Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2008.00142 • VG ZH VB.2008.00142 KI-generiert

Neighbor Challenge to Livestock Barn Permit Upheld

Geschäftsnummer VB.2008.00142
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Neighboring parties challenging a building permit for a livestock barn, equipment shed, and high silos demonstrated standing because the scale of the structures would impede their view, and one challenger was legitimately represented by their spouse; the court upheld the permit, reasoning that the structures were necessary for the farm's soil-dependent operation, as confirmed by a business concept, found the location appropriate, dismissed objections regarding access and soil quality as untimely or new to the appeal stage, and determined the buildings adequately integrated into the surroundings, ultimately affirming the viability of the agricultural enterprise.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung für Laufstall, Bergehalle, Hochsilos Die Beschwerde führenden Nachbarn waren zur Einreichung des Rekurses legitimiert, da sie angesichts der Grösse der Bauten Einschränkungen in der Aussicht hinnehmen müssen (E. 3.1). Bei der Ehefrau eines Beschwerdeführers war die Rekurslegitimation aufgrund des ehelichen Vertretungsverhältnisses gegeben, obwohl sie selber den baurechtlichen Entscheid selber nicht verlangt hat (E. 3.2). Örtliche Situation und Bauprojekt (E. 4.1). Rechtliche Grundlagen (E. 5 am Anfang). Die geplanten Bauten dienen der bodenabhängigen Bewirtschaftung (E. 5.1). Notwendigkeit: Die Bauten sind für die Bewirtschaftung nötig, was aufgrund eines Betriebskonzepts hinreichend hervorgeht und von der Kantonalen Siedlungskommission gewürdigt wurde (E. 5.2). Interessenabwägung (E. 5.3): Die Vorinstanz ist auf einen erst in der Rekursreplik vorgebrachten Einwand der Beschwerdeführenden hinsichtlich Bodenqualität wegen Verspätung zu Recht nicht eingetreten (E. 5.3.1). Die Wahl des Standortes der Bauten ist nicht zu beanstanden (E. 5.3.3). Die vorgebrachten Mängel hinsichtlich Erschliessung sind neu und daher im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (E. 5.3.4). Die Bauten einschliesslich der drei Hochsilos ordnen sich genügend ein (E. 5.3.5). Längerfristiger Bestand des Betriebs (E. 5.4): Die vorhandenen Unterlagen ermöglichen eine Prüfung dieser Frage. Es ist davon auszugehen, dass der Landwirtschaftsbetrieb überlebensfähig ist. Abweisung der Beschwerde der Nachbarn.

Schlagwörter

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Agrarstrukturen Legitimation gegen Baubewilligung Beschwerdelegitimation landwirtschaftliche Pacht Betrieblicher Standort Gemeinatzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 238 Abs. I PBG

This provision, along with others, constitutes the legal basis for the decision to uphold the building permit, as implied by its inclusion in the cited legal norms section which supports the final ruling dismissing the neighbors' appeal.

§ 338a Abs. I PBG

This provision, along with others, constitutes the legal basis for the decision to uphold the building permit, as implied by its inclusion in the cited legal norms section which supports the final ruling dismissing the neighbors' appeal.

Art. 16 Abs. a RPG

This provision, along with others, constitutes the legal basis for the decision to uphold the building permit, as implied by its inclusion in the cited legal norms section which supports the final ruling dismissing the neighbors' appeal.

Art. 34 RPV

This provision, along with others, constitutes the legal basis for the decision to uphold the building permit, as implied by its inclusion in the cited legal norms section which supports the final ruling dismissing the neighbors' appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00142

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00142 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.10.2008 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.06.2009 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für Laufstall, Bergehalle, Hochsilos Die Beschwerde führenden Nachbarn waren zur Einreichung des Rekurses legitimiert, da sie angesichts der Grösse der Bauten Einschränkungen in der Aussicht hinnehmen müssen (E. 3.1).

Bei der Ehefrau eines Beschwerdeführers war die Rekurslegitimation aufgrund des ehelichen Vertretungsverhältnisses gegeben, obwohl sie selber den baurechtlichen Entscheid selber nicht verlangt hat (E. 3.2). Örtliche Situation und Bauprojekt (E. 4.1). Rechtliche Grundlagen (E. 5 am Anfang). Die geplanten Bauten dienen der bodenabhängigen Bewirtschaftung (E. 5.1). Notwendigkeit: Die Bauten sind für die Bewirtschaftung nötig, was aufgrund eines Betriebskonzepts hinreichend hervorgeht und von der Kantonalen Siedlungskommission gewürdigt wurde (E. 5.2).

Interessenabwägung (E. 5.3): Die Vorinstanz ist auf einen erst in der Rekursreplik vorgebrachten Einwand der Beschwerdeführenden hinsichtlich Bodenqualität wegen Verspätung zu Recht nicht eingetreten (E. 5.3.1). Die Wahl des Standortes der Bauten ist nicht zu beanstanden (E. 5.3.3). Die vorgebrachten Mängel hinsichtlich Erschliessung sind neu und daher im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (E. 5.3.4). Die Bauten einschliesslich der drei Hochsilos ordnen sich genügend ein (E. 5.3.5). Längerfristiger Bestand des Betriebs (E. 5.4): Die vorhandenen Unterlagen ermöglichen eine Prüfung dieser Frage.

Es ist davon auszugehen, dass der Landwirtschaftsbetrieb überlebensfähig ist. Abweisung der Beschwerde der Nachbarn. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BAUBEWILLIGUNG EINORDNUNG LANDWIRTSCHAFTSZONE LEGITIMATION SILO STALL ZONENKONFORMITÄT · Rechtsnormen: · § 238 Abs. I PBG § 338a Abs. I PBG Art. 16 Abs. a RPG Art. 34 RPV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3