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VB.2008.00061 • VG ZH VB.2008.00061 KI-generiert

Intercantonal Reimbursement of Social Assistance Work Project Costs

Geschäftsnummer VB.2008.00061
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal by a home canton challenging the requirement to reimburse the canton of residence for social assistance provided to a recipient, specifically costs associated with participation in a work project for the unemployed. The court reasoned that the costs for project participation constituted subject-related participation fees chargeable to the individual support account and were thus subject to intercantonal reimbursement, affirming the decision of the lower authority, particularly noting that the home canton had failed to raise substantiated objections to the initial support notification.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Interkantonale Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen: Hat der zahlungspflichtige Heimatkanton dem Wohnsitzkanton der Sozialhilfebezügerin (Zürich) die Leistungen für die Teilnahme an einem Arbeitsprojekt für Erwerbslose zurückzuerstatten? Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Streitgegenstand (E. 2). Rechtsgrundlagen (E. 3). Verändern sich die Leistungen quantitativ, so hat der Wohnsitzkanton nach einer ersten Anzeige des Unterstützungsfalls dem Heimatkanton keine Nachtragsmeldung zu erstatten (E. 4.1). Die Erwägung der Vorinstanz, wonach der Heimatkanton innert Frist keine substanziierten Beanstandungen vorgebracht habe, trifft zu (E. 4.2). Materielle Überprüfung: Die Kosten für die Teilnahme am Arbeitsprojekt bilden subjektbezogene Teilnahmebeiträge (zulasten des individuellen Unterstützungskontos) und sind rückerstattungspflichtig (E. 5.1-3). Die Frage der interkantonalen Rückerstattung hat keinen Zusammenhang mit der Frage, ob die erbrachten Leistungen von der Sozialhilfebezügerin zurückgefordert werden können (E. 5.4). Abweisung der Beschwerde des Heimatkantons.

Schlagwörter

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Rückerstattung von Sozialhilfe Verwaltungskosten Teilnahme am sozialen Leben Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Residenzpflicht Eröffnung des Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00061

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00061 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.04.2008 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Interkantonale Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen: Hat der zahlungspflichtige Heimatkanton dem Wohnsitzkanton der Sozialhilfebezügerin (Zürich) die Leistungen für die Teilnahme an einem Arbeitsprojekt für Erwerbslose zurückzuerstatten? Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1).

Streitgegenstand (E. 2). Rechtsgrundlagen (E. 3). Verändern sich die Leistungen quantitativ, so hat der Wohnsitzkanton nach einer ersten Anzeige des Unterstützungsfalls dem Heimatkanton keine Nachtragsmeldung zu erstatten (E. 4.1). Die Erwägung der Vorinstanz, wonach der Heimatkanton innert Frist keine substanziierten Beanstandungen vorgebracht habe, trifft zu (E. 4.2). Materielle Überprüfung: Die Kosten für die Teilnahme am Arbeitsprojekt bilden subjektbezogene Teilnahmebeiträge (zulasten des individuellen Unterstützungskontos) und sind rückerstattungspflichtig (E. 5.1-3).

Die Frage der interkantonalen Rückerstattung hat keinen Zusammenhang mit der Frage, ob die erbrachten Leistungen von der Sozialhilfebezügerin zurückgefordert werden können (E. 5.4). Abweisung der Beschwerde des Heimatkantons. · --- · Stichworte: · ARBEITSPROJEKT KOSTENERSATZ RÜCKERSTATTUNG RÜCKFORDERUNG SKOS-RICHTLINIEN SOZIALHILFE SUBJEKTFINANZIERUNG ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 3 ZUG Art. 16 ZUG Art. 31 ZUG Art. 32 ZUG Art. 33 ZUG Art. 34 ZUG · Publikationen: · RB 2008 Nr. 51 S. 126 RB 2008 Nr. 52 S. 128 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3