Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2008.00004 • VG ZH VB.2008.00004 KI-generiert

Appealability of Interlocutory Denial of Free Legal Aid

Geschäftsnummer VB.2008.00004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the appealability of an interlocutory decision regarding the denial of free legal aid in marriage preparation proceedings, noting that appeals against such intermediate decisions are generally only permissible if they cause an irreparable disadvantage. The court reasoned that no such irreversible detriment was evident because the appellant had not incurred costs to pre-pay, any potential future cost assessment could still be challenged in the final decision, and the denial of free legal aid could be contested along with the final ruling, thus leading to the court's dismissal of the appeal for non-admission.

Legislator-Regeste

Amtlich

unentgeltliche Rechtspflege im Ehevorbereitungsverfahren | Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids betreffend Verweigerung unentgeltlicher Rechtspflege Streitwert (E. 1). Das Verwaltungsgericht muss zumindest in jenen Bereichen seine Kompetenz behalten, wo vorher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich gewesen ist; das hat jedenfalls insofern zu gelten, als anschliessend neu die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung steht. Dies trifft auch vorliegend zu (E. 2). Beschwerden gegen Zwischenentscheide sind lediglich statthaft, wenn diese für die Betroffenen einen Nachteil zeitigen, der sich später nicht mehr beheben lässt. Vorliegend lässt sich für das Rekursverfahren ein solcher Nachteil keineswegs ersehen. Denn einerseits musste der Beschwerdeführer keine Kosten vorschiessen; und eine allfällige Auflage derselben im vorinstanzlichen Endentscheid dürfte er immer noch beim Verwaltungsgericht anfechten. Anderseits kann er das nach Abschluss des Rekursverfahrens auch mit Bezug auf die Verweigerung unentgeltlichen Rechtsbeistands tun; und sein Vertreter hat seine Tätigkeit bei der Vorinstanz mit der verlangten, eingeräumten sowie genutzten Replikmöglichkeit abgeschlossen (E. 3). Abweisung UP/URB (E. 4). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Anfechtung von Zwischenentscheiden Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Einspruch gegen die Eheschliessung Leitverfahren prozessuale Einreden Vorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 48 Abs. 2 VRG

This provision is cited in the context of the decision regarding the inadmissibility of the appeal (Beschwerde gegen Zwischenentscheide sind lediglich statthaft, wenn diese für die Betroffenen einen Nachteil zeitigen, der sich später nicht mehr beheben lässt. [...] Abweisung UP/URB (E. 4). Nichteintreten.).

§ 43 Abs. 3 VRG

This provision is cited under 'Rechtsnormen' and is implicitly relevant to the overall context concerning the appealability of the decision, although the final order cites § 48 Abs. 2 VRG for inadmissibility.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00004

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00004 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.02.2008 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · unentgeltliche Rechtspflege im Ehevorbereitungsverfahren · Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids betreffend Verweigerung unentgeltlicher Rechtspflege Streitwert (E. 1). Das Verwaltungsgericht muss zumindest in jenen Bereichen seine Kompetenz behalten, wo vorher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich gewesen ist; das hat jedenfalls insofern zu gelten, als anschliessend neu die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung steht.

Dies trifft auch vorliegend zu (E. 2). Beschwerden gegen Zwischenentscheide sind lediglich statthaft, wenn diese für die Betroffenen einen Nachteil zeitigen, der sich später nicht mehr beheben lässt. Vorliegend lässt sich für das Rekursverfahren ein solcher Nachteil keineswegs ersehen. Denn einerseits musste der Beschwerdeführer keine Kosten vorschiessen; und eine allfällige Auflage derselben im vorinstanzlichen Endentscheid dürfte er immer noch beim Verwaltungsgericht anfechten. Anderseits kann er das nach Abschluss des Rekursverfahrens auch mit Bezug auf die Verweigerung unentgeltlichen Rechtsbeistands tun; und sein Vertreter hat seine Tätigkeit bei der Vorinstanz mit der verlangten, eingeräumten sowie genutzten Replikmöglichkeit abgeschlossen (E. 3).

Abweisung UP/URB (E. 4). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · NACHTEIL STREITWERT ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · § 43 Abs. 3 VRG § 48 Abs. 2 VRG · Publikationen: · RB 2008 Nr. 23 S. 80 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3