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VB.2008.00140 • VG ZH VB.2008.00140 KI-generiert

Proprietor's Liability for Deletion Fee Despite Claimed Prior Request

Geschäftsnummer VB.2008.00140
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed a dispute regarding the imposition of an official deletion fee upon the proprietor of a sole proprietorship that was deleted ex officio due to cessation of business, despite the proprietor claiming to have initiated the deletion process back in 1983. The court reasoned that the proprietor is legally obligated to report changes to registrable facts to the Commercial Register Office, and therefore, the corresponding fee is generally applicable. The court found no fault in the office's delayed discovery of the non-operational entity in 2000, and placed the burden of proof on the proprietor to substantiate the claim of having requested the deletion in 1983, an assertion deemed unrealistic, ultimately upholding the fee assessment as being within the legal limits.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gebührenauflage | Handelsregisterrecht: Gebührenauflage (Ist die Gebühr für eine Löschung einer Einzelfirma von Amtes wegen infolge Geschäftsaufgabe dem Inhaber aufzuerlegen, der geltend macht, die Löschung bereits im Jahr 1983 veranlasst zu haben?) Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Nicht im Streit liegt die Löschung der Einzelfirma an sich (E. 2). Rechtsgrundlagen: Anwendbar sind die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Vorschriften (E. 4). Der Inhaber der Einzelfirma ist verpflichtet, eine Änderung der eintragungspflichtigen Tatsachen dem Handelsregisteramt anzumelden. Deshalb ist ihm grundsätzlich auch die entsprechende Gebühr aufzuerlegen (E. 5.1). Dass das Amt erst im Jahr 2000 auf die rechtliche Existenz der nicht mehr aktiven Einzelfirma aufmerksam wurde, lässt nicht auf ein fehlerhaftes Handeln des Amtes schliessen (E. 5.2). Die Beweislast trifft den Inhaber für seine Behauptung, dass er die Löschung bereits im Jahr 1983 veranlasst habe und infolge der damaligen Nichtreaktion des Amtes heute nicht mehr zur Bezahlung der Gebühr verpflichtet werden könne. Diese Behauptung erscheint im Übrigen als unrealistisch (E. 5.3). Die Kosten (Staatsgebühr, Schreibgebühr und Kanzleiausgaben) bewegen sich innerhalb des rechtlichen Rahmens (E. 5.4). Abweisung der Beschwerde; Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 6).

Schlagwörter

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Verwaltungsgebühr Handelsregister Handelsstreitigkeit Registrierungspflicht beschränkte Haftung juristische Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 HRegGebV

This provision pertains to the basis for imposing the fee for the deletion of a sole proprietorship.

Art. 14 HRegGebV

This provision pertains to the basis for imposing the fee for the deletion of a sole proprietorship.

Art. 60 HRegV

This provision concerns the obligation of the owner to report changes to the registry, justifying the fee imposition.

Art. 943 OR

This provision, cited in relation to the appeal's outcome, likely underpins the overall obligation or procedure being addressed, even if not the primary ground for the fee itself.

Art. 937 OR

This provision is cited regarding the obligation to report facts to the Commercial Registry.

Art. 938 OR

This provision is cited regarding the obligation to report facts to the Commercial Registry.

Art. 962 OR

This provision is cited in relation to the matter under review concerning sole proprietorships.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00140

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00140 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.08.2008 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Gebührenauflage · Handelsregisterrecht: Gebührenauflage (Ist die Gebühr für eine Löschung einer Einzelfirma von Amtes wegen infolge Geschäftsaufgabe dem Inhaber aufzuerlegen, der geltend macht, die Löschung bereits im Jahr 1983 veranlasst zu haben?) Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1).

Nicht im Streit liegt die Löschung der Einzelfirma an sich (E. 2). Rechtsgrundlagen: Anwendbar sind die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Vorschriften (E. 4). Der Inhaber der Einzelfirma ist verpflichtet, eine Änderung der eintragungspflichtigen Tatsachen dem Handelsregisteramt anzumelden. Deshalb ist ihm grundsätzlich auch die entsprechende Gebühr aufzuerlegen (E. 5.1). Dass das Amt erst im Jahr 2000 auf die rechtliche Existenz der nicht mehr aktiven Einzelfirma aufmerksam wurde, lässt nicht auf ein fehlerhaftes Handeln des Amtes schliessen (E. 5.2).

Die Beweislast trifft den Inhaber für seine Behauptung, dass er die Löschung bereits im Jahr 1983 veranlasst habe und infolge der damaligen Nichtreaktion des Amtes heute nicht mehr zur Bezahlung der Gebühr verpflichtet werden könne. Diese Behauptung erscheint im Übrigen als unrealistisch (E. 5.3). Die Kosten (Staatsgebühr, Schreibgebühr und Kanzleiausgaben) bewegen sich innerhalb des rechtlichen Rahmens (E. 5.4). Abweisung der Beschwerde; Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 6). · --- · Stichworte: · GEBÜHREN HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT HANDELSREGISTER HANDELSREGISTEREINTRAG HANDELSREGISTERGEBÜHR LÖSCHUNG · Rechtsnormen:

· Art. 13 HRegGebV Art. 14 HRegGebV Art. 60 HRegV Art. 937 OR Art. 938 OR Art. 943 OR Art. 962 OR · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4