Building Permit for Mobile Phone Antenna Installation Requires Joint Data Sheet Due to Close Proximity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court revisited a building permit for a mobile phone antenna installation following a Federal Court decision. The Federal Court ruled that the previously used " Anlageperimeter-Modell" was invalid as it conflicted with regulations and could not be implemented without amending the ordinance. The court found that the two antennas, being only 41 meters apart, were in close spatial proximity. Consequently, the permit holders must submit a joint data sheet detailing technical information and cumulative radiation exposure, which should be reviewed by the initial building authority. New tenders are required only if the scope of objection rights expands or if antenna power or direction changes; the joint assessment itself does not necessitate a new tender. The case was partially upheld and remanded to the local building authority.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung (Wiederaufnahme von VB.2005.00574) | Baubewilligung für Mobilfunk-Antennenanlage: Rückweisung durch das Bundesgericht; Rückweisung an die Bewilligungsbehörde. Das Bundesgericht gelangte in seinem Entscheid zum Schluss, dass das Anlageperimeter-Modell gemäss Vollzugsempfehlung des BAFU überhaupt nicht anzuwenden sei, da es im Widerspruch zu Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 NISV stehe und ohne vorgängige Änderung der Verordnung nicht umgesetzt werden könne. In Anlehnung an seine frühere Rechtsprechung hielt es fest, dass vorliegend, bei einem Abstand von nur 41 m zwischen den Antennen von zwei Mobilfunkbetreiberinnen, ein enger räumlicher Zusammenhang gegeben sei (E. 2.3). Die Inhaberinnen der beiden (Teil-)Anlagen müssen Gelegenheit erhalten, ein gemeinsames Standortdatenblatt einzureichen, aus welchem nebst den technischen Daten auch die kumulierten Strahlenbelastungen in der Umgebung der Anlagen hervorgehen. Da es sich dabei um völlig neue Berechnungen handelt, ist das Standortdatenblatt zweckmässigerweise bei der erstinstanzlichen Baubehörde einzureichen, welche die Fachkompetenz für dessen Überprüfung besitzt. In Zukunft werden Betreiberinnen, welche zur gleichen Zeit Anlagen in engem räumlichen Zusammenhang projektieren, entweder zusammenarbeiten oder, wo dies nicht gelingt, sich am Bewilligungsverfahren der Konkurrentin beteiligen müssen (E. 3.1). Eine neue Ausschreibung ist zum einen dann durchzuführen, wenn der Perimeter der Einspracheberechtigung beim gemeinsamen Standortdatenblatt für die kombinierte Anlage weiter reicht als bei den bisherigen Einzelanlagen. Ferner wird eine neue Ausschreibung notwendig, wenn die Sendeleistung einzelner Antennen erhöht oder ihre Senderichtung geändert wird. Der Umstand, dass die beiden Anlagen nun gemeinsam beurteilt werden, bewirkt keine Änderung des zu Grunde liegenden Sachverhalts oder des Streitgegenstands; es ist daher keine neue Ausschreibung erforderlich (E. 3.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die örtliche Baubehörde.
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KI-generiertCited as the basis for the contradiction found by the Federal Court regarding the application of the 'Anlageperimeter-Modell'.
Cited as the basis for the contradiction found by the Federal Court regarding the application of the 'Anlageperimeter-Modell'.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00562
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00562 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.06.2008 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.01.2009 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung (Wiederaufnahme von VB.2005.00574) · Baubewilligung für Mobilfunk-Antennenanlage: Rückweisung durch das Bundesgericht; Rückweisung an die Bewilligungsbehörde. Das Bundesgericht gelangte in seinem Entscheid zum Schluss, dass das Anlageperimeter-Modell gemäss Vollzugsempfehlung des BAFU überhaupt nicht anzuwenden sei, da es im Widerspruch zu Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 NISV stehe und ohne vorgängige Änderung der Verordnung nicht umgesetzt werden könne. In Anlehnung an seine frühere Rechtsprechung hielt es fest, dass vorliegend, bei einem Abstand von nur 41 m zwischen den Antennen von zwei Mobilfunkbetreiberinnen, ein enger räumlicher Zusammenhang gegeben sei (E. 2.3).
Die Inhaberinnen der beiden (Teil-)Anlagen müssen Gelegenheit erhalten, ein gemeinsames Standortdatenblatt einzureichen, aus welchem nebst den technischen Daten auch die kumulierten Strahlenbelastungen in der Umgebung der Anlagen hervorgehen. Da es sich dabei um völlig neue Berechnungen handelt, ist das Standortdatenblatt zweckmässigerweise bei der erstinstanzlichen Baubehörde einzureichen, welche die Fachkompetenz für dessen Überprüfung besitzt. In Zukunft werden Betreiberinnen, welche zur gleichen Zeit Anlagen in engem räumlichen Zusammenhang projektieren, entweder zusammenarbeiten oder, wo dies nicht gelingt, sich am Bewilligungsverfahren der Konkurrentin beteiligen müssen (E. 3.1).
Eine neue Ausschreibung ist zum einen dann durchzuführen, wenn der Perimeter der Einspracheberechtigung beim gemeinsamen Standortdatenblatt für die kombinierte Anlage weiter reicht als bei den bisherigen Einzelanlagen. Ferner wird eine neue Ausschreibung notwendig, wenn die Sendeleistung einzelner Antennen erhöht oder ihre Senderichtung geändert wird. Der Umstand, dass die beiden Anlagen nun gemeinsam beurteilt werden, bewirkt keine Änderung des zu Grunde liegenden Sachverhalts oder des Streitgegenstands; es ist daher keine neue Ausschreibung erforderlich (E. 3.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die örtliche Baubehörde. · --- · Stichworte: · ANLAGE ANLAGEPERIMETER AUSSCHREIBUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN MOBILFUNKANLAGE MOBILFUNKANTENNE NICHTIONISIERENDE STRAHLUNG RÜCKWEISUNG (BGER) STANDORTDATENBLATT ÜBRIGES UMWELTSCHUTZRECHT · Rechtsnormen: · Art. 62Anhang 1 Abs. I NISV Art. 62Anhang 1 Abs. II NISV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3