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VB.2008.00022 • VG ZH VB.2008.00022 KI-generiert

Administrative Court Upholds Driving License Withdrawal for Severe Speeding, Rejecting Mitigation

Geschäftsnummer VB.2008.00022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the withdrawal of a driving license following a significant speeding violation, reasoning that administrative authorities are bound by the factual findings of a criminal verdict only if the driver was made aware that the criminal proceedings would heavily influence the subsequent administrative action, requiring timely notification unless the connection is obvious. Furthermore, the court determined that in cases concerning severe speeding offenses under the relevant traffic law, the mandatory minimum withdrawal period cannot be shortened even considering concrete mitigating circumstances, as the petitioner's reliance on such circumstances for a highway speed overage of 35 km/h or more is insufficient under current federal jurisprudence.

Legislator-Regeste

Amtlich

Führerausweisentzug | Warnungsentzug. Bindung der Verwaltungsbehörde an die Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil. Berücksichtigung der konkreten Umstände bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung. Eine Bindung der Verwaltungsbehörde an den Strafentscheid darf nur angenommen werden, wenn dem Fahrzeuglenker bekannt war oder bekannt sein musste, welche Auswirkungen die Feststellung des Sachverhalts und allenfalls auch die rechtliche Würdigung im Strafverfahren auf das nachfolgende Administrativverfahren haben würden. Die Verwaltungsbehörde muss daher sicherstellen, dass der fehlbare Fahrzeuglenker über die Konsequenzen Bescheid weiss, die ein rechtskräftiger Strafentscheid für ein allfälliges Administrativverfahren haben kann. Sie hat dem Betroffenen rechtzeitig mitzuteilen, dass sie ein Administrativverfahren eröffnen und dabei wesentlich auf die Erkenntnisse des Strafentscheids abstellen wird. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem fehlbaren Fahrzeuglenker der Zusammenhang zwischen Straf- und Administrativverfahren bekannt ist oder bekannt sein muss, kann sich ein entsprechender Hinweis erübrigen (E. 2.1). In Anwendungsfällen von Art. 16c SVG ist es selbst bei Vorliegen besonderer Umstände nicht möglich, den Führerausweis für eine kürzere als die vom Gesetz vorgesehene Dauer zu entziehen (E. 3.4). Der Beschwerdeführer beruft sich lediglich auf die konkreten Umstände, die bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h oder mehr auch nach der neueren Praxis des Bundesgerichts jedoch nicht zu berücksichtigen sind (E. 3.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Geschwindigkeitsüberschreitung Verwaltungsbehörde Kontrollfahrt mildernder Umstand Zwangslizenz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16c Abs. I lit. a SVG

The decision implies that the grounds for the withdrawal of the driving license are based on this article, specifically concerning significant speeding violations.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00022

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00022 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.04.2008 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.11.2008 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug · Warnungsentzug. Bindung der Verwaltungsbehörde an die Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil. Berücksichtigung der konkreten Umstände bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung.

Eine Bindung der Verwaltungsbehörde an den Strafentscheid darf nur angenommen werden, wenn dem Fahrzeuglenker bekannt war oder bekannt sein musste, welche Auswirkungen die Feststellung des Sachverhalts und allenfalls auch die rechtliche Würdigung im Strafverfahren auf das nachfolgende Administrativverfahren haben würden. Die Verwaltungsbehörde muss daher sicherstellen, dass der fehlbare Fahrzeuglenker über die Konsequenzen Bescheid weiss, die ein rechtskräftiger Strafentscheid für ein allfälliges Administrativverfahren haben kann. Sie hat dem Betroffenen rechtzeitig mitzuteilen, dass sie ein Administrativverfahren eröffnen und dabei wesentlich auf die Erkenntnisse des Strafentscheids abstellen wird.

Nur wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem fehlbaren Fahrzeuglenker der Zusammenhang zwischen Straf- und Administrativverfahren bekannt ist oder bekannt sein muss, kann sich ein entsprechender Hinweis erübrigen (E. 2.1). In Anwendungsfällen von Art. 16c SVG ist es selbst bei Vorliegen besonderer Umstände nicht möglich, den Führerausweis für eine kürzere als die vom Gesetz vorgesehene Dauer zu entziehen (E. 3.4). Der Beschwerdeführer beruft sich lediglich auf die konkreten Umstände, die bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h oder mehr auch nach der neueren Praxis des Bundesgerichts jedoch nicht zu berücksichtigen sind (E. 3.5).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BINDUNG AN STRAFURTEIL FÜHRERAUSWEISENTZUG GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG SACHVERHALTSFESTSTELLUNG STRASSENVERKEHRSRECHT WARNUNGSENTZUG · Rechtsnormen: · Art. 16 Abs. II SVG Art. 16 Abs. III SVG Art. 16c Abs. I lit. a SVG Art. 4a Abs. I lit. d VRV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3