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VB.2008.00032 • VG ZH VB.2008.00032 KI-generiert

Assisted Suicide Services vs. Residential Use Permit Requirement

Geschäftsnummer VB.2008.00032
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld an order requiring the submission of a building permit application and imposed a use prohibition concerning the regular use of residential premises for assisted suicide services, reasoning that this activity constitutes a service regularly provided to non-residents, clearly distinct from residential use, and therefore qualifies as a commercial or operational use, satisfying the criteria for a permit-required change of use under planning and building law, regardless of the limited frequency or concurrent continued residential use of the space.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufforderung zur Einreichung eines Baugesuchs und Nutzungsverbot | Aufforderung zur Einreichung eines Baugesuchs. Nutzungsverbot. Frage der Baubewilligungspflicht für von Dignitas durchgeführte Freitodbegleitungen in Wohnzone. Die regelmässige Verwendung der bisher zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten als Sterberäume der Dignitas fällt offenkundig nicht mehr unter den Begriff der Wohnnutzung. Auch wenn die Sterbebegleitungen nur für eine begrenzte Zeit und lediglich 2 bis 3 Mal wöchentlich in den daneben weiter als Wohnung genutzten Räumlichkeiten durchgeführt werden sollen, handelt es sich dabei doch um eine von der Wohnnutzung klar abgrenzbare, durch den Verein Dignitas gegenüber nicht in diesen Räumen wohnhaften Personen regelmässig erbrachte Dienstleistung. Diese kann dem Begriff der gewerblichen bzw. betrieblichen Nutzung im Sinn des Planungs- und Baurechts zugerechnet werden, weshalb der Tatbestand der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung erfüllt ist (E. 4.2). Ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers als nicht störendes Gewerbe im Sinne der kommunalen Bau- und Zonenordnung bewilligt werden kann, ist im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zu prüfen (E. 4.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligungspflicht Wohnnutzung Zweckänderung Weltraumrecht Grundstücksnutzung gewerbliche Tätigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 309 Abs. I lit. b PBG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating it likely forms the basis for the court's final order regarding the obligatory nature of the building permit application for the change of use.

§ 49a Abs. III PBG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, suggesting it was relevant to the final determination regarding the building permit requirement or use change.

§ 21 VRG

This procedural provision is listed in the legal norms and was likely used in relation to the court's decision-making process, although its precise role in the dispositive is not detailed here.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00032

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00032 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.04.2008 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Aufforderung zur Einreichung eines Baugesuchs und Nutzungsverbot · Aufforderung zur Einreichung eines Baugesuchs. Nutzungsverbot. Frage der Baubewilligungspflicht für von Dignitas durchgeführte Freitodbegleitungen in Wohnzone. Die regelmässige Verwendung der bisher zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten als Sterberäume der Dignitas fällt offenkundig nicht mehr unter den Begriff der Wohnnutzung.

Auch wenn die Sterbebegleitungen nur für eine begrenzte Zeit und lediglich 2 bis 3 Mal wöchentlich in den daneben weiter als Wohnung genutzten Räumlichkeiten durchgeführt werden sollen, handelt es sich dabei doch um eine von der Wohnnutzung klar abgrenzbare, durch den Verein Dignitas gegenüber nicht in diesen Räumen wohnhaften Personen regelmässig erbrachte Dienstleistung. Diese kann dem Begriff der gewerblichen bzw. betrieblichen Nutzung im Sinn des Planungs- und Baurechts zugerechnet werden, weshalb der Tatbestand der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung erfüllt ist (E. 4.2).

Ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers als nicht störendes Gewerbe im Sinne der kommunalen Bau- und Zonenordnung bewilligt werden kann, ist im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zu prüfen (E. 4.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BEWILLIGUNGSPFLICHT GEHÖRSVERLETZUNG GEWERBLICHE NUTZUNG HEILUNG NUTZUNGSÄNDERUNG RECHTLICHES GEHÖR WOHNNUTZUNG · Rechtsnormen: · § 49a Abs. III PBG § 309 Abs. I lit. b PBG § 21 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3