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VB.2008.00055 • VG ZH VB.2008.00055 KI-generiert

Refugee Residency Reissuance After Drug Conviction Without Formal Judgment

Geschäftsnummer VB.2008.00055
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A formerly recognized refugee, holding a settlement permit and supporting a family, sought reissuance of residency after his permit lapsed due to a lengthy absence following a conviction for a serious drug offense in Turkey, for which no formal judgment was provided to the court. The Administrative Court held that while a foreign conviction for a long custodial sentence for a drug offense generally warrants expulsion, such a judgment must meet minimum standards—namely, dual criminality, conformity of the proceedings with ECHR/constitutional principles, and material comparability to a Swiss decision—to be considered in the immigration law balancing of interests, and since these minimal requirements could not be established due to the lack of the actual Turkish judgment, the resulting evidentiary gap was not to the petitioner's detriment, leading to the conclusion that his private interests (including family life) outweighed any existing public interest in his exclusion.

Legislator-Regeste

Amtlich

Niederlassungs- / Aufenthaltsbewilligung | Berücksichtigung ausländischer Strafurteile bei der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) [Der Beschwerdeführer (Kurde) wurde 1995 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und verfügte seit 2000 über die Niederlassungsbewilligung. Mit seiner Ehefrau hat er vier Kinder; Frau und Kinder sind anerkannte Flüchtlinge. Eine aussereheliche Tochter des Beschwerdeführers lebt ebenfalls in der Schweiz. 2001 reiste er illegal in die Türkei ein und wurde im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Heroin zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, nach fünf Jahren wieder entlassen. Ein Urteil liegt nicht vor. Niederlassungsbewilligung und Asylstatus erloschen wegen Landesabwesenheit. Der Beschwerdeführer ersucht um (Wieder-)Erteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. einer Aufenthaltsbewilligung. Er lebt inzwischen von seiner Ehefrau getrennt.] Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1); altes Recht anwendbar (E. 1.2). Da der Beschwerdeführer nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenlebt, entfällt Art. 17 Abs. 2 ANAG als Anspruchsgrundlage (E. 1.3). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten, als die Erteilung der Niederlassungsbewilligung beantragt wird (E. 1.4). Standpunkte des Beschwerdeführers und der Vorinstanz (E. 2). Eine ausländische Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe wegen eines Drogendelikts stellt grundsätzlich einen Ausweisungsgrund dar. Es fragt sich aber, welche Minimalanforderungen an ein ausländisches Strafurteil zu stellen sind, damit es aus ausländerrechtlicher Sicht in der Schweiz zu berücksichtigen ist. Heranziehung anderer Rechtsgebiete: Strafrecht (E. 3.1: bedingter Strafvollzug nach aArt. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Rückfall nach aArt. 67 StGB, Strafverfolgung in der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 StGB), internationale Rechtshilfe (E. 3.2), zivilrechtlicher Ordre public (E. 3.3), spezialgesetzliche Regelung gemäss BetmG (E 3.4). Für das Verschulden im Rahmen der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ist v.a. dasStrafmass aussagekräftig. Dies kann jedoch nur insoweit gelten, als in- und ausländische Strafurteile auf vergleichbaren Strafzumessungskriterien beruhen. Ein Verzicht auf gewisse Minimalanforderungen bei der Berücksichtigung ausländischer Strafurteile könnte eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Personen aufgrund des Tatbegehungsorts zur Folge haben. Ein ausländisches Strafurteil ist daher zu berücksichtigen, wenn die beidseitige Strafbarkeit gilt, das Strafverfahren mit den Grundsätzen der EMRK und der BV vereinbar und der fragliche Entscheid in materieller Hinsicht mit einem nach schweizerischen Recht getroffenen Entscheid vergleichbar ist (E. 3.5). Die Einhaltung dieser Kriterien ist vorliegend eingehender zu prüfen, da es sich um einen (vormals) anerkannten Flüchtling kurdischer Herkunft handelt und bei der Türkei in Bezug auf solche Staatsangehörige in rechtsstaatlicher Hinsicht nach wie vor Zweifel bestehen (E. 3.6). Zum türkischen Urteil gibt es verschiedene Mitteilungen von Interpol Ankara. Das Urteil liegt aber nicht vor (E. 4.1). Nach der Aktenlage lässt sich nicht sagen, die Minimalanforderungen an ein ausländisches Strafurteil seien vorliegend erfüllt (E. 4.2). Vorliegend wirkt sich die Beweislosigkeit nicht zu Lasten des Beschwerdeführers aus (E. 4.3). Ohne Berücksichtigung des türkischen Strafurteils überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers die (sofern überhaupt noch bestehenden) öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung von der Schweiz offensichtlich (E. 4.4). Kostenfolgen; Gutheissung uRB (E. 5). Gutheissung

