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VB.2008.00020 • VG ZH VB.2008.00020 KI-generiert

Municipality of X v. Recipient (Social Assistance Benefits)

Geschäftsnummer VB.2008.00020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a municipality's appeal regarding social assistance payments. The lower court had previously overturned a reduction in basic needs benefits because the reduction was not properly threatened to the recipient, who did not appeal this aspect. The lower court also set aside a mandatory order to deny an integration allowance, leaving it to the municipality to reconsider the allowance, which it later granted at a reduced amount. The recipient did not appeal this decision. The lower court also addressed the temporary coverage of excessive housing costs, which the municipality subsequently agreed to cover while instructing the recipient to seek more affordable housing. The court found that the conditions for free legal aid were not met.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe Die Vorinstanz hat die Kürzung der Sozialhilfeleistungen (Grundbedarf) aufgehoben, weil die Beschwerdeführerin die angeordnete Kürzung nicht angedroht hatte. Die Sozialhilfeempfängerin ist nicht beschwert (E. 2.2.2). Ausserdem hat die Gemeinde inzwischen die Leistungen ohne Kürzung neu berechnet (E. 2.2.3). Die Vorinstanz hat ebenso die zwingend formulierte Anordnung der Gemeinde, es sei keine Integrationszulage auszurichten, aufgehoben und es dadurch der Gemeinde überlassen, über den Anspruch auf eine Integrationszulage neu zu befinden. Die Sozialhilfeempfängerin ist nicht beschwert (E. 3.2.1). Die Gemeinde hat zwischenzeitlich eine Integrationszulage von Fr. 100.- zugesprochen. Soweit die Sozialhilfeempfängerin eine höhere Integrationszulage geltend macht, hätte sie dies in einem neuen Rechtsmittelverfahren vorzubringen (E. 3.2.2). Die Vorinstanz hat - zumindest in den Erwägungen - auch klargestellt, dass vorläufig die überhöhten Wohnkosten noch übernommen werden. Die Sozialhilfeempfängerin ist nicht beschwert. Die Gemeinde hat unterdessen die Übernahme dieser Wohnkosten zugesichert (E. 4.2.1, E. 4.2.3). Sie hat die Sozialhilfeempfängerin zu Recht angewiesen, eine günstigere Wohnung zu suchen (E. 4.2.2). Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren sind nicht erfüllt (E. 5). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (E. 6).

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger Wohnungsbedarf unentgeltliche Rechtspflege befristete Leistungen Pflichtleistung Soziale Eingliederung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 14 SHG

Cited as the legal basis for granting or denying social assistance benefits, specifically concerning the primary claim or lack thereof for benefits in the dispositive.

§ 15 Abs. I SHG

Cited as the legal basis regarding the conditions for claiming further benefits or reimbursements, or for challenging decisions on these benefits.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00020

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00020 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.03.2008 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe Die Vorinstanz hat die Kürzung der Sozialhilfeleistungen (Grundbedarf) aufgehoben, weil die Beschwerdeführerin die angeordnete Kürzung nicht angedroht hatte. Die Sozialhilfeempfängerin ist nicht beschwert (E. 2.2.2). Ausserdem hat die Gemeinde inzwischen die Leistungen ohne Kürzung neu berechnet (E. 2.2.3).

Die Vorinstanz hat ebenso die zwingend formulierte Anordnung der Gemeinde, es sei keine Integrationszulage auszurichten, aufgehoben und es dadurch der Gemeinde überlassen, über den Anspruch auf eine Integrationszulage neu zu befinden. Die Sozialhilfeempfängerin ist nicht beschwert (E. 3.2.1). Die Gemeinde hat zwischenzeitlich eine Integrationszulage von Fr. 100.- zugesprochen. Soweit die Sozialhilfeempfängerin eine höhere Integrationszulage geltend macht, hätte sie dies in einem neuen Rechtsmittelverfahren vorzubringen (E. 3.2.2). Die Vorinstanz hat - zumindest in den Erwägungen - auch klargestellt, dass vorläufig die überhöhten Wohnkosten noch übernommen werden.

Die Sozialhilfeempfängerin ist nicht beschwert. Die Gemeinde hat unterdessen die Übernahme dieser Wohnkosten zugesichert (E. 4.2.1, E. 4.2.3). Sie hat die Sozialhilfeempfängerin zu Recht angewiesen, eine günstigere Wohnung zu suchen (E. 4.2.2). Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren sind nicht erfüllt (E. 5). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (E. 6). · --- · Stichworte:

· ANFECHTUNGSINTERESSE BESCHWER GRUNDBEDARF INTEGRATIONSZULAGE KÜRZUNG LEGITIMATION SOZIALHILFE WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNUNGSKOSTEN · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 15 Abs. I SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4