG das zur Verfügung stehende Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist benennen. Zusätzliche Angaben, zum Beispiel über die zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten, sind nicht erforderlich und auch nicht möglich. Denn über die Legitimation hat nicht die verfügende Behörde, sondern die Rechtsmittelinstanz zu entscheiden. Zudem hängt die Befugnis zur Erhebung eines Rechtsmittels auch von den in der betreffenden Rechtsmittelschrift geltend gemachten Rügen ab.

Es genügt somit, dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid den Betroffenen mitgeteilt und mit der korrekt abgefassten Rechtsmittelbelehrung auf die Rekursmöglichkeit hingewiesen hat (E. 3.3).

Die Beschwerdeführenden hätten sich daher bereits im Rahmen des Rekursverfahrens gegen die Räumungsverfügung wehren können. Eine Berufung auf den aussergesetzlichen Revisionsgrund, nicht am Verfahren beteiligt worden zu sein, ist unter diesen Umständen ausgeschlossen (E. 3.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN RECHTSMITTELBELEHRUNG REVISION REVISIONSGRÜNDE SEXGEWERBE UMNUTZUNG, EIGENMÄCHTIGE WIEDERHERSTELLUNG · Rechtsnormen: · Art. 18 Abs. II KV § 338a Abs. I PBG § 10 Abs. II VRG § 21 lit. a VRG § 86b Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4