Schlagwörter

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Flüchtling Ausweisung im Ausländerrecht Fremdes Recht aufenthaltsrechtlicher Status schwere Kriminalität Asylgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 Abs. 2 EMRK
The court's decision to grant the request is based on an assessment where the private interests (including family life protected by this article) outweighed public interests, given the lack of consideration of the foreign judgment.
Art. 17 Abs. 2 ANAG
Da der Beschwerdeführer nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenlebt, entfällt Art. 17 Abs. 2 ANAG als Anspruchsgrundlage (E.
Art. 3 Abs. 3 StGB
67 StGB, Strafverfolgung in der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 StGB), internationale Rechtshilfe (E.
Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG
This provision was presumably the basis for granting the residency permit sought by the appellant, as the appeal was allowed in part/granted.
Art. 10 Abs. 1 ANAV
2 ANAG Art. 10 Abs. 1 ANAV § 19 Ziff.
Art. 27 IPRG
· Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG Art. 17 Abs. 2 ANAG Art. 10 Abs. 1 ANAV § 19 Ziff. 4 BetmG Art. 8 Abs. 2 EMRK Art. 27 IPRG Art. 94 Abs. 2 IRSG Art. 3 Abs. 3 StGB Art. 41 Ziff. 1 StGB Art. 67 Ziff. 2 StGB · Publikationen: · RB 2008 Nr. 33 S. 90 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2
Art. 94 Abs. 2 IRSG
27 IPRG Art. 94 Abs. 2 IRSG Art.
Art. 41 Ziff. 1 StGB
3 StGB Art. 41 Ziff. 1 StGB Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. 2 EMRK

The court's decision to grant the request is based on an assessment where the private interests (including family life protected by this article) outweighed public interests, given the lack of consideration of the foreign judgment.

Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG

This provision was presumably the basis for granting the residency permit sought by the appellant, as the appeal was allowed in part/granted.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision was applied in the final orders to regulate the costs of the proceedings (although 'LTF' is often used in this context, the text cites 'ANAG' and other laws, but 'Art. 66' typically relates to costs in Swiss federal administrative law contexts, and it is cited in the context of cost consequences).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00055

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00055 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.07.2008 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungs- / Aufenthaltsbewilligung · Berücksichtigung ausländischer Strafurteile bei der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) [Der Beschwerdeführer (Kurde) wurde 1995 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und verfügte seit 2000 über die Niederlassungsbewilligung.

Mit seiner Ehefrau hat er vier Kinder; Frau und Kinder sind anerkannte Flüchtlinge. Eine aussereheliche Tochter des Beschwerdeführers lebt ebenfalls in der Schweiz. 2001 reiste er illegal in die Türkei ein und wurde im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Heroin zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, nach fünf Jahren wieder entlassen. Ein Urteil liegt nicht vor. Niederlassungsbewilligung und Asylstatus erloschen wegen Landesabwesenheit. Der Beschwerdeführer ersucht um (Wieder-)Erteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. einer Aufenthaltsbewilligung.

