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VB.2008.00051 • VG ZH VB.2008.00051 KI-generiert

Neighbor Lacks Standing to Appeal Restaurant Expansion Due to Insufficient Proof of Unique Impact

Geschäftsnummer VB.2008.00051
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court dismissed an appeal against a decision not to consider a neighbor's administrative appeal regarding the expansion of a restaurant, finding the appellant lacked the requisite standing to appeal due to insufficient demonstration of special impact. The court reasoned that to establish standing for a neighbor's appeal against a building permit, the appellant must clearly articulate the specific ways their property is uniquely affected by the contested decision, which requires setting out the facts substantiating this impact, especially when the property is distant from the project site. Specifically, concerning traffic and noise, the court noted that a 10% increase in traffic is a general benchmark, and since the restaurant's traffic would mix with general traffic on a busy road, the appellant failed to sufficiently prove their distinct burden, justifying the lower commission's refusal to address the merits of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Umbau und Erweiterung eines Restaurants in Herrliberg: Nachbarlegitimation bei befürchteten Immissionen. Darlegung der legitimationsbegründenden Sachumstände. Der Anfechtende hat die legitimationsbegründenden Sachumstände soweit darzutun, dass die Rechtsmittelinstanzen nicht danach forschen müssen. Für die Legitimation zur Nachbarbeschwerde ist somit die besondere Betroffenheit durch den angefochtenen Entscheid darzulegen. Dabei können grundsätzlich auch mit der materiellen Begründung vermischte Ausführungen zur Legitimation berücksichtigt werden (E. 4.3). Je weiter entfernt die Liegenschaft des beschwerdeführenden Nachbarn vom streitbetroffenen Grundstück liegt, desto höhere Anforderungen dürfen an die Glaubhaftmachung eines besonderen Berührtseins gestellt werden. Insbesondere von einem Rechtsanwalt darf erwartet werden, dass er sich bei einer Nachbarbeschwerde in Bausachen zur zentralen Frage der Beschwerdelegitimation, wo diese nicht offensichtlich gegeben ist, explizit äussert und insbesondere darlegt, worin die besondere Betroffenheit des von ihm vertretenen Nachbarn durch das angefochtene Bauprojekt liegt (E. 4). Als Richtwert für die Rekurs- bzw. Beschwerdelegitimation wird eine Zunahme des durchschnittlichen Verkehrsaufkommens von 10 % angenommen. Der Betroffene muss zudem mit seinem Grundstück direkt an die belastete Strasse anstossen (E. 5.1). Vorliegend lässt sich eine eindeutige Zuordnung der Zu- und Wegfahrten einschliesslich des Parksuchverkehrs zum betreffenden Restaurant aufgrund der vielbefahrenen Seestrasse kaum vornehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der durch die Erweiterung des Restaurants ausgelöste Mehrverkehr mit dem sonstigen Verkehr auf der Seestrasse vermischen wird (E. 5.3). Die Baurekurskommission ist daher auf den Rekurs mangels Rekurslegitimation zu Recht nicht eingetreten, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

Schlagwörter

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Legitimation gegen Baubewilligung Beschwerdelegitimation Immobilienbesitz Beweislast Nachbarlegitimation Ausweisung aus Geschäftsräumen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 lit. a VRG

This provision is cited in the section listing the applicable legal norms and implicitly justifies the final decision regarding the inadmissibility of the appeal based on the lack of standing (Rekurslegitimation).

Art. 89 Abs. I BGG

This provision is cited in the section listing the applicable legal norms and concerns the requirements for standing in appeals to the Federal Supreme Court, which is relevant to the procedural outcome.

§ 338a Abs. I PBG

This provision is cited in the section listing the applicable legal norms and relates to the prerequisites for appeal in construction matters, justifying the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00051

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00051 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.07.2008 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Umbau und Erweiterung eines Restaurants in Herrliberg: Nachbarlegitimation bei befürchteten Immissionen. Darlegung der legitimationsbegründenden Sachumstände. Der Anfechtende hat die legitimationsbegründenden Sachumstände soweit darzutun, dass die Rechtsmittelinstanzen nicht danach forschen müssen. Für die Legitimation zur Nachbarbeschwerde ist somit die besondere Betroffenheit durch den angefochtenen Entscheid darzulegen. Dabei können grundsätzlich auch mit der materiellen Begründung vermischte Ausführungen zur Legitimation berücksichtigt werden (E. 4.3).

Je weiter entfernt die Liegenschaft des beschwerdeführenden Nachbarn vom streitbetroffenen Grundstück liegt, desto höhere Anforderungen dürfen an die Glaubhaftmachung eines besonderen Berührtseins gestellt werden. Insbesondere von einem Rechtsanwalt darf erwartet werden, dass er sich bei einer Nachbarbeschwerde in Bausachen zur zentralen Frage der Beschwerdelegitimation, wo diese nicht offensichtlich gegeben ist, explizit äussert und insbesondere darlegt, worin die besondere Betroffenheit des von ihm vertretenen Nachbarn durch das angefochtene Bauprojekt liegt (E. 4).

Als Richtwert für die Rekurs- bzw. Beschwerdelegitimation wird eine Zunahme des durchschnittlichen Verkehrsaufkommens von 10 % angenommen. Der Betroffene muss zudem mit seinem Grundstück direkt an die belastete Strasse anstossen (E. 5.1). Vorliegend lässt sich eine eindeutige Zuordnung der Zu- und Wegfahrten einschliesslich des Parksuchverkehrs zum betreffenden Restaurant aufgrund der vielbefahrenen Seestrasse kaum vornehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der durch die Erweiterung des Restaurants ausgelöste Mehrverkehr mit dem sonstigen Verkehr auf der Seestrasse vermischen wird (E. 5.3).

Die Baurekurskommission ist daher auf den Rekurs mangels Rekurslegitimation zu Recht nicht eingetreten, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. · --- · Stichworte: · BERÜHRTSEIN BETROFFENHEIT LÄRMIMMISSION LÄRMPROGNOSE LEGITIMATION NACHBARLEGITIMATION RESTAURANT SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE STRASSENLÄRM SUBSTANZIIERUNGSLAST VERKEHRSIMMISSION VERKEHRSLÄRM VERKEHRSZUNAHME WEITERE BESCHWERDEVORAUSSETZUNGEN · Rechtsnormen: · Art. 89 Abs. I BGG § 338a Abs. I PBG § 21 lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3