Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2008.00023 • VG ZH VB.2008.00023 KI-generiert

Hospital Renovation Planning Services Award Challenge Dismissed

Geschäftsnummer VB.2008.00023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court dismissed an appeal concerning the award of general planning services for a hospital renovation, where the appellant challenged the evaluation based on prior engagement, reference assessments, and knowledge advantage. The court reasoned that a knowledge advantage stemming from prior work, rather than the submission process itself, is not grounds for objection, especially if the appellant also benefited from such prior experience, and further found that the opposing bidder's three reference letters were genuinely independent and relevant, unlike the appellant's references which lacked independence, related to different hospital types, and were insufficiently descriptive, justifying the point deductions applied in the evaluation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Generalplaner-Leistungen für Erneuerung eines Spitals: Vorbefassung der Mitbeteiligten. Referenzbewertung. Ein Wissensvorsprung, der nicht dem Submissionsverfahren, sondern der bisherigen Tätigkeit des Submittenten entspringt, ist unter dem Titel der Vorbefassung nicht zu beanstanden. Dies gilt besonders hier, wo die Beschwerdeführerin früher offenbar auch für den Beschwerdegegner tätig war und dementsprechend ebenfalls über einen "Wissensvorsprung" verfügen dürfte (E. 3.2.1). Eigene Erfahrungen der Vergabebehörde dürfen wie Referenzen externer Auftraggeber berücksichtigt werden, wenn sie konkret beschrieben sind und somit eine objektive Beurteilung und die Vergleichbarkeit gewährleisten. Dementsprechend ist es vorliegend nicht zu beanstanden, wenn der Mitbeteiligten in der Offertauswertung attestiert wurde, sie habe "drei unabhängige" Referenzschreiben vorgelegt. Alle drei Referenzschreiben stammen von unterschiedlichen Referenzgebern, welche weder untereinander verbunden sind, noch mit der Submittentin in einer über deren bisherige Tätigkeit hinausgehenden Verbindung stehen. Dies im Gegensatz zu den von der Beschwerdeführerin eingereichten Referenzschreiben (E. 5.2). In Anbetracht dessen, dass die drei Referenzschreiben der Beschwerdeführerin keineswegs unabhängig sind, einen anderen Spitaltyp mit anderen betrieblichen Rahmenbedingungen betreffen und zudem mit Bezug auf den Vergabegegenstand nicht genügend aussagekräftig sind, erscheint der Punkteabzug ohne weiteres als vertretbar (E. 5.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Zulässige Gründe Plangenehmigung Wahl der Heilanstalt Renovationskosten Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Vergabe von Bauaufträgen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00023

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00023 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.07.2008 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Generalplaner-Leistungen für Erneuerung eines Spitals: Vorbefassung der Mitbeteiligten. Referenzbewertung. Ein Wissensvorsprung, der nicht dem Submissionsverfahren, sondern der bisherigen Tätigkeit des Submittenten entspringt, ist unter dem Titel der Vorbefassung nicht zu beanstanden.

Dies gilt besonders hier, wo die Beschwerdeführerin früher offenbar auch für den Beschwerdegegner tätig war und dementsprechend ebenfalls über einen "Wissensvorsprung" verfügen dürfte (E. 3.2.1). Eigene Erfahrungen der Vergabebehörde dürfen wie Referenzen externer Auftraggeber berücksichtigt werden, wenn sie konkret beschrieben sind und somit eine objektive Beurteilung und die Vergleichbarkeit gewährleisten. Dementsprechend ist es vorliegend nicht zu beanstanden, wenn der Mitbeteiligten in der Offertauswertung attestiert wurde, sie habe "drei unabhängige" Referenzschreiben vorgelegt.

Alle drei Referenzschreiben stammen von unterschiedlichen Referenzgebern, welche weder untereinander verbunden sind, noch mit der Submittentin in einer über deren bisherige Tätigkeit hinausgehenden Verbindung stehen. Dies im Gegensatz zu den von der Beschwerdeführerin eingereichten Referenzschreiben (E. 5.2). In Anbetracht dessen, dass die drei Referenzschreiben der Beschwerdeführerin keineswegs unabhängig sind, einen anderen Spitaltyp mit anderen betrieblichen Rahmenbedingungen betreffen und zudem mit Bezug auf den Vergabegegenstand nicht genügend aussagekräftig sind, erscheint der Punkteabzug ohne weiteres als vertretbar (E. 5.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · LEGITIMATION REFERENZAUSKÜNFTE REFERENZSCHREIBEN SUBMISSIONSRECHT UNABHÄNGIGKEIT VORBEFASSUNG WISSENSVORSPRUNG · Rechtsnormen: · Art. 1 Abs. III lit. b IVöB Art. 11 lit. a IVöB § 33 Abs. I SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3