Municipality Denied Subsidiary Cost Coverage for Women's Shelter Stay
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA woman repeatedly threatened by her former boyfriend sought refuge in a women's shelter, and the shelter requested financial coverage from the victim support agency. The woman's municipality denied her request for subsidiary cost coverage for the shelter stay, but a district council later overturned this decision. The court ruled that the request for subsidiary cost coverage was timely and that the municipality could not use the victim support agency's role as a reason to deny its own responsibility. The court further found that the municipality's proposed alternative solutions were insufficient and that a longer stay at the shelter was necessary due to the ongoing threat. The argument that the shelter stay did not qualify as emergency aid under constitutional law was also dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Subsidiäre Kostengutsprache für Frauenhausaufenthalt (Eine durch ihren früheren Freund wiederholt massiv bedrohte junge Frau hielt sich gut zwei Monate in einem Frauenhaus auf. Dieses ersuchte die Opferhilfestelle um Kostengutsprache. Das kurz nach dem Eintritt gestellte Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache wies die Wohnortgemeinde der Frau ab. Der Bezirksrat hiess den dagegen erhobenen Rekurs gut.) Gesetzliche Grundlagen der Opferhilfe (E. 2.1) und der subsidiären Kostengutsprache (E. 2.2). Das Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache wurde rechtzeitig gestellt (E. 4.1). Es war in erster Linie Aufgabe der Opferhilfe abzuklären, welcher Hilfe die betroffene Frau bedurfte und allfällige Kosten zu übernehmen. Dies kann die Sozialbehörde jedoch nicht als Argument gegen ihre eigene Zuständigkeit zur subsidiären Kostengutsprache anführen. Ein umfassendes Mitspracherecht der Sozialbehörde bezüglich Aufenthaltsort und -dauer sowie Kostenlimite besteht nur bei Kostengutsprachen betreffend planbare Ausgaben (E. 4.2). Die Notwendigkeit eines länger dauernden Aufenthalts im Frauenhaus zeichnete sich bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids ab. Die von der Sozialbehörde angebotenen Ersatzmassnahmen (Notwohnung und Betreuung durch Sozialarbeiter) hätten nicht genügt (E. 4.3). Der Einwand, der Frauenhausaufenthalt falle nicht unter die Nothilfe im Sinn von Art. 12 BV, geht fehl (E. 4.4). Es fragt sich, in welchem Zeitpunkt und wie detailliert die Mittellosigkeit der betroffenen Frau im Zeitpunkt der Gewährung der subsidiären Kostengutsprache für eine bereits begonnene Behandlung bzw. Unterbringung abzuklären ist, da über solche Gesuche in der Regel sehr rasch entschieden werden muss (E. 4.5). Abweisung der Beschwerde
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as a legal basis for subsidiary cost coverage.
Cited as a legal basis for subsidiary cost coverage.
Cited as a legal basis for subsidiary cost coverage.
Mentioned in relation to emergency aid, but not directly applied in the dispositive for the ruling.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00067
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00067 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.06.2008 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Subsidiäre Kostengutsprache für Frauenhausaufenthalt (Eine durch ihren früheren Freund wiederholt massiv bedrohte junge Frau hielt sich gut zwei Monate in einem Frauenhaus auf. Dieses ersuchte die Opferhilfestelle um Kostengutsprache. Das kurz nach dem Eintritt gestellte Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache wies die Wohnortgemeinde der Frau ab.
Der Bezirksrat hiess den dagegen erhobenen Rekurs gut.) Gesetzliche Grundlagen der Opferhilfe (E. 2.1) und der subsidiären Kostengutsprache (E. 2.2). Das Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache wurde rechtzeitig gestellt (E. 4.1). Es war in erster Linie Aufgabe der Opferhilfe abzuklären, welcher Hilfe die betroffene Frau bedurfte und allfällige Kosten zu übernehmen. Dies kann die Sozialbehörde jedoch nicht als Argument gegen ihre eigene Zuständigkeit zur subsidiären Kostengutsprache anführen. Ein umfassendes Mitspracherecht der Sozialbehörde bezüglich Aufenthaltsort und -dauer sowie Kostenlimite besteht nur bei Kostengutsprachen betreffend planbare Ausgaben (E. 4.2).
Die Notwendigkeit eines länger dauernden Aufenthalts im Frauenhaus zeichnete sich bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids ab. Die von der Sozialbehörde angebotenen Ersatzmassnahmen (Notwohnung und Betreuung durch Sozialarbeiter) hätten nicht genügt (E. 4.3). Der Einwand, der Frauenhausaufenthalt falle nicht unter die Nothilfe im Sinn von Art. 12 BV, geht fehl (E. 4.4). Es fragt sich, in welchem Zeitpunkt und wie detailliert die Mittellosigkeit der betroffenen Frau im Zeitpunkt der Gewährung der subsidiären Kostengutsprache für eine bereits begonnene Behandlung bzw. Unterbringung abzuklären ist, da über solche Gesuche in der Regel sehr rasch entschieden werden muss (E. 4.5).
Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · BEDROHUNG FRAUENHAUS KOSTENGUTSPRACHE MITTELLOSIGKEIT OPFERHILFE SUBSIDIÄRE KOSTENGUTSPRACHE WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 12 BV § 15 Abs. II SHG § 16 Abs. III SHG § 19 Abs. II SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3