Driver License Suspension Reduced Due to Procedural Delay
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA driver's license suspension was upheld for a serious traffic violation, specifically failing to observe a marked safety line and misjudging local conditions during a turning maneuver, resulting in a five-month suspension. The court found the driver's culpability to be exceptionally high. However, the suspension was reduced by one month due to an excessive procedural delay of nearly two years after the written submissions were completed, during which the driver was not at fault for the delay.
Legislator-Regeste
AmtlichEntzug des Führerausweises | Warnungsentzug. Dauer des Entzugs. Reduktion wegen übermässig langer Verfahrensdauer. Die Dauer des Warnungsentzugs richtet sich vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund als Motorfahrzeugführer sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (E. 3.1). Grundsätzlich waren die Vorinstanzen in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht an das Strafurteil gebunden. Da dieses keine Begründung und damit auch keine Erwägungen zur Gewichtung des Verschuldens der Beschwerdeführerin enthält, durfte die Vorinstanz eine eigene Würdigung vornehmen (E. 3.2.1). Die Beschwerdeführerin hat bei ihrem Wendemanöver die deutlich markierte Sicherheitslinie überhaupt nicht beachtet. Darüber hinaus hat sie auch die lokalen Verhältnisse falsch eingeschätzt. Ihr Verschulden wurde zu Recht als ausgesprochen schwer beurteilt (E. 3.2.2). Die Vorinstanz hat bei der Bestimmung der Massnahmedauer nicht angemessen berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin über einen langjährigen ungetrübten Leumund verfügt (E. 3.3). Der erhöhten Massnahmeempflindlichkeit der Beschwerdeführerin wurde bereits angemessen Rechnung getragen (E. 3.5). Die Entzugsdauer ist auf fünf Monate festzulegen (E. 3.6). In Ausnahmefällen ist eine Verkürzung der Entzugsdauer möglich, wenn das Verfahren verhältnismässig lange gedauert hat, der Betroffene sich während dieser Zeit wohl verhalten hat und ihn an der langen Verfahrensdauer keine Schuld trifft (E. 4.1). Da das Strafurteil weder die Feststellung des Sachverhalts noch eine Begründung enthielt, hat die Vorinstanz zu Recht die Strafakten beigezogen und gestützt darauf entschieden. Sie hat jedoch erst rund ein Jahr und neun Monate nach Abschluss des Schriftenwechsels um die Zustellung der Strafakten ersucht. Diese erhebliche Verfahrensverzögerung ist nicht nachvollziehbar und wurde von der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren nicht begründet (E. 4.4). Sie hat damit die Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung verletzt (E. 4.5) und esrechtfertigt sich, die Entzugsdauer um einen Monat auf vier Monate zu reduzieren (E. 4.6). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as the basis for the warning withdrawal (Warnungsentzug) and is implicitly used in determining its duration and grounds for reduction.
This provision, concerning the withdrawal of driving licenses, is implicitly the legal framework within which the warning withdrawal is discussed and the duration is determined.
This provision governs the duration of administrative measures and is used to justify the reduction of the withdrawal period due to excessive procedural delays.
This provision is used to justify the reduction of the withdrawal period due to excessive procedural delays.
This provision is cited in the context of the driver's record (Leumund) influencing the duration of the withdrawal.
This provision is cited in the context of the driver's record (Leumund) influencing the duration of the withdrawal.
This provision is cited as a general constitutional right, likely relevant to the overall fairness of the proceedings and the proportionality of the measure.
This provision is cited, likely in relation to the right to a fair trial and the reasonable duration of proceedings, influencing the reduction of the withdrawal period.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00147
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00147 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.05.2008 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.01.2009 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Entzug des Führerausweises · Warnungsentzug. Dauer des Entzugs. Reduktion wegen übermässig langer Verfahrensdauer. Die Dauer des Warnungsentzugs richtet sich vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund als Motorfahrzeugführer sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (E. 3.1).
Grundsätzlich waren die Vorinstanzen in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht an das Strafurteil gebunden. Da dieses keine Begründung und damit auch keine Erwägungen zur Gewichtung des Verschuldens der Beschwerdeführerin enthält, durfte die Vorinstanz eine eigene Würdigung vornehmen (E. 3.2.1). Die Beschwerdeführerin hat bei ihrem Wendemanöver die deutlich markierte Sicherheitslinie überhaupt nicht beachtet. Darüber hinaus hat sie auch die lokalen Verhältnisse falsch eingeschätzt. Ihr Verschulden wurde zu Recht als ausgesprochen schwer beurteilt (E. 3.2.2).
Die Vorinstanz hat bei der Bestimmung der Massnahmedauer nicht angemessen berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin über einen langjährigen ungetrübten Leumund verfügt (E. 3.3). Der erhöhten Massnahmeempflindlichkeit der Beschwerdeführerin wurde bereits angemessen Rechnung getragen (E. 3.5). Die Entzugsdauer ist auf fünf Monate festzulegen (E. 3.6). In Ausnahmefällen ist eine Verkürzung der Entzugsdauer möglich, wenn das Verfahren verhältnismässig lange gedauert hat, der Betroffene sich während dieser Zeit wohl verhalten hat und ihn an der langen Verfahrensdauer keine Schuld trifft (E. 4.1).
Da das Strafurteil weder die Feststellung des Sachverhalts noch eine Begründung enthielt, hat die Vorinstanz zu Recht die Strafakten beigezogen und gestützt darauf entschieden. Sie hat jedoch erst rund ein Jahr und neun Monate nach Abschluss des Schriftenwechsels um die Zustellung der Strafakten ersucht. Diese erhebliche Verfahrensverzögerung ist nicht nachvollziehbar und wurde von der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren nicht begründet (E. 4.4). Sie hat damit die Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung verletzt (E. 4.5) und es rechtfertigt sich, die Entzugsdauer um einen Monat auf vier Monate zu reduzieren (E. 4.6).
Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ART. 6 EMRK DAUER FÜHRERAUSWEISENTZUG LEUMUND, AUTOMOBILISTISCHER MASSNAHMEEMPFINDLICHKEIT STRAFURTEIL STRASSENVERKEHRSRECHT VERFAHRENSDAUER VERSCHULDEN (SVG) WARNUNGSENTZUG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. I BV Art. 6 Ziff. 1 EMRK Art. 18 Abs. I KV Art. 73 Abs. VI lit. c SSV Art. 27 Abs. I SVG § 4a VRG § 27a Abs. I VRG Art. 30 Abs. II VZV Art. 33 Abs. II VZV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4