Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2008.00070 • VG ZH VB.2008.00070 KI-generiert

Precautionary Appeal vs. Request for Reconsideration in Preserving Appeal Deadlines

Geschäftsnummer VB.2008.00070
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case addresses the procedural requirements for preserving appeal rights when simultaneously filing a request for reconsideration (Wiedererwägungsgesuch) with both the original deciding authority and the appellate authority. The court held that merely submitting a request for reconsideration to the original authority, even with a subsidiary request to forward it as an appeal if denied, does not preserve the statutory appeal deadline; a party wishing to maintain the possibility of an appeal must file the appeal itself with the appellate body within the prescribed period. However, the court determined that filing the request for reconsideration with the original authority while simultaneously submitting the application to the appellate authority, explicitly requesting it be treated as an appeal should the reconsideration fail, constitutes a permissible precautionary appeal, thus leading to the successful review of the matter upon appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Befehl | Rekursverfahren: Wiedererwägungsgesuch, das bei der verfügenden Behörde und gleichzeitig auch bei der Rekursbehörde eingereicht wird Wer ein Wiedererwägungsgesuch bei der verfügenden Behörde stellt und sich gleichzeitig die Möglichkeit einer (rechtzeitigen) Rekurserhebung wahren will, wird mit der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs nicht davon entbunden, binnen der Rekursfrist bei der Rekursbehörde Rekurs einzulegen. Es genügt für die Wahrung der Rekursfrist grundsätzlich nicht, bei der kommunalen Behörde ein Wiedererwägungsgesuch einzureichen, verbunden mit dem Eventualantrag, die Eingabe bei abschlägigem Bescheid der Rekursbehörde zu überweisen (vgl. VB.2007.00233). Anders zu beurteilen ist es, wenn die Eingabe mit dem Wiedererwägungsgesuch g l e i c h z e i t i g a u c h innerhalb der Rekursfrist bei der Rekursbehörde eingereicht wird mit dem Ersuchen, die Eingabe als Rekurs zu behandeln für den Fall, dass das Wiedererwägungsgesuch keinen Erfolg hat. Es handelt sich um eine vorsorgliche Rekurserhebung, die in dieser Konstellation zulässig ist (E. 2). Gutheissung der Beschwerde (E. 3).

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Wiedererwägung Kontrollfrist gesetzlicher Anspruch Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 22 Abs. I VRG

This provision (likely governing the formal requirements or effect of the administrative review request) is cited in connection with the judgment on the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00070

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00070 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.03.2008 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Befehl · Rekursverfahren: Wiedererwägungsgesuch, das bei der verfügenden Behörde und gleichzeitig auch bei der Rekursbehörde eingereicht wird Wer ein Wiedererwägungsgesuch bei der verfügenden Behörde stellt und sich gleichzeitig die Möglichkeit einer (rechtzeitigen) Rekurserhebung wahren will, wird mit der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs nicht davon entbunden, binnen der Rekursfrist bei der Rekursbehörde Rekurs einzulegen.

Es genügt für die Wahrung der Rekursfrist grundsätzlich nicht, bei der kommunalen Behörde ein Wiedererwägungsgesuch einzureichen, verbunden mit dem Eventualantrag, die Eingabe bei abschlägigem Bescheid der Rekursbehörde zu überweisen (vgl. VB.2007.00233). Anders zu beurteilen ist es, wenn die Eingabe mit dem Wiedererwägungsgesuch g l e i c h z e i t i g a u c h innerhalb der Rekursfrist bei der Rekursbehörde eingereicht wird mit dem Ersuchen, die Eingabe als Rekurs zu behandeln für den Fall, dass das Wiedererwägungsgesuch keinen Erfolg hat.

Es handelt sich um eine vorsorgliche Rekurserhebung, die in dieser Konstellation zulässig ist (E. 2). Gutheissung der Beschwerde (E. 3). · --- · Stichworte: · REKURS REKURSFRIST ÜBERSPITZTER FORMALISMUS WIEDERERWÄGUNGSGESUCH · Rechtsnormen: · § 22 Abs. I VRG · Publikationen: · RB 2008 Nr. 10 S. 59 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3