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VB.2007.00564 • VG ZH VB.2007.00564 KI-generiert

Student's Disability Accommodation Claim Dismissed

Geschäftsnummer VB.2007.00564
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A student failed the first part of their licensing exam despite receiving accommodations for their disability, including extended exam time and a re-evaluation. The court ruled that these accommodations were sufficient to address the student's specific needs, and the failure was due to not meeting the required standards, not discrimination. Indirect discrimination was also denied, as the argument for a less stringent assessment based on health was rejected, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtbestehen des ersten Teils der Lizenziatsprüfung und Ausschluss von weiteren Prüfungen | Keine Diskriminierung von Behinderten Gemäss Behindertengleichstellungsgesetz liegt eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung unter anderem dann vor, wenn die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (E. 3.3). Dem Gesuch des Beschwerdeführers wurde im beantragten Umfang stattgegeben und seiner Behinderung Rechnung getragen. Mit der Prüfungszeitverlängerung und der nochmaligen Überprüfung sind die Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers angepasst worden. Dem Beschwerdeführer wurde ein genügendes Prüfungsresultat nicht verweigert, weil er an einer Behinderung leidet, sondern weil er die Anforderungen an eine genügende Prüfung auch mit den Prüfungserleichterungen nicht erfüllte. Weiter ist vorliegend auch eine indirekte Diskriminierung zu verneinen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, an die Prüfungsanforderungen sei aufgrund seines Gesundheitszustands ein weniger strenger Beurteilungsmassstab anzusetzen, greift seine Argumentation nicht (E. 4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Diskriminierung aufgrund von Behinderung vordienstliche Gesundheitsschädigung Neuanmeldung für Invalidenleistungen minderjährige Person mit Behinderung Gesundheitsbezogene Angaben endgültiges Nichtbestehen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. 5 lit. b BehiG

Cited as the legal basis for evaluating whether discrimination against disabled individuals occurred in the context of educational offerings and examinations.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00564

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00564 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.06.2008 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Nichtbestehen des ersten Teils der Lizenziatsprüfung und Ausschluss von weiteren Prüfungen · Keine Diskriminierung von Behinderten Gemäss Behindertengleichstellungsgesetz liegt eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung unter anderem dann vor, wenn die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (E. 3.3).

Dem Gesuch des Beschwerdeführers wurde im beantragten Umfang stattgegeben und seiner Behinderung Rechnung getragen. Mit der Prüfungszeitverlängerung und der nochmaligen Überprüfung sind die Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers angepasst worden. Dem Beschwerdeführer wurde ein genügendes Prüfungsresultat nicht verweigert, weil er an einer Behinderung leidet, sondern weil er die Anforderungen an eine genügende Prüfung auch mit den Prüfungserleichterungen nicht erfüllte. Weiter ist vorliegend auch eine indirekte Diskriminierung zu verneinen.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, an die Prüfungsanforderungen sei aufgrund seines Gesundheitszustands ein weniger strenger Beurteilungsmassstab anzusetzen, greift seine Argumentation nicht (E. 4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEHINDERUNG DISKRIMINIERUNG ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT INDIREKTE DISKRIMINIERUNG LIZENTIAT PRÜFUNG · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. 5 lit. b BehiG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3