Claimant Denied Insurance for Storm Damage Due to Insufficient Proof of Wind Intensity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant sought coverage from the building insurance for storm damage to an awning. The court affirmed the decision denying coverage, reasoning that insurance law only covers damage caused by winds of a certain intensity, and that wind measurements are merely indicators of such intensity. The insurance company's reliance on the existence of a widespread damage pattern and the limitation of compensation to damage from storms of a certain intensity were found to be legally sound. The evidence presented did not convincingly demonstrate that the damage was caused by a windstorm relevant to the building insurance, and proof of an elemental event is a prerequisite for compensation.
Legislator-Regeste
AmtlichSchadenfall Sonnenstoren | Kostenübernahme durch die Gebäudeversicherung für einen Sturmschaden? Zuständigkeit (E. 1). Rechtsgrundlagen (E. 2). Beweislastverteilung und Beweisgrad im Gebäudeversicherungsrecht (E. 3). Als versicherte Sturmschäden gelten nur Schäden, die durch Winde mit einer bestimmten Stärke verursacht wurden. Da Windgeschwindigkeiten örtlich verschieden sein können, sind Windmessungen regelmässig nur Indizien für einen "Sturmwind" im Sinne des Gebäudeversicherungsgesetzes. Die Gebäudeversicherung stellt zu Recht auch auf das Bestehen eines Kollektivschadenbildes ab, wenn sie beurteilt, ob ein "Sturmwind" einen bestimmten Schaden verursacht hat (E. 4.1). Ebenso ist die Beschränkung der Schadenvergütung bei Stürmen auf solche von einer gewissen Intensität rechtmässig (E. 4.2). Beschwerdegegnerin und Vorinstanz legen überzeugend dar, warum der Schaden des Beschwerdeführers nicht durch einen gebäudeversicherungsrechtlich relevanten Sturm verursacht wurde (E. 4.3). Dem vermag die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen (E. 4.4). Der Nachweis eines Elementarereignisses ist aber notwendige Voraussetzung für die Vergütung eines Elementarschadens durch die Gebäudeversicherung (E. 4.5). Daher kann die Frage, ob der eingetretene Schaden vom Beschwerdeführer hätte vorausgesehen und vermieden werden können, offen bleiben (E. 5). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for covering damages caused by storms.
Cited as the legal basis concerning the extent of compensation for storm damage.
Cited regarding the burden of proof for causality in the context of damage.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00099
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00099 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.09.2008 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Schadenfall Sonnenstoren · Kostenübernahme durch die Gebäudeversicherung für einen Sturmschaden? Zuständigkeit (E. 1). Rechtsgrundlagen (E. 2). Beweislastverteilung und Beweisgrad im Gebäudeversicherungsrecht (E. 3). Als versicherte Sturmschäden gelten nur Schäden, die durch Winde mit einer bestimmten Stärke verursacht wurden.
Da Windgeschwindigkeiten örtlich verschieden sein können, sind Windmessungen regelmässig nur Indizien für einen "Sturmwind" im Sinne des Gebäudeversicherungsgesetzes. Die Gebäudeversicherung stellt zu Recht auch auf das Bestehen eines Kollektivschadenbildes ab, wenn sie beurteilt, ob ein "Sturmwind" einen bestimmten Schaden verursacht hat (E. 4.1). Ebenso ist die Beschränkung der Schadenvergütung bei Stürmen auf solche von einer gewissen Intensität rechtmässig (E. 4.2). Beschwerdegegnerin und Vorinstanz legen überzeugend dar, warum der Schaden des Beschwerdeführers nicht durch einen gebäudeversicherungsrechtlich relevanten Sturm verursacht wurde (E. 4.3).
Dem vermag die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen (E. 4.4). Der Nachweis eines Elementarereignisses ist aber notwendige Voraussetzung für die Vergütung eines Elementarschadens durch die Gebäudeversicherung (E. 4.5). Daher kann die Frage, ob der eingetretene Schaden vom Beschwerdeführer hätte vorausgesehen und vermieden werden können, offen bleiben (E. 5).
Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSLEGUNG BEWEISGRAD BEWEISLASTVERTEILUNG ELEMENTAREREIGNIS ELEMENTARSCHADEN FEUERPOLIZEI UND GEBÄUDEVERSICHERUNG GEBÄUDESCHADEN GEBÄUDEVERSICHERUNG KAUSALITÄT SCHADEN SONNENSTORE STURM STURMSCHADEN STURMWIND WINDSTÄRKE · Rechtsnormen: · § 19 Ziff. 1 GebäuderversG § 20 Abs. 3 GebäuderversG Art. 8 ZGB · Publikationen: · RB 2008 Nr. 60 S. 132 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3