Driving Ban Appeal Dismissed Due to Expired Ban and Uncompleted Psychological Evaluation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal concerning a driving ban, noting that the three-month ban had already expired. The primary issue was the re-issuance of a driver's license, which, according to a prior ruling, depended on a favorable traffic psychological evaluation. The court found no evidence that the appellant had successfully completed such an evaluation, nor were their claims about recovering their original license credible, leading the court to conclude that re-issuance had not been established.
Legislator-Regeste
AmtlichAnordnung Sperrfrist (Führerausweis) | Anordnung einer Sperrfrist zur Wiedererlangung des Führerausweises infolge Fahrens trotz Ausweisentzugs. Verkehrspsychologische Begutachtung. Beweiswürdigung. Die verfügte Sperrfrist von drei Monaten mit Wirkung ab 10. August 2006 ist längst abgelaufen, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist (E. 3). Die Voraussetzungen der Wiedererteilung des Führerausweises richten sich vorliegend nach der rechtskräftigen Verfügung vom 4. Juni 1985, wonach die Aufhebung der Massnahme von einer günstig ausfallenden verkehrspsychologischen Beurteilung abhängt (E. 4). Für die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die verkehrspsychologische Begutachtung erfolgreich absolviert, weshalb er berechtigt sei, ein Fahrzeug zu lenken, finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Zudem erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers, wie er wieder in den Besitz seines Originalführerausweises gekommen sei, nicht als glaubwürdig. Daher ist darauf abzustellen, dass eine Wiedererteilung nicht aus den Akten der Beschwerdegegnerin hervorgeht (E. 4). Abweisung.
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KI-generiertThis provision is implicitly used in the decision to dismiss the appeal, as it likely governs the procedural aspects of administrative law applied by the court.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00064
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00064 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.06.2008 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.07.2008 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Anordnung Sperrfrist (Führerausweis) · Anordnung einer Sperrfrist zur Wiedererlangung des Führerausweises infolge Fahrens trotz Ausweisentzugs. Verkehrspsychologische Begutachtung.
Beweiswürdigung. Die verfügte Sperrfrist von drei Monaten mit Wirkung ab 10. August 2006 ist längst abgelaufen, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist (E. 3). Die Voraussetzungen der Wiedererteilung des Führerausweises richten sich vorliegend nach der rechtskräftigen Verfügung vom 4. Juni 1985, wonach die Aufhebung der Massnahme von einer günstig ausfallenden verkehrspsychologischen Beurteilung abhängt (E. 4). Für die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die verkehrspsychologische Begutachtung erfolgreich absolviert, weshalb er berechtigt sei, ein Fahrzeug zu lenken, finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte.
Zudem erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers, wie er wieder in den Besitz seines Originalführerausweises gekommen sei, nicht als glaubwürdig. Daher ist darauf abzustellen, dass eine Wiedererteilung nicht aus den Akten der Beschwerdegegnerin hervorgeht (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEWEISWÜRDIGUNG FÜHRERAUSWEIS FÜHRERAUSWEISENTZUG SICHERUNGSENTZUG SPERRFRIST STRASSENVERKEHRSRECHT VERKEHRSMEDIZINISCHE ABKLÄRUNG · Rechtsnormen: · § 7 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4