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VB.2008.00105 • VG ZH VB.2008.00105 KI-generiert

Appeal Regarding Reduction of Economic Assistance for Non-Compliance with Job Search Directives

Geschäftsnummer VB.2008.00105
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal against the immediate, six-month reduction of economic assistance by 15% due to the appellant's failure to comply with the social welfare authority's directives to broaden their job search beyond the IT sector and attend a mandatory information session. The court reasoned that the authority's instructions to apply for jobs in non-related fields were appropriate given the difficulty in finding employment, and the appellant's non-compliance with these and the session attendance constituted a violation of obligations, thus upholding the benefit reduction as proportional under review, although noting the administrative impropriety of implementing the reduction before a formal decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Kürzung des Grundbedarfs wegen Nichtbefolgens von Anordnungen zur Arbeitssuche (Die Sozialbehörde wies den Beschwerdeführer mit Erfahrung im IT-Bereich mehrmals an, sich auch auf Stellen in einem branchenfremden Bereich zu bewerben und an einer Informationsveranstaltung zu einer Arbeitsstelle teilzunehmen, was er nicht tat. Darauf kürzte sie die wirtschaftliche Hilfe vor der Fassung eines entsprechenden Beschlusses per sofort für sechs Monate um 15 %). Nichteintreten auf über den Streitgegenstand hinausgehende Beschwerdeanträge (E. 1.3). Rechtsgrundlagen der Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe (E. 2.2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bezogen sich alle Bewerbungen mit einer Ausnahme auf Stellen im IT-Bereich; kein unrichtig oder unvollständig festgestellter Sachverhalt (E. 3.2.3). Angesichts der Schwierigkeit der Stellensuche erscheinen Bewerbungen in einem möglichst weiten Bereich zweckmässig und sinnvoll (E. 3.4). Indem er nicht an der Informationsveranstaltung teilnahm, missachtete er eine weitere Weisung der Sozialbehörde (E. 3.5). Die Kürzung hält unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit einer Rechtskontrolle stand (E. 4.3). Die Vorwegnahme der Kürzung bedeutet keine Verletzung einer für den Entscheid über die Leistungskürzung wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift, erscheint aber in aufsichtsrechtlicher Hinsicht heikel (E. 4.4.2). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten

Schlagwörter

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Kürzung der Sozialhilfe Pflichtleistung Amtshilfe Verpflichtungsgrund Wirtschaftssektor missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 15 SHG

This provision relates to the legal basis for the reduction of social assistance, which was the core issue decided upon.

§ 24 Abs. I SHG

This provision relates to the legal basis for the reduction of social assistance, which was the core issue decided upon.

§ 23 lit. d SHV

This provision relates to the legal basis for the reduction of social assistance, which was the core issue decided upon.

§ 50 Abs. II lit. d VRG

This procedural provision concerns the authority or basis for the ruling made by the court.

§ 51 VRG

This procedural provision concerns the authority or basis for the ruling made by the court.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00105

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00105 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.06.2008 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.08.2008 formell erledigt. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Kürzung des Grundbedarfs wegen Nichtbefolgens von Anordnungen zur Arbeitssuche (Die Sozialbehörde wies den Beschwerdeführer mit Erfahrung im IT-Bereich mehrmals an, sich auch auf Stellen in einem branchenfremden Bereich zu bewerben und an einer Informationsveranstaltung zu einer Arbeitsstelle teilzunehmen, was er nicht tat. Darauf kürzte sie die wirtschaftliche Hilfe vor der Fassung eines entsprechenden Beschlusses per sofort für sechs Monate um 15 %).

Nichteintreten auf über den Streitgegenstand hinausgehende Beschwerdeanträge (E. 1.3). Rechtsgrundlagen der Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe (E. 2.2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bezogen sich alle Bewerbungen mit einer Ausnahme auf Stellen im IT-Bereich; kein unrichtig oder unvollständig festgestellter Sachverhalt (E. 3.2.3). Angesichts der Schwierigkeit der Stellensuche erscheinen Bewerbungen in einem möglichst weiten Bereich zweckmässig und sinnvoll (E. 3.4). Indem er nicht an der Informationsveranstaltung teilnahm, missachtete er eine weitere Weisung der Sozialbehörde (E. 3.5).

Die Kürzung hält unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit einer Rechtskontrolle stand (E. 4.3). Die Vorwegnahme der Kürzung bedeutet keine Verletzung einer für den Entscheid über die Leistungskürzung wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift, erscheint aber in aufsichtsrechtlicher Hinsicht heikel (E. 4.4.2). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten · --- · Stichworte: · ARBEITSSUCHE KÜRZUNG SACHVERHALTSFESTSTELLUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VOLLZUG WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 15 SHG § 24 Abs. I SHG § 23 lit. d SHV § 50 Abs. II lit. d VRG § 51 VRG · Publikationen:

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