Er lebt inzwischen von seiner Ehefrau getrennt.] Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1); altes Recht anwendbar (E. 1.2). Da der Beschwerdeführer nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenlebt, entfällt Art. 17 Abs. 2 ANAG als Anspruchsgrundlage (E. 1.3). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten, als die Erteilung der Niederlassungsbewilligung beantragt wird (E. 1.4). Standpunkte des Beschwerdeführers und der Vorinstanz (E. 2). Eine ausländische Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe wegen eines Drogendelikts stellt grundsätzlich einen Ausweisungsgrund dar.

Es fragt sich aber, welche Minimalanforderungen an ein ausländisches Strafurteil zu stellen sind, damit es aus ausländerrechtlicher Sicht in der Schweiz zu berücksichtigen ist. Heranziehung anderer Rechtsgebiete: Strafrecht (E. 3.1: bedingter Strafvollzug nach aArt. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Rückfall nach aArt. 67 StGB, Strafverfolgung in der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 StGB), internationale Rechtshilfe (E. 3.2), zivilrechtlicher Ordre public (E. 3.3), spezialgesetzliche Regelung gemäss BetmG (E 3.4). Für das Verschulden im Rahmen der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ist v.a. dasStrafmass aussagekräftig.

Dies kann jedoch nur insoweit gelten, als in- und ausländische Strafurteile auf vergleichbaren Strafzumessungskriterien beruhen. Ein Verzicht auf gewisse Minimalanforderungen bei der Berücksichtigung ausländischer Strafurteile könnte eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Personen aufgrund des Tatbegehungsorts zur Folge haben. Ein ausländisches Strafurteil ist daher zu berücksichtigen, wenn die beidseitige Strafbarkeit gilt, das Strafverfahren mit den Grundsätzen der EMRK und der BV vereinbar und der fragliche Entscheid in materieller Hinsicht mit einem nach schweizerischen Recht getroffenen Entscheid vergleichbar ist (E. 3.5).

Die Einhaltung dieser Kriterien ist vorliegend eingehender zu prüfen, da es sich um einen (vormals) anerkannten Flüchtling kurdischer Herkunft handelt und bei der Türkei in Bezug auf solche Staatsangehörige in rechtsstaatlicher Hinsicht nach wie vor Zweifel bestehen (E. 3.6). Zum türkischen Urteil gibt es verschiedene Mitteilungen von Interpol Ankara. Das Urteil liegt aber nicht vor (E. 4.1). Nach der Aktenlage lässt sich nicht sagen, die Minimalanforderungen an ein ausländisches Strafurteil seien vorliegend erfüllt (E. 4.2). Vorliegend wirkt sich die Beweislosigkeit nicht zu Lasten des Beschwerdeführers aus (E. 4.3).

Ohne Berücksichtigung des türkischen Strafurteils überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers die (sofern überhaupt noch bestehenden) öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung von der Schweiz offensichtlich (E. 4.4). Kostenfolgen; Gutheissung uRB (E. 5). Gutheissung · --- · Stichworte: · ANERKENNUNG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSLAND AUSLÄNDISCHES URTEIL BEWEISLOSIGKEIT FAMILIENLEBEN FLÜCHTLING FREMDENPOLIZEI INTERESSENABWÄGUNG KIND/-ER MITWIRKUNGSPFLICHT RECHTSSTAATLICH RECHTSSTAATSPRINZIP STRAFBARKEIT STRAFWÜRDIGKEIT UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERSCHULDEN VERURTEILUNG ZUSAMMENLEBEN · Rechtsnormen:

· Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG Art. 17 Abs. 2 ANAG Art. 10 Abs. 1 ANAV § 19 Ziff. 4 BetmG Art. 8 Abs. 2 EMRK Art. 27 IPRG Art. 94 Abs. 2 IRSG Art. 3 Abs. 3 StGB Art. 41 Ziff. 1 StGB Art. 67 Ziff. 2 StGB · Publikationen: · RB 2008 Nr. 33 S. 90 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2