Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2008.00089 • VG ZH VB.2008.00089 KI-generiert

Social Assistance for Educational Program: No Right to Oral Hearing

Geschäftsnummer VB.2008.00089
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that there is no right to an oral hearing in this case concerning social assistance for an educational program. The court upheld the withdrawal of cost coverage for a massage therapy education because the student's performance and behavior were insufficient, leading to a recommendation to discontinue the program. The court found that the assessment of a poor prognosis for successful completion was justified, and therefore, the withdrawal of cost coverage was lawful.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Kostengutsprache für eine Ausbildung (medizinischer Masseur) Es besteht kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (E. 2). Rechtsgrundlagen für die Erteilung einer Kostengutsprache. Aufgrund einer veränderten Sachlage kann eine Kostengutsprache abgeändert werden (E. 3.1). Ungenügende Leistungen und Defizite im Verhalten veranlassten die Schulleitung, dem Beschwerdeführer den Abbruch der Ausbildung zu empfehlen. Die Beurteilung, wonach die Prognose für einen erfolgreichen Ausbildungsabschluss als schlecht einzustufen ist, ist nicht zu beanstanden. Der Widerruf der Kostengutsprache erfolgte daher zu Recht (E. 3.2).

Schlagwörter

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mündliche Verhandlung Recht auf Bildung Sozialhilfe Widerrufsrecht Aufführungsrecht Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 15 Abs. III SHG

Basis for the withdrawal of the cost coverage for the training.

§ 14 SHG

Cited as the general legal basis for social assistance, but not directly applied in the dispositive part regarding the withdrawal of cost coverage.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00089

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00089 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.04.2008 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Kostengutsprache für eine Ausbildung (medizinischer Masseur) Es besteht kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (E. 2). Rechtsgrundlagen für die Erteilung einer Kostengutsprache. Aufgrund einer veränderten Sachlage kann eine Kostengutsprache abgeändert werden (E. 3.1).

Ungenügende Leistungen und Defizite im Verhalten veranlassten die Schulleitung, dem Beschwerdeführer den Abbruch der Ausbildung zu empfehlen. Die Beurteilung, wonach die Prognose für einen erfolgreichen Ausbildungsabschluss als schlecht einzustufen ist, ist nicht zu beanstanden. Der Widerruf der Kostengutsprache erfolgte daher zu Recht (E. 3.2). · --- · Stichworte: · AUSBILDUNG KOSTENGUTSPRACHE MASSEUR SOZIALHILFE WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 15 Abs. III SHG · Publikationen: · RB 2008 Nr. 55 S. 128 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4