Appeal Regarding Building Permit Parking Fee Scheme
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal regarding a building permit for a new exhibition and commercial center, specifically challenging the parking management scheme, including the proposed parking fees intended to control air pollution emissions. The court first established that a formal appeal is still considered relevant if the appellant, as the respondent in the prior instance, implicitly or explicitly accepted the opponent's requests, as the subject of appeal is limited to what was decided or should have been decided. Regarding the substance, the court found that a starting fee of two currency units for the first hour was a sufficiently effective deterrent, and setting a minimum fee of one currency unit for the second hour was not contrary to law, although minimum fees for subsequent hours were unlikely to significantly impact air pollution reduction, leading to a partial approval of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Neubau Ausstellungs- und Gewerbezentrum in Volketswil: Parkplatzbewirtschaftung. Die formelle Beschwer ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Beschwerdeführer als Rekurrent mit seinen Anträgen durchgedrungen ist, sondern ebenso, wenn er als Rekursgegner die Rekursanträge ausdrücklich oder konkludent anerkannt hat; denn Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (E. 1.1). Der von der Bauherrschaft akzeptierte Ansatz von Fr. 2.- für die erste Stunde ab der ersten Minute stellt eine hinreichend lenkungswirksame Gebühr dar. Es ist nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz auch für die zweite Stunde eine Mindestgebühr von Fr. 1.- festgesetzt hat. Keinen erheblichen Einfluss auf die Reduktion der Luftschadstoffemissionen dürften dagegen die von der Vorinstanz festgesetzten Mindestgebühren für die dritte und die folgenden Stunden haben (E. 2). Teilweise Gutheissung.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00115
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00115 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.07.2008 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.03.2009 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Neubau Ausstellungs- und Gewerbezentrum in Volketswil: Parkplatzbewirtschaftung. Die formelle Beschwer ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Beschwerdeführer als Rekurrent mit seinen Anträgen durchgedrungen ist, sondern ebenso, wenn er als Rekursgegner die Rekursanträge ausdrücklich oder konkludent anerkannt hat; denn Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (E. 1.1).
Der von der Bauherrschaft akzeptierte Ansatz von Fr. 2.- für die erste Stunde ab der ersten Minute stellt eine hinreichend lenkungswirksame Gebühr dar. Es ist nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz auch für die zweite Stunde eine Mindestgebühr von Fr. 1.- festgesetzt hat. Keinen erheblichen Einfluss auf die Reduktion der Luftschadstoffemissionen dürften dagegen die von der Vorinstanz festgesetzten Mindestgebühren für die dritte und die folgenden Stunden haben (E. 2). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · FORMELLE BESCHWER KUNDENPARKPLATZ LEGITIMATION LUFTREINHALTUNG PARKIERGEBÜHREN PARKPLATZBEWIRTSCHAFTUNG STREITGEGENSTAND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen:
· Art. 27 BV § 338a Abs. I PBG Art. 12 Abs. I lit. c USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3