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VB.2008.00132 • VG ZH VB.2008.00132 KI-generiert

Environmental Impact Assessment Threshold Not Sua Sponte Reviewable; Cooperative Efforts Don't Create Functional Relationship

Geschäftsnummer VB.2008.00132
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court determined that a developer challenging a building permit did not sufficiently argue that the project itself exceeded the threshold for an environmental impact assessment (EIA) and therefore, the court was not required to investigate this issue sua sponte. The court also held that publications regarding projects near the EIA threshold must detail relevant dimensions, while references to functionally related adjacent facilities are only necessary in exceptional cases. Furthermore, the court ruled that cooperative efforts among landowners to meet municipal environmental and planning requirements, such as traffic concepts, do not establish a functional relationship between properties, even if synergies are achieved. The appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung/UVP | Neubau Büro- und Verkaufsgebäude: Streitgegenstand, Publikation, UVP-Pflicht und funktionaler Zusammenhang. Der Beschwerdeführer hat im Rekursverfahren nicht substanziiert behauptet, das Bauvorhaben überschreite bereits für sich allein den für die UVP-Pflicht massgebenden Schwellenwert. Es lagen auch keine offenkundigen Hinweise auf eine solche Überschreitung vor. Die Rekursinstanz war deshalb nicht gehalten, dieser Frage von Amtes wegen nachzugehen. Bildete aber die Einhaltung des Schwellenwerts durch das Bauvorhaben für sich allein zulässigerweise nicht Gegenstand des Rekursverfahrens, so kann diese Frage nicht neu zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden (E. 1.3). Werden die für die UVP-Pflicht massgeblichen Schwellenwerte nicht deutlich unterschritten, müssen in der Publikation die dafür relevanten Dimensionen (Quadratmeterzahlen, Parkplatzzahlen etc.) angegeben werden. Ein Hinweis auf benachbarte Anlagen, die möglicherweise in einem funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen und bei der Ermittlung der Schwellenwerte zu berücksichtigen sind, dürfte dagegen nur ausnahmsweise erforderlich sein (E. 2.3). Wird den umwelt- und planungsrechtlichen Vorgaben der Gemeinde mit einem Verkehrskonzept Rechnung getragen, darf die dabei notwendige Zusammenarbeit der beteiligten Grundeigentümer nicht zur Annahme eines funktionalen Zusammenhangs zwischen den betroffenen Liegenschaften führen. Dass durch dieses Zusammenwirken auch Synergien genutzt werden können, vermag keinen funktionalen Zusammenhang herzustellen (E. 3.2). Abweisung soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Umweltverträglichkeitsprüfung Baubewilligungspflicht Überprüfung der Umweltverträglichkeit Verpflichtungsgrund Erreichen des Schwellenwerts Internationale Übereinkünfte im Umweltbereich

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 55 USG

Cited as a basis for environmental impact assessment obligations.

Art. 55a Abs. I USG

Cited regarding the duty to assess environmental impact in specific cases.

§ 315 Abs. I PBG

Cited regarding building permits and procedures.

§ 316 Abs. I PBG

Cited regarding building permits and procedures.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00132

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00132 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.09.2008 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung/UVP · Neubau Büro- und Verkaufsgebäude: Streitgegenstand, Publikation, UVP-Pflicht und funktionaler Zusammenhang. Der Beschwerdeführer hat im Rekursverfahren nicht substanziiert behauptet, das Bauvorhaben überschreite bereits für sich allein den für die UVP-Pflicht massgebenden Schwellenwert.

Es lagen auch keine offenkundigen Hinweise auf eine solche Überschreitung vor. Die Rekursinstanz war deshalb nicht gehalten, dieser Frage von Amtes wegen nachzugehen. Bildete aber die Einhaltung des Schwellenwerts durch das Bauvorhaben für sich allein zulässigerweise nicht Gegenstand des Rekursverfahrens, so kann diese Frage nicht neu zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden (E. 1.3). Werden die für die UVP-Pflicht massgeblichen Schwellenwerte nicht deutlich unterschritten, müssen in der Publikation die dafür relevanten Dimensionen (Quadratmeterzahlen, Parkplatzzahlen etc.) angegeben werden.

Ein Hinweis auf benachbarte Anlagen, die möglicherweise in einem funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen und bei der Ermittlung der Schwellenwerte zu berücksichtigen sind, dürfte dagegen nur ausnahmsweise erforderlich sein (E. 2.3). Wird den umwelt- und planungsrechtlichen Vorgaben der Gemeinde mit einem Verkehrskonzept Rechnung getragen, darf die dabei notwendige Zusammenarbeit der beteiligten Grundeigentümer nicht zur Annahme eines funktionalen Zusammenhangs zwischen den betroffenen Liegenschaften führen. Dass durch dieses Zusammenwirken auch Synergien genutzt werden können, vermag keinen funktionalen Zusammenhang herzustellen (E. 3.2).

Abweisung soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN EINKAUFSZENTRUM FUNKTIONALER ZUSAMMENHANG NICHTEINTRETEN PARKIERUNGSANLAGE PUBLIKATION REKURSRECHT RÜGEPRINZIP STREITGEGENSTAND TREU UND GLAUBEN UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG (UVP) · Rechtsnormen: · § 315 Abs. I PBG § 316 Abs. I PBG Art. 55 USG Art. 55a Abs. I USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3