Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2008.00030 • VG ZH VB.2008.00030 KI-generiert

Underground Waste Containers Approved for Protected Zone Despite Cost Concerns

Geschäftsnummer VB.2008.00030
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered an application for a building permit for underground waste containers (UFC) in a core zone, assessing their impact on the area's character, protected objects, and safety. The court found that the authorities reasonably concluded that the UFC, with careful design and minimal above-ground components, would not negatively affect the core zone's character or surrounding protected objects. Moreover, given the UFC's design features, safety measures like pictograms and informational materials, and the expectation of parental supervision, the remaining risk of falling was deemed minimal, thus satisfying safety requirements. The court also found that approving the proposed location, despite slightly higher construction costs and longer disposal routes, was within the authorities' discretion when balancing these factors against the preservation of a protected object.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Unterflur-Abfallcontainer (UFC) in Kernzone. Gestaltung und Einordnung, Schonung von Schutzobjekt und Sicherheit. Die Auffassung der Baubehörde, UFC würden dank der sorgfältigen Gestaltung und wegen der geringen Dimensionen der oberirdischen Bauteile weder den typischen Gebietscharakter der Kernzone noch die Schutzobjekte in ihrem Umkreis beeinträchtigen, ist vertretbar (E. 2.2). In Berücksichtigung der Umstände, dass der projektierte UFC die erhöhten Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG erfüllt, der von den Beschwerdeführenden bevorzugte Standort um Fr. 22'000.- höhere Baukosten und 40 m längere Entsorgungswege für die Anwohner zur Folge hätte, bewegt sich der Entscheid der Baubehörde für den fraglichen Standort und damit gegen den (ungeschmälerten) Erhalt des Schutzbojekts im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens (E. 3.2). Für die Beschaffenheit von Abfallcontainern gibt es keine besonderen technischen Vorschriften, Richtlinien, Normen oder dergleichen. Herangezogen werden können immerhin die Norm SIA 358 sowie die städtischen Richtlinie "Absturzsicherungen" betreffend Geländer und Brüstungen. Im Übrigen rechtfertigt es sich, die Frage, wie die Baute oder Anlage beschaffen sein muss, um keine Personen oder Sachen zu gefährden, nach den Grundsätzen zu entscheiden, die Lehre und Rechtsprechung zur Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR entwickelt haben. In Berücksichtigung der getroffenen Massnahmen zur Sicherheit der UFC (Höhe des Einfüll-Zylinders, Funktionsweise des UFC mit Sicherheitsklappe, Anbringen von Piktogrammen, Verbreitung von Informationsmaterial) und in Berücksichtigung der Eigenverantwortung der Erziehungsberechtigten und der Kinder erscheint die verbleibende (Absturz-)Gefahr als relativ gering. Insgesamt ist deshalb davon auszugehen, dass die UFC den Anforderungen von § 239 Abs. 1 PBG entsprechen (E. 4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Bauzone Baukosten Schutzzone Bauabfall Baubewilligungspflicht unterirdische Abfalllagerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 239 Abs. I PBG

The court used this provision to determine if the underfloor waste containers met the safety requirements.

§ 238 Abs. II PBG

The court applied this provision to evaluate whether the design of the underfloor waste containers met the increased design requirements for the core zone.

Art. 58 OR

This provision on the liability of the owner of a work was used to decide on the safety of the underfloor waste containers, particularly regarding the risk of falling.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00030

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00030 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.04.2008 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Unterflur-Abfallcontainer (UFC) in Kernzone. Gestaltung und Einordnung, Schonung von Schutzobjekt und Sicherheit. Die Auffassung der Baubehörde, UFC würden dank der sorgfältigen Gestaltung und wegen der geringen Dimensionen der oberirdischen Bauteile weder den typischen Gebietscharakter der Kernzone noch die Schutzobjekte in ihrem Umkreis beeinträchtigen, ist vertretbar (E. 2.2).

In Berücksichtigung der Umstände, dass der projektierte UFC die erhöhten Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG erfüllt, der von den Beschwerdeführenden bevorzugte Standort um Fr. 22'000.- höhere Baukosten und 40 m längere Entsorgungswege für die Anwohner zur Folge hätte, bewegt sich der Entscheid der Baubehörde für den fraglichen Standort und damit gegen den (ungeschmälerten) Erhalt des Schutzbojekts im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens (E. 3.2). Für die Beschaffenheit von Abfallcontainern gibt es keine besonderen technischen Vorschriften, Richtlinien, Normen oder dergleichen.

Herangezogen werden können immerhin die Norm SIA 358 sowie die städtischen Richtlinie "Absturzsicherungen" betreffend Geländer und Brüstungen. Im Übrigen rechtfertigt es sich, die Frage, wie die Baute oder Anlage beschaffen sein muss, um keine Personen oder Sachen zu gefährden, nach den Grundsätzen zu entscheiden, die Lehre und Rechtsprechung zur Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR entwickelt haben. In Berücksichtigung der getroffenen Massnahmen zur Sicherheit der UFC (Höhe des Einfüll-Zylinders, Funktionsweise des UFC mit Sicherheitsklappe, Anbringen von Piktogrammen, Verbreitung von Informationsmaterial) und in Berücksichtigung der Eigenverantwortung der Erziehungsberechtigten und der Kinder erscheint die verbleibende (Absturz-)Gefahr als relativ gering.

Insgesamt ist deshalb davon auszugehen, dass die UFC den Anforderungen von § 239 Abs. 1 PBG entsprechen (E. 4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSTURZGEFAHR BINDUNG DES GEMEINWESENS EINORDNUNG GEFÄHRDUNG GESTALTUNG UND EINORDNUNG KINDER SICHERHEIT SICHERHEITSVORKEHRUNGEN ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT UNTERFLUR-CONTAINER · Rechtsnormen: · § 20 BBauV I Art. 58 OR § 204 Abs. I PBG § 238 Abs. II PBG § 239 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3