Voting Rights Complaint Dismissal Due to Lack of Cantonal Jurisdiction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA matter concerning a voting rights complaint regarding the repair of a bridge was dismissed because the Administrative Court currently lacks subject-matter jurisdiction in electoral and voting matters; specifically, while federal law mandates cantons to establish a court as a federal court instance for political rights disputes by the end of 2008, the cantonal legislature has not yet enacted the necessary legislation, as federal law only compels such jurisdiction starting the following year, meaning the existing cantonal regulation excluding administrative court appeals in such matters remains effective for now.
Legislator-Regeste
AmtlichInstandsetzung Hardbrücke - Stimmrechtsbeschwerde | Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in Stimmrechts-Angelegenheiten Bis Ende 2006 verbot § 43 Abs. 1 lit. a VRG die Beschwerde gegen Anordnungen auf dem Gebiet der Wahlen und Abstimmungen. Das hätte nicht gegolten, wenn es sich um Angelegenheiten gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK gedreht oder soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen gestanden hätte (§ 43 Abs. 2 VRG). Art. 6 Abs. 1 EMRK griff und greift hier nicht. Art. 100 Abs. 1 lit. p des Bundesrechtspflegegesetzes schloss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Abstimmungs- und Wahlentscheide aus (E. 2.1). Nun hat das Bundesgerichtsgesetz auf Anfang 2007 das Bundesrechtspflegegesetz abgelöst; es gestattet gegen ab dann ergangene, kantonal letztinstanzliche Entscheide betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürgerinnen und Bürger sowie betreffend Volkswahlen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Laut § 5 der ebenfalls auf 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten regierungsrätlichen Verordnung über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgerichtsgesetz ist unter Verwaltungsgerichtsbeschwerde in § 43 Abs. 2 VRG die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zu verstehen. Für den Bereich der politischen Rechte gebietet Art. 130 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 88 Abs. 2 BGG den Kantonen, innert zwei Jahren (also bis Ende 2008) und unter Vorbehalt hier nicht spielender Ausnahmen als bundesgerichtliche Vorinstanz ein Gericht einzusetzen. Art. 130 Abs. 4 BGG gestattet den Kantonen, einschlägige Ausführungsbestimmungen bis zur ordentlichen Gesetzgebung in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse zu kleinden, soweit es zur Einhaltung der Anpassungsfrist notwendig ist (E. 2.2). Zusammenfassung der Rechtsprechung der Kammer zur neurechtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Fremdenpolizei und des Vollzugs von Strafen und Massnahmen; Folgen dieser Praxis (E. 2.3 f.). Für das Verwaltungsgericht ist die Zuständigkeitsfrage durch ein ihm dievorliegende Stimmrechts-Angelegenheit überweisendes Bundesgerichtsurteil nicht abschliessend beantwortet (E. 2.5.1). Der kantonale Gesetzgeber wünscht im Bereich der politischen Rechte noch keine Beschwerde an das Verwaltungsgericht, es zwänge ihn denn das Bundesrecht dazu. Das tut Letzteres erst ab kommendem Jahr. Insofern gebricht es wenigstens einstweilen an einer Notwendigkeit, mit einem nicht referendumspflichtigen Erlass die bundesrechtliche Anpassungsfrist zu wahren (E. 2.5.3). Die Beschwerde ist mangels derzeitiger sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht an die Hand zu nehmen (E. 2.6). Nichteintreten.
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KI-generiertThe appeal was not processed because the Administrative Court currently lacks subject-matter jurisdiction over this voting rights matter, based on this provision.
This provision was mentioned in the context of the cantons being required to establish a court for political rights matters by the end of 2008.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00127
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00127 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.04.2008 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Instandsetzung Hardbrücke - Stimmrechtsbeschwerde · Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in Stimmrechts-Angelegenheiten Bis Ende 2006 verbot § 43 Abs. 1 lit. a VRG die Beschwerde gegen Anordnungen auf dem Gebiet der Wahlen und Abstimmungen. Das hätte nicht gegolten, wenn es sich um Angelegenheiten gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK gedreht oder soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen gestanden hätte (§ 43 Abs. 2 VRG).
Art. 6 Abs. 1 EMRK griff und greift hier nicht. Art. 100 Abs. 1 lit. p des Bundesrechtspflegegesetzes schloss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Abstimmungs- und Wahlentscheide aus (E. 2.1). Nun hat das Bundesgerichtsgesetz auf Anfang 2007 das Bundesrechtspflegegesetz abgelöst; es gestattet gegen ab dann ergangene, kantonal letztinstanzliche Entscheide betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürgerinnen und Bürger sowie betreffend Volkswahlen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Laut § 5 der ebenfalls auf 1.
Januar 2007 in Kraft gesetzten regierungsrätlichen Verordnung über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgerichtsgesetz ist unter Verwaltungsgerichtsbeschwerde in § 43 Abs. 2 VRG die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zu verstehen. Für den Bereich der politischen Rechte gebietet Art. 130 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 88 Abs. 2 BGG den Kantonen, innert zwei Jahren (also bis Ende 2008) und unter Vorbehalt hier nicht spielender Ausnahmen als bundesgerichtliche Vorinstanz ein Gericht einzusetzen. Art. 130 Abs. 4 BGG gestattet den Kantonen, einschlägige Ausführungsbestimmungen bis zur ordentlichen Gesetzgebung in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse zu kleinden, soweit es zur Einhaltung der Anpassungsfrist notwendig ist (E. 2.2).
Zusammenfassung der Rechtsprechung der Kammer zur neurechtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Fremdenpolizei und des Vollzugs von Strafen und Massnahmen; Folgen dieser Praxis (E. 2.3 f.). Für das Verwaltungsgericht ist die Zuständigkeitsfrage durch ein ihm dievorliegende Stimmrechts-Angelegenheit überweisendes Bundesgerichtsurteil nicht abschliessend beantwortet (E. 2.5.1). Der kantonale Gesetzgeber wünscht im Bereich der politischen Rechte noch keine Beschwerde an das Verwaltungsgericht, es zwänge ihn denn das Bundesrecht dazu.
Das tut Letzteres erst ab kommendem Jahr. Insofern gebricht es wenigstens einstweilen an einer Notwendigkeit, mit einem nicht referendumspflichtigen Erlass die bundesrechtliche Anpassungsfrist zu wahren (E. 2.5.3). Die Beschwerde ist mangels derzeitiger sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht an die Hand zu nehmen (E. 2.6). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · POLITISCHE RECHTE SACHLICHE UNZUSTÄNDIGKEIT STIMMRECHTSBESCHWERDE ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT · Rechtsnormen: · Art. 130 Abs. 3 BGG § 43 Abs. 1 lit. a VRG · Publikationen:
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