Billboards Illumination Rejection Upheld Due to Traffic Safety and Integration Concerns
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA petitioner sought approval for illuminated billboards, but the court upheld the rejection, finding the respondent's objection to the lighting, even at reduced intensity, persuasive and well-reasoned, especially since the petitioner failed to demonstrate that the factual findings or legal assessment of the integration issue by the lower instances were incorrect or violated the law. The court reasoned that integrating an illuminated advertisement into an already lit bus shelter could not be equated with freestanding advertising structures that create a new focal point of light, and furthermore, granting permission for the illuminated billboards raised concerns regarding traffic safety.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Einordnung von Leuchtplakaten. Die Begründung der Beschwerdegegnerin, weshalb sie die Beleuchtung der bestehenden Plakatwerbestellen auch mit einer reduzierten Leuchtstärke ablehnt, erweist sich als nachvollziehbar und überzeugend. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanzen als unrichtig und die Würdigung der Einordnungsfrage als rechtsverletzend erscheinen lässt (E. 2.5). Die Integration eines Leuchtplakats in ein ohnehin beleuchtetes Buswartehäuschen kann nicht mit freistehenden Plakatwerbestellen, die einen neuen Lichtschwerpunkt erzielen, verglichen werden (E. 2.6). Eine Bewilligung der Leuchtplakate erscheint auch im Hinblick auf die Verkehrssicherheit als fraglich (E. 3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision relates to the substantive ground for dismissing the appeal concerning the placement of illuminated posters.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00060
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00060 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.06.2008 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Einordnung von Leuchtplakaten. Die Begründung der Beschwerdegegnerin, weshalb sie die Beleuchtung der bestehenden Plakatwerbestellen auch mit einer reduzierten Leuchtstärke ablehnt, erweist sich als nachvollziehbar und überzeugend. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanzen als unrichtig und die Würdigung der Einordnungsfrage als rechtsverletzend erscheinen lässt (E. 2.5).
Die Integration eines Leuchtplakats in ein ohnehin beleuchtetes Buswartehäuschen kann nicht mit freistehenden Plakatwerbestellen, die einen neuen Lichtschwerpunkt erzielen, verglichen werden (E. 2.6). Eine Bewilligung der Leuchtplakate erscheint auch im Hinblick auf die Verkehrssicherheit als fraglich (E. 3). Abweisung. · --- · Stichworte: · EINORDNUNG GESTALTUNG UND EINORDNUNG LEUCHTREKLAME PLAKATWERBESTELLE RECHTSGLEICHHEIT STRASSENREKLAME VERKEHRSSICHERHEIT · Rechtsnormen: · § 238 Abs. I PBG Art. 97 Abs. I SSV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4