Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2008.00118 • VG ZH VB.2008.00118 KI-generiert

Advertising Hoardings vs. Compensatory Measures in Areal Development

Geschäftsnummer VB.2008.00118
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns the placement of advertising hoardings constructed in front of gabion retaining walls, which were themselves approved as compensation measures for the loss of a nature conservation object in conjunction with an areal development project. The court held that significant alterations to the exterior shell of buildings or the surrounding area in an areal development require a permit, and the aesthetic assessment by the lower courts was reasonable and not a violation of law. Furthermore, the advertising structures substantially diminish the ecological value of the required compensatory areas, meaning the required replacement measure is no longer adequately fulfilled, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Plakatwerbestellen bei einer Arealüberbauung: Bewilligungspflicht, Einordnung und Naturschutz. Auf dem Baugrundstück wurde eine Arealüberbauung bewilligt. Als Ausgleich für die intensive Nutzung und den Wegfall eines Naturschutzobjekts wurde mit der baurechtlichen Bewilligung u.a. die Ausbildung von Mauern und Stützmauern als Drahtschotterkörbe verlangt. Die umstrittenen Plakatwände wurden vor solchen Drahtschotterkörben bereits erstellt (E. 2). Bei einer Arealüberbauung sind wesentliche Abänderungen der Gebäudeaussenhülle oder der Umgebung bewilligungspflichtig (E. 3). Die ästhetische Beurteilung der Vorinstanzen ist zweifellos vertretbar und keineswegs rechtsverletzend. Die Einwendungen der Beschwerdeführenden vermögen keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen. Es besteht auch keine rechtsungleiche Behandlung zwischen den Verkehrssignalisationen und den Plakatwerbestellen, denn diese können nicht miteinander verglichen werden (E. 4). Die Drahtschotterkörbe wurden als Ausgleichsmassnahme nach Art. 18 Abs. 1ter NHG für den Verlust des Naturschutzobjekts festgesetzt. Durch die Plakatwerbeträger wird der ökologische Wert dieser Ausgleichsflächen erheblich vermindert und es ist kein angemessener Ersatz mehr gegeben (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Stützmauer Naturschutz haushälterische Bodennutzung Gegenstandslosigkeit Maßnahmen gegen Verschwendung Ersatzwert

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 18 Abs. Iter NHG

The billboards diminish the ecological value of the gabions, which were established as compensation measures under this article.

§ 309 Abs. I lit. m PBG

This provision relates to the required permit for significant changes to the exterior shell of buildings or the surroundings during a site development.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00118

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00118 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.07.2008 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Plakatwerbestellen bei einer Arealüberbauung: Bewilligungspflicht, Einordnung und Naturschutz. Auf dem Baugrundstück wurde eine Arealüberbauung bewilligt. Als Ausgleich für die intensive Nutzung und den Wegfall eines Naturschutzobjekts wurde mit der baurechtlichen Bewilligung u.a. die Ausbildung von Mauern und Stützmauern als Drahtschotterkörbe verlangt.

Die umstrittenen Plakatwände wurden vor solchen Drahtschotterkörben bereits erstellt (E. 2). Bei einer Arealüberbauung sind wesentliche Abänderungen der Gebäudeaussenhülle oder der Umgebung bewilligungspflichtig (E. 3). Die ästhetische Beurteilung der Vorinstanzen ist zweifellos vertretbar und keineswegs rechtsverletzend. Die Einwendungen der Beschwerdeführenden vermögen keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen. Es besteht auch keine rechtsungleiche Behandlung zwischen den Verkehrssignalisationen und den Plakatwerbestellen, denn diese können nicht miteinander verglichen werden (E. 4).

Die Drahtschotterkörbe wurden als Ausgleichsmassnahme nach Art. 18 Abs. 1ter NHG für den Verlust des Naturschutzobjekts festgesetzt. Durch die Plakatwerbeträger wird der ökologische Wert dieser Ausgleichsflächen erheblich vermindert und es ist kein angemessener Ersatz mehr gegeben (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · AREALÜBERBAUUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BEWILLIGUNGSPFLICHT EINORDNUNG ERSATZMASSNAHMEN GESTALTUNG UND EINORDNUNG NATURSCHUTZ PLAKATWERBESTELLE REKLAMEANLAGE · Rechtsnormen: · Art. 18 Abs. Iter NHG § 71 PBG § 309 Abs. I lit. m PBG Art. 22 RPG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4