Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2008.00135 • VG ZH VB.2008.00135 KI-generiert

Building Permit Appeal Regarding Usable Floor Area Calculation

Geschäftsnummer VB.2008.00135
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court case concerned an appeal against a building permit for constructing a multi-family and an attached single-family house, specifically addressing the calculation of usable floor area. The court reasoned that rooms qualifying for a privilege exemption as "glazed balconies, verandas, or projections" must appear subordinate to the main living and working areas based on size, location, and spatial relationships, ruling that two 8.2 m² rooms located entirely within the main building envelope did not qualify as such. Furthermore, the court determined that certain utility rooms ("Reduits") on the main floors were partially includable in the chargeable area based on a holistic view, as some were suitable for use as private offices or directly accessible from living spaces, thereby deeming them non-exempt storage areas, leading to the dismissal of the appeal due to exceeding the allowed floor area utilization.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Neubau eines Mehrfamilien- und eines angebauten Einfamilienhauses: Ausnützungsprivileg für Nebenräume. Als "verglaste Balkone, Veranden oder Vorbauten" im Sinn von § 10 lit. c ABauV können nur solche Räume qualifiziert werden, die in räumlicher und funktionaler Hinsicht als den anrechenbaren Wohn- und Arbeitsräumen untergeordnet erscheinen, was im Einzelfall auf Grund von Grösse, Lage und Raumbeziehungen zu beurteilen ist. Die beiden je 8,2 m2 messenden Räume im Erd- und Obergeschoss sind in keiner Weise dem Hauptgebäude vor- oder angebaut, sondern liegen wie irgendwelche andere Räume innerhalb des durch die Hauptfassaden gebildeten Baukörpers. Eine Ausnützungsprivilegierung als Wintergärten kommt deshalb nicht in Betracht (E. 2). Die so genannten Reduits in den Vollgeschossen gehören aufgrund der gebotenen Gesamtbetrachtung teilweise ebenfalls zur anrechenbaren Fläche. Die beiden Reduits im Erdgeschoss sind aufgrund von Grösse und Belichtung sowie der wohnungsinternen Erschliessung ohne weiteres als private Büroarbeitsplätze oder dergleichen geeignet. Ebenfalls anrechenbar ist das Reduit mit 2,6 m2 Fläche, das direkt von einem Wohnraum aus zugänglich ist und deshalb als Ankleideraum oder dergleichen dieser Nutzung zuzurechnen ist. Die vorliegenden Mängel können offenkundig nicht mit einer Nebenbestimmung behoben werden (E. 3). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligung Ausmass der Baute Ausnahme für "in house" Wohnungsrecht Ausnahmebewilligung bei der Baubewilligung Arbeitsbewilligungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 321 Abs. I PBG

This provision is cited in the context of the regulations governing the building area/utilization which was the subject of the dispute.

§ 355 Abs. III PBG

This provision is cited in the context of the regulations governing the building area/utilization which was the subject of the dispute.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00135

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00135 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.10.2008 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Neubau eines Mehrfamilien- und eines angebauten Einfamilienhauses: Ausnützungsprivileg für Nebenräume. Als "verglaste Balkone, Veranden oder Vorbauten" im Sinn von § 10 lit. c ABauV können nur solche Räume qualifiziert werden, die in räumlicher und funktionaler Hinsicht als den anrechenbaren Wohn- und Arbeitsräumen untergeordnet erscheinen, was im Einzelfall auf Grund von Grösse, Lage und Raumbeziehungen zu beurteilen ist.

Die beiden je 8,2 m2 messenden Räume im Erd- und Obergeschoss sind in keiner Weise dem Hauptgebäude vor- oder angebaut, sondern liegen wie irgendwelche andere Räume innerhalb des durch die Hauptfassaden gebildeten Baukörpers. Eine Ausnützungsprivilegierung als Wintergärten kommt deshalb nicht in Betracht (E. 2). Die so genannten Reduits in den Vollgeschossen gehören aufgrund der gebotenen Gesamtbetrachtung teilweise ebenfalls zur anrechenbaren Fläche. Die beiden Reduits im Erdgeschoss sind aufgrund von Grösse und Belichtung sowie der wohnungsinternen Erschliessung ohne weiteres als private Büroarbeitsplätze oder dergleichen geeignet.

Ebenfalls anrechenbar ist das Reduit mit 2,6 m2 Fläche, das direkt von einem Wohnraum aus zugänglich ist und deshalb als Ankleideraum oder dergleichen dieser Nutzung zuzurechnen ist. Die vorliegenden Mängel können offenkundig nicht mit einer Nebenbestimmung behoben werden (E. 3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANBAU ANRECHENBARE FLÄCHE AUSNÜTZUNG AUSNÜTZUNGSÜBERSCHREITUNG NEBENBESTIMMUNG NEBENRAUM WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.) WINTERGARTEN · Rechtsnormen: · § 321 Abs. I PBG § 355 Abs. III PBG